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- [S62] Ehevertrag Wallensen, Lauenstein Ehestiftung Nr. 44 Contractenbuche 1861 1861.
Ehevertrag: 19.06.1825
Geschehen Wallensen, den 16. Juni 1825
Zu wissen sey hiermit, dass zwischen dem angehenden Bürger und Ackermann Johann Heinrich Friedrich Stichnothe, des Bürgers- Brauer und Ackermann Johann Heinrich Stichnote hierselbst ehelichen Sohn als Bräutigam und der Jungfer Hanne Caroline Louise Wulf hierselbst ehelichen Tochter als Braut, in Gegenwart und mit Einwilligung der Mutter des Bräutigams Louise, geb. Renziehausen und der Eltern der Braut eine Ehe vorabredet, dabei auch in Ansuchung des zeitlichen Nachstehendes ist beschlossen worden §1
Der Bräutigam verschreibt seiner Braut hiermit den von ihrer Mutter ihm hiermit übergegebenen Halbmeierhof mit allen Zubehörungen Rechten und Gerechtigkeiten ? Haus ? Vieh und Feld, Inventarium. Nichts davon ausgeschieden wie auch überhaupt sein ganzes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen ohne Ausnahme §2
Die Braut verschreibt dagegen ihrem Bräutigam an Brautschatz und Aussteuer 1) Vierhundert Taler Convent Münze am Tage der Hochzeit ausgezahlt. 2) Zwanzig Taler für die Hochzeit 3) Zwanzig Taler für ein Pferd 4) Zehn Taler für einen halben beschmiedeten Wagen 5) ein Kleiderschrank von Eichenholz mit Beschlag 6) ein Essschrank von Eichenholz mit Beschlag,
7) ein Koffer von Eichenholz mit Beschlag 8) vier Stühle 9) ein Bükeltubben 10) eine Trinkkanne 11) einen Tober
12) ein Butterfass 13) eine Brake 14) ein Ristenrocken 15) ein Hachelstuhl nebst Hacheln 16) 20 Stiege Leinewand
17) ein Dutzend Säcke 18) ein Dutzend Handtücher 19) ein Halbdutzend Tischlaken 20) ein bereitet Bette nebst Bettstelle
21) eine Kuh und ein Rind 22) 2 Faselschweine 23) 80 Bunde gebrakten Flachs 24) jährlich 18 Nächte Hürdenschlag mit der ganzen Schafherde, so lange der Vater der Braut Hausherr ist, zwischen Johanni und Bartolomai, welches deren Eltern derselben auszuzahlen und zu verabfolgen versprochen. Ferner verschreibt die Braut ihrem Bräutigam ihr ganzes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen, ohne Ausnahme §3
Die Mutter des Bräutigams hat sich bei angehenden jungen Eheleuten folgendes als Leibzucht vorbehalten.
1) jährlich1 1 ½ Morgen Rocken nach ihrer Auswahl im Felde, wenn solcher in Stiegen stehet, nach der alten Lage
2) jährlich1 ½ Morgen Wicken auf dieselbe Art 3) ? drei Himten Weizen 4) ? zwei Malter Gerste
5) ? für fünf Malter Hafer das Geld, wie solcher jedem Jahres um Weihnachten im Preise stehet 6) freie Mitwohnung in der Wohnstube und frei Licht und freie Wärme in solcher 7) die vordere Kammer unten im Hause 8) die beiden Kammer oben im Hause an der Seite nach Schmidts Hause. 9) Den Schrank in der Küche als Milchschrank zu brauchen 10) den oberen Boden
11) freie Feuerung 12) jährlich 12 Pfund Öhl 13) ? 1 Himten Erbsen 14) ? 2 Schock Eier wie solche vorhanden und verlangt werden 15) ein länglicher Raum im Keller für die Kartoffeln 16) eine Kuh nach ihrer Auswahl mit auf die Leibzucht zu nehmen, auch solche neben Hauswirts Kühen frei mit ausgefüttert, wenn solche abgängig und untauglich wird soll Hauswirt eine andere gute Kuh in den Platz stellen. 17) Das dritte Teil von der Gräserey im Garten nach ihrer Auswahl oder, wenn solches nicht hinreichen sollte den nötigen Klee zu füttern. 18) im Garten beim Hause das zweite Stück an Bauchen Garten, auch solches gehörig gedüngt 19) jährlich 2 Pfund Wolle 20) das dritte Teil von dem der Stelle zuwachsenden Obste
