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- [S50] STA Wolfenbüttel, 22 Januar 1766.
Ehevertrag vom 22. Januar 1766 zwischen Johann Conrad Eilers, gebürtig aus Lobach und Maria Elisabeth Sanders aus Hohlenberg
Pr. Justitius Linde Actum Amelungsborn, den 22ten Januar 1766
Es erschienen des Halbmeier Philip Sanders zu Hohlenberg hinterlassene einzige Tochter Marie Elisabeth Sanders, Vormündern Harm Heinrich Schmidt und Christoph Hasper ingleichen derselben Puppillen (Mündel) Stiefvater Michael Grimme nebst dessen Ehefrau und des verstorbenen Philipp Sanders Mutter, Hans Heinrich Sander itzo Julius Conrad Görries Witwe, ingleichen Johann Conrad Eilers und obige Maria Elisabeth Sander und trugen insgesamt vor: Wie das zwischen Conrad Eilers, gebürtig aus Lobach und Maria Elisabeth Sander nachstehende Ehepacta mit einander verabredet worden.
Es versprechen nämlich bemeldete Personen einander ehelich zu nehmen und ihr Vorhaben, welches durch priesterliche Kopulation vollziehen zu lassen, woneben die zeitlichen Güter haben nachstehendes verabredet worden,
1) er trägt die Braut dem Bräutigam zu, a) ihr väterliches Halbmeiergut zu Hohlenberg in dem maße wie solches ihr, in ihres Stiefvaters Michael Grimme und ihrer Mutter, der Rel. Sanders am 25ten Juli 1749 bey hiesigen Fürstl. Gerichte errichteten Ehepacta verschrieben worden. Wann nun dem Stiefvater Michael Grimme in so getaner Ehestiftung das Gut vom 25. Juli 1749 auf 21 Jahr verschrieben ist, mithin derselbe solches bis dem 5ten Juli 1770 annoch 4 ½ Jahr gebrauchen hat, so ist verabredet worden, dass nach Verlauf so getaner Zeit den jungen Leuten frey stehen solle, dasselbe anzutreten, oder sich mit der Ihnen in bemeldeten Ehepacta bestimmten Ablage abfinden zu lassen, gestalt dann im ersteren Fall und wann der Bräutigam wie Ihnen freistehet, das Gut anzutreten gesonnen, vor dessen Antritt so wolle dasjenige, was an den Michael Grimmen Kinder zu ihrer Abfindung zu erlegen, als auch an Schulden zu bezahlen, und was als dann an Leibzucht den Eltern praestieren (gewähren) sein wird, nach den, so dann vorhandenen Umständen und wenn der Stiefvater sein in der angeregten Ehestiftung specificirte Eingebrachtes gehörig dargetan und erwiesen haben wird auszumachen und zu determinieren ist.
Da hingegen verspricht:
2) der Bräutigam der Braut zu zubringen a) bar 150 Taler, schreibe Einhundert Fünfzig Taler, wovon ihnen 60 Taler sein Schwager Friedrich Eilers aus dem Gute zu Lobach zu erlegen, das übrige aber es für sich habe, ferner
b) zwei Kühe und 1 Rind c) 1 Fettschwein, wenn es in der Mast fett wird d) zwei Faselschweine und ansonsten seine auf der Leinzucht zu Lobach befindlichen Eltern nachlassen würden, gestalt dann die 1 Kuh, die Leibzüchter hergeben und für das übrige Vieh, dass solches vom Gute erfolgen müsse, einzustehen übernehmen, maßen den auch dieselbe 1 Koffer und 1 Lade dem Bräutigam vorschreiben lassen. Wegen der mutuellen Succession und Sterbefälle, solle es unter den angehenden jungen Eheleuten nach Maßgabe des bekannten Fürstl Landesordnung gehalten werden. Also nun in solche Verschreibung des Bräutigams Eltern ihre Einwilligung gleichfalls gegeben und solche wie oben stehet von Ihnen gerichtlich Declariret ist. So wird dem nichts bedenkliches sich dabei vorfindet. Solche Salvo Serm. hyjus cocnobii et cujusvis tertii jure unter dem hiesigen Fürstl. Gerichts in Siegel und unseren derzeitigen Beamten unterschrieben confirmiret, so geschehen ut Supra
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