Quellen |
- [S50] STA Wolfenbüttel.
Hofverlass- und Ehekontrakte Greene Band 2 Seite 863
Ehestiftung vor dem Amte Greene am 18.9.1820 zwischen Georg Heinrich Binnewies, Sohn des Halbspänners Andreas Binnewies Naensen und Engel Rosine, geb. Voß Naensen und Johanne Justine Henze Naensen, wobei unter anderem bestimmt wurde: Die Braut verschreibt dem Bräutigam, die von ihrem Halbbruder Heinrich Ludwig Henze, das von ihrer Mutter Dorothee Hedwig, geb. Wille nachgelassene Brinksitzeranwesen Nr. 29 mit 20 Morgen 75 Ruten Land und Wiese mit Ausnahme des Inventars das Kleinköter Leifhold hat, wovon der Abgeber Leibzucht erhält. Der Bräutigam verschreibt der Braut 180 Taler und das was sein Bruder Ernst Binnewies geben muss, als 120 Taler 1 Pferd und Aussteuer.
- [S50] STA Wolfenbüttel.
StA Wolfenbüttel Akte 30 Neu Fb. 6 Nr. 2580
Nr. 1860 Nr. 1583 pr. den 27. Mai 1843 Nr. 278. B. L. G.
An Herzogliches Oberlandesgericht Wolfenbüttel
Herzogliches Kreisgericht Gandersheim gehn samster Bericht bei Einsendung der Akten, die Entstehung des am 4ten Februar 1843 im Wohnhause des Kleinköters Binnewies zu Naensen ausgebrochenen Feuers betreffend.
Remitt. Acta c. resc., dass die Untersuchung in solcher Anzeige, welche auf eine strafbare Entstehungsfolge des Feuers schließen lassen könnte. Durch selbige nicht ermittelt worden, bis auf weiteres auf sich beruhen bleibe muss.
Wolfenbüttel, den 30ten Mai 1843
Dem Herzoglichen Oberlandesgerichte beehr an Wirrung, die in der Seitenwerts rubrivirten Untersuchungsakte ergangenen Akten in I Hefte zu weiterer Hochfälliger Verfügung ganz gehorsamst hier neben vorzulegen, da für jetzt weiter verfolgbare Spuren wegen Entstehung des qu. Feuers nicht vorliegen dürften.
Gandersheim, den 26sten April 1843 Herzoglich Braunschweigl. Lüneburg. Kreisgericht Rechling
An Herzogliches Kreisgericht Gandersheim
Dem Herzoglichen Kreisgerichte werden die mittelst Berichts vom 26sten v. M. eingesandten Untersuchungsakten, die Entsagung des im Wohnhause des Kleinköters Binnewies zu Naensen ausgebrochenen Feuers betreffend, mit der Erwiderung hierneben wieder angefertiget, dass die Untersuchung, da solche Anzeigen, welche auf eine strafbare Entstehungsursache des Feuers schließen lassen könnten, durch selbiges nichtermittelt worden, bis auf Weiteres auf sich beruhen bleiben müsse.
Wolfenbüttel, den 30sten Mai 1843
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