21) jährlich auf Michaelis ein Faselschwein oder 4 Taler dafür 22) jährlich vier Metzen Lein auf Hausherrn Land frei mit zu säen, die Einsaat tut Leibzüchterin selbst aus. 23) jährlich von den Kartoffeln des Hauswirts zur Zeit der Reife so viel auszuwählen wie auf einen Raum stehen, worauf 2 Metzen Leim fallen 24) Hinlänglichen Raum in der Scheune für das Korn
25) von jedem Reifegebräu ½ Tonne Bier 26) das Brot frei mit zu backen 27) alle Fuhren und Arbeiten an den Getreide, Flachs und sonstigen Früchten sollen derselben frei geleistet werden. Nach Absterben der Leibzüchterin erbt deren Tochter, verehelichte Vespermann deren Bette und deren Kleidungen vorab. Das nachgelassene vorhandene Korn und Vieh bleibt im Gut. Von dem übrigen Nachlass wird dieselbe beerdiget und den Überschuss erben deren sämtliche 4 Kinder zu gleichen Teilen §4
Die Geschwister des Bräutigam erhalten noch als Abfindung von der Stelle und von angehenden jungen Eheleuten
A) der Bruder Heinrich a) 300 Taler in Golde b) 440 Taler in Conventions- Münze, welche innerhalb der nächsten drei Jahre
aus bezahlt sein müssen c) ein eichen Kleiderschrank d) eine dito Bettstelle
B) der Bruder Christian a) 300 Taler in Golde, welche innerhalb der nächsten drei Jahre aus bezahlt sein müssen
b) 300 Taler Preußisch Courant, welche gleich nach der Hochzeit des Bräutigams bezahlt werden sollen.
C) die Schwester, verehelichte Vespermann erhält noch 50 Taler Preußisch Courant gleich nach der Hochzeit des Bräutigams,
womit dieselben von den väterlichen Vermögen gänzlich abgefunden sein sollten, welches von solchen auch genehmigt
wurde §5
In Ansehung der Erbfolge unter angehenden jungen Eheleuten ist festgesetzt, dass nach vollzogener Ehe Einer des Andern Erbe sein soll, nach der Regel; längst Leib, längst Gut, stirbt aber der Mann vor der Frau mit Hinterlassung von Kindern, so erhält die Frau Kindesteil. §6
Auf dem Fall, dass von angehenden Eheleuten Einer vor dessen Eltern kinderlos versterben sollte, entsagte sowohl die Mutter des Bräutigams als die Eltern der Braut, denen ihnen als dann gebührenden Pflichtteile.
Vorgelesen, genehmigt und unterzeichnet. Geschehen wie oben. A.Helmer, Amtsvoigt hier
Friedrich Stichnote Conrad Wulf Heinrich Wulf +++ Handzeichen der Mutter der Braut
Louise, geborene Renziehausen, Mutter des Bräutigams
Zeugen waren: Bürger Gottfried Horenkohl aus Duingen, Ratsherr Stichnote aus Wallensen, Heinrich Lochte aus Levedagsen
Vorstehende, in Gegenwart der rubricirten Brautleute, der Bruder des Bräutigams Heinrich Stichnoth in angeblichen Auftrag seiner wegen Altersschwäche ausgebliebenen Mutter, der Witwe Louise Stichnoth, geb. Renziehausen, der Vater der Braut, Heinrich Wulf, sämtliche aus Wallensen
Vorstehende genehmigte Ehestiftung, Abtretung, Abfindungs- und Leibzuchts- Contract wird hiermit salvo jure cajuscunque tertie und unter Vorbehalt des gutsherrliche Consenses, gerichtlich bestätigt
Lauenstein, den 24. Juni 1825 Königlich Großbritannisch Hannoversches Amt Schroeder
- [S69] KB Wallensen, 1780 #7, 11 Mai 1780.
den 11. May ist copulirt der Junggeselle Joh. Hinrich Stichnoth aus Wallensen mit Jungfer Dorothea Louise Renziehausen aus Capelnhagen
- [S69] KB Wallensen, 1825 #11, 15 Sep 1825.
Den 15. Septbr. ist der Halbmeier Johann Heinrich Friedrich Stichnothe mit der Jungfer Hanne Caroline Louise Wulf, des Vollmeiers Heinrich Wulf ehel. Tochter, copulirt.
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