Schuppe, Hornist Carl

männlich geschätzt 1785 -


Angaben zur Person    |    Quellen    |    Alles    |    PDF

  • Name Schuppe, Hornist Carl  [1
    Geboren geschätzt 1785  Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Geschlecht männlich 
    Personen-Kennung I48993  Vennekohl
    Zuletzt bearbeitet am 16 Jun 2020 

    Vater Schuppe, Heinrich Ludwig,   geb. 1753, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 1815, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 62 Jahre) 
    Mutter Berlin, Engel Maria,   geb. 1752, Avendshausen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 1813, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 61 Jahre) 
    Familien-Kennung F17944  Familienblatt  |  Familientafel

  • Quellen 
    1. [S50] STA Wolfenbüttel.
      Verfahren gegen den Häusling Carl Schuppe aus Naensen und Komplizen wegen Aufruhrs und Zerstörung des Zollgebäudes in Mühlenbeck
      Aktenzeichen: Niedersächsisches Staatsarchiv Wolfenbüttel, Archivbezeichnung 30 Neu Fb. 6 Nr. 3081
      Abschrift
      in Unters.: Sachen gegen
      1. den Häusling Carl Schuppe aus Naensen
      2. den Tagelöhner Ernst Heinrich Strohmeier daher und
      3. den Anbauer Christian Haars aus Brunsen,
      wegen öffentlicher Gewalt und Beschädigung fremden Eigenthums,
      wird auf die weitere Verteidigung von dem gemeinschaftlichen Oberapplikationsgerichte des Herzogthums Braunschweig pp für Recht erkannt:
      dass das Strafurtheil des Herzoglichen Oberlandesgerichts vom 15. Januar des Jahres wodurch die Juculpaten (Juculpat = der Schuldige) zu resp. 18, 15 und 13 monatigem Gefängnisse verurtheilt worden.
      Da soviel die Juculpaten Schuppe und Strohmeier betrifft, deren Überführung angenommen werden muß, indem die Zeugen Rose und Gloxin eidlich und übereinstimmend bekundet, dass dieselben bei der Zerstörung des Zollhauses bei Mühlenbeck sich betheiligt, und die bekundeten einzelnen Acte der Thätigkeit dieser Juculpaten als Fortsetzung desselben Verbrechens zu betrachten sind, die Überführung des Juculpaten Haars auch vom Vertheidiger nicht bezweifelt wird.
      Die Juculpaten der Übereinkunft zur Zerstörung des Zollhauses stillschweigend beigetreten sind und sich der Rotte, welche öffentliche Gewalt geübt, angeschlossen haben, daher die Strafe nicht nach dem Schaden, welcher durch die bekundeten einzelnen Handlungen entstanden - §. 211. 3. des Er. G. B. ?, sondern nach dem Betrage des ganzen durch die Zerstörung des angerichteten Schadens - §. 211. 1. - zugemessen werden muß;
      rücksichtlich sowohl des Verbrechens der Beschädigung §. 211. ? als des der öffentlichen Gewalt - §. 102. des Er. G. B. ? jedoch die damals allgemeine und namentlich in ihrer Richtung gegen die Zollstätten durch die Zeitereignisse hervorgerufenen Aufregung dergestalt in Betracht zu ziehen ist, dass danach bei denjenigen, welche sich zur Theilnahme am Verbrechen durch die Gegenwart einer Menge, die sich zusammengerottet oder durch deren Aufforderung verleiten lassen, eine verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 60. des Er. G. B. verglichen mit den Motiven zu §. 33. pag. 195. zur Milderung der gesetzlichen Strafe angenommen werden darf.
      Die Strafbarkeit des Juculpaten Schuppe, dessen bekundete Betheiligung an der Zerstörung einst bedeutend gewesen, wegen dessen vorangegangenen verbrecherischen Lebenswandel nach §. 64. 6. des Er. G. B. die Zumessung der Höchsten, und das bekundete Verhalten des Juculpaten Haars, welcher von Anderen zum Gebrauche einer Art herangezogen worden, die geringste Strafe motivirt, dahin abzuändern,
      dass der Juculpat Schuppe nur mit vierzehn-, der Juculpat Strohmeier mit dreizehn- und der Juculpat Haars nur mit achtmonatigem Gefängnisse zu bestrafen sei.
      Die fernemen Kosten werden wegen Vermögenslosigkeit der Juculpaten niedergeschlagen und ist das Desermitnin? des Vertheidigers in dieser Instanz Advokaten Stegmann zu Gandersheim zu sechs Thaler 12 ggr. festgesetzt worden, welcher Betrag demselben aus Herzoglich. Braunschweig. Hauptfinanz-Casse auszuzahlen ist.
      Erkannt in gemeinschaftl. Oberappelationsgerichte
      Urkundlich pp
      Wolfenbüttel, den 16. April 1850 Geuther