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- [S50] STA Wolfenbüttel.
Ehekontrakt zwischen Kleinköter und Schmied Heinrich Christian Freund und Engel Rosine Friederike Brinckmann vom 26. Juni 1813
Vor mir dem Distriktsnotar Friedrich Anton Klinkhardt, wohnhaft in Einbeck, in Gegenwart der Zeugen, des Kleinköters Christian Leifhold und des Kleinköters Heinrich Markwordt, welche in Naensen wohnhaft, volljährig und im Genusse der bürgerlichen Rechte sind erschienen der Kleinköter und Schmied Heinrich Christian Freund als Bräutigam im Beisein seiner Mutter, der von dem weiland Kleinköter und Schmied Heinrich Christian Freund hinterlassene Witwe, Henriette Freund, geb. Wienecke, so dann die Jungfer Engel Rosine Friederike Brinckmann als Braut im Beisein ihres Vaters, des Leibzüchters Heinrich Jürgen Brinckmann und ihres Bruders, des Vollmeiers Heinrich Christian Brinckmann, welche Comparenten sämtlich zu Naensen, Amt Greene im Distrikte Einbeck wohnhaft und mir bekannt sind und zeigten Braut und Bräutigam unter Einwilligung ihrer mitgegenwärtigen Eltern und ihres respektiven Bruders und künftigen Schwagers an, dass sie willen sein, eine eheliche Verbindung nach den Vorschriften des Staats und der Religion einzugehen, dass diese Verbindung unverzüglich öffentlich bekannt gemacht und abgeschlossen werden solle, und dass sie unter sich nachfolgende Bedingungen festgesetzt hätten. Es soll unter den künftigen Ehegatten die Gütergemeinschaft nach den Regeln des Gesetzbuchs Napoleon stattfinden, welchem gemäß das gemeinschaftliche Vermögen beurteilt und geteilt werden soll. Mit Rücksicht auf die künftige Ehe bringt die Braut ihrem Verlobten als Brautschatz zu: 1) was ihr deren mitgegenwärtiger Bruder, der Vollmeier Heinrich Christian Brinckmann als Abfindung von dem väterlichen Hofe in Naensen laut der vor dem ehemaligen Amte Greene unterm dritten April achtzehnhundert zwei errichteten Ehestiftung mitzugeben verbunden ist und mitzugeben durch gegenwärtige Urkunde nochmals versprochen hat: a) dem Hundertachtzigacht Franken fünfzig Centimen s:) einhundert Taler in gangbarer Conpentionsmünze: b.) eine Kuh, geschätzt zu dreißig acht Franken achtzig fünf Centimen, c) ein Rind, geschätzt zu zwanzig drei Franken ein und dreißig Centinen d) zwei Faselschweine, geschätzt zu zwanzig drei Franken ein und dreißig Centinen e) ein Morgen Rocken einmal abzuernten, geschätzt zu dreißig acht Franken achtzig fünf Centinen. Der Bruder der Braut verpflichtet sich, von dem unter Littere a) versprochenen baren Gelde jährlich um Martini dreißig acht Franken achtzig fünf Centinen s: zehn Taler: s ab) zutragen, und damit Martini dieses Jahr den Anfang zu machen. Das unter Littere b. c. und d. bemerkte Vieh will er in künftigen Jahren abliefern und der Braut übergeben. Auf die Hochzeit will er sofort abliefern und entrichten: f) ein fettes Schwein, geschätzt zu ein und dreißig Franken acht Centinen h) vier Himten Weizen geschätzt zu achtzehn Franken dreizehn Centinen, i) einen Himpen weiße Erbsen geschätzt zu drei Franken achtzig neun Centimen, h) einem Himten Salz geschätzt zu drei Franken achtzig neun Centinen, i) zwei halbe Faß Bier, geschätzt zu fünfzehn Franken fünfzig vier Centimen, m) ein bereitetes Bett geschätzt zu siebenzig sieben Franken siebenzig Centinen, n) ein Brautkleid geschätzt zu ein und dreißig Franken acht Centimen, o) einem Koffer geschätzt zu elf Franken fünfzig sechs Centinen p) einen Kleiderschrank geschätzt zu zwanzig drei Franken ein und dreißig Centimen und q) zwölf neun Säcke geschätzt zu sieben Franken siebenzig sieben Centimen. Und 2) was der Vater der Braut derselben mitzugeben versprochen hat, nämlich a) eintausendeinhundert sechzig fünf Franken fünfzig Centimen s: drei Hundert Taler in gangbarer Conpentionsmünze: s b) den in diesem Jahre auf einen Vorling Land gesäten Flachs geschätzt zu neunzehn Franken vierzig drei Centinen und endlich c) ein hundertdreißig Boten reinen Flachs geschätzt zu ein hundertneunzig vier Franken zwanzig fünf Centinen. Der Vater gibt der Braut diese versprochenen Stücke so gleich auf die Hochzeit mit. Zu bemerken ist, dass Braut und Bräutigam die geschätzten Gegenstände gemeinschaftlich unter sich zu den erwähnten Preisen geschätzt haben, und dass dieser Preis ungeachtet doch die versprochenen Gegenstände in natura geliefert und abgegeben werden müssen. Der Bräutigam bringt in die Ehe und tritt ihm deren mitgegenwärtige Mutter als ein Geschenk unter Lebenden hiermit ab die ihr zugehörige und zu Naensen zwischen Markwordt und Reuß belegenen Kleinköterstelle mit den dazugehörigen Ländereien, Gärten, Wiesen und Gemeindegerechtigkeiten, nichts davon ausgenommen, ferner mit der vorhandenen Schmiede und den sämtlichen dazu gehörigen Schmiedegerätschaften und endlich mit den sämtlichen Mobilien und dem vorhandenen Haus- Hof- Feld- und Viehinventario, nichts davon ausgenommen. Diese Abtretung geschieht jedoch unter nachfolgenden Bedingungen:
a) Der Bräutigam gibt der Mutter jährlich vier Malter Korn halb Rocken und halb Gerste, einen Himten Weizen, einen Himten Erbsen, achtzehn Boten reinen Flachs, so gut, als sie selbst ernten und ein Schwein nämlich ein fettes, nächst dem besten, so wie auch jährlich ein Schock Eier. Er räumt ihr das Recht ein, sich der Mobilien und des Hausgerätes mit zu bedienen und von dem Salz mit zu gebrauchen. Er lässt ihr dreizehn Ruthen Grabeland im Mühlenbeeke über. Er füttert ihr eine milchende Kuh Jahr aus und Jahr ein. Er lässt ihr den dritten Teil vom Obst aus dem Baumgarten zukommen Er lässt ihr sieben Stiege Leinwand frei wirken und frei bleiben. Er gibt ihr zur Wohnung die Stube über der Schmiede und die gegenüber liegende Kammer und zur Aufbewahrung und Hinlegung ihrer Sachen den vorhandenen kleinen Keller und den Boden über der Schmiede. b) Wie der Bräutigam noch drei Brüder und eine