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- [S50] STA Wolfenbüttel.
Acta: StA Wolfenbüttel 129 Neu F2 Nr. 1144
Herzogliche Kreisdirektion Gandersheim
Gesuch des Heinrich Meyer aus Naensen um Erlaubnis zur Schankwirtschaft betr. 22.1.1871 (zum Teil Kurzform)
Pr. den 19.1.1871
An das Hochwohlloblicher Herzogliches Ministerium zu Braunschweig
Heinrich Meier zu Naensen, geb. 19.7.1840 in Hallensen, jetzt wohnhaft in Naensen, Kreis Gandersheim stellt folgendes Bittgesuch an die Herzogliche Kreisdirektion Gandersheim zur Erlaubnis zur Schankwirtschaft.
Am 1.10.1861 bin ich ins Herzogliche Braunschweigische Infanterie Regiment, 3te Kompanie zu Braunschweig eingetreten. Am 12.7.1866 wurde ich wieder einberufen, ebenso am 24.7.1870. Ich habe am 18.7.1870 zu Naensen Johanne Justine Deike, Witwe des Anbauer und Tischlermeisters Heinrich Christian Friedrich Koch geheiratet.
Da nun mein Wohnhaus am letzten Ende im Dorfe Naensen liegt und im Dorfe nur eine Schenke oder Gastwirtschaft liegt, welche aber ganz versteckt im Dorfe ist, deshalb für fremde Reisende, überhaupt Unbekannte in mein Wohnhaus treten, in dem Gedanken, das daselbst eine Gastwirtschaft ist und Erquickung verlangen. Deshalb ersuche ich das Hochwohllobliches Herzogliches Ministerium da dort überhaupt nur eine Wirtschaft sich im Dorfe befindet, nur sich doch daselbst über tausend Seelen befinden und über das auch mein Haus schon ziemlich zu einer Wirtschaft geeignet ist, welches der Ortsvorsteher daselbst bezeugen kann, mir doch, wenn es möglich wäre, meine Consens zur Schankwirtschaft mir aushändigen zu lassen, da meine Frau, wenn ich auch jetzt nicht anwesend bin, ebenso von meinem Vater, der in Hallensen daselbst Gemeindevorsteher ist, die Wirtschaft in Ordnung bringen wollen. Deshalb ersuche ich im Herzoglichen Braunschweig das Ministerium nochmals mit der Bitte mir doch so bald wie möglich eine Antwort zukommen lassen und mir meine sehnlichste Bitte zu erfüllen.
Erfurt, den 17. Januar 1871 ganz gehorsamst
Heinrich Meier, 4te Comp. 2tes Bat. Braunschweig, Landwehr Regiment Nr. 92
Gesuch des Heinrich Meyer aus Naensen um Erlaubnis zur Schankwirtschaft ./. Comm. der Herzogliche Kreisdirektion Gandersheim zur ortsmäßigen Erledigung Stations-Kommandanten Greene in Greene um nach genommener Rücksprache mit dem Gemeindevorsteher Nienstedt in Naensen zu beraten, ob daselbst das Bedürfnis einer Vermehrung der Schankwirtschaft fassbar geworden und ob wegen des Antrages des genannten Meier nach § 33 der Gemeindeordnung für den Norddeutschen Bund der Berücksichtigung geeignet ist.
Gandersheim, den 25.1.1871 Herzogliche Kreisdirektion Lerche
An die Herzogliche Kreisdirektion zu Gandersheim Greene, den 2.2.1871
Der Herzoglicher Kreisdirektion melde ich gehorsamst, dass ich hohen Antrages vom 25.1.1871 zufolge mich bei dem Gemeindevorsteher Nienstedt zu Naensen erkundigt habe. Der genannte Nienstedt gibt an, dass im Orte Naensen durchaus kein Bedürfnis vorliege, daselbst noch eine Wirtschaft errichten zu müssen, indem im dasigen Orte eine ganz gute Wirtschaft und eine Bierhalle existiere, so wie auch noch auf dem dicht am Bahnhofe eine Restauration vorhanden ist, wo sich die Naenser Einwohner mehr bedienen lassen könnten, wie es erforderlich würde, er Nienstedt glaube auch, dass Meyer, welcher früher ein Trinker gewesen wäre, welche Laster er anscheinend in letzter Zeit abgelegt habe, wenn er Meyer die Wirtschaft bekomme, so wird er seinen früheren Lebenswandel wieder anfangen und die Wirtschaft als damit bloß sein Verderben sein wurde. Nach § 33 der Gemeindeordnung des Norddeutschen Landes ist das Gesuch des genannten Meyer zu einer Berücksichtigung nicht geeignet. Greene Stationskommandanten
Der Ehefrau des Tischlers und Landsoldaten Heinrich Meyer in Naensen.
Dem Tischler Heinrich Meyer wird auf das an Herzogliches Staats-Ministerium gerichtete und an die Kreisdirektion zu Gandersheim gerichtete Gesuch um Concession zu Betreiben der Schenke oder Gastwirtschaft hierdurch zur Resolution erteilt, dessen die örtlichen Verhältnisse eine weitere Vermehrung der Gast- und Schankwirtschaf lassen weder notwendig noch einen Schankwirt machen, dem Antrage nicht zu willfahren sei. Die durch Mitteilung des Gesuchs entstandene Partonustags von 2 Mark ist durch Postanschluss erhoben.
Gandersheim, den 7.2.1871 Die Colleg. Gemeindebehörde
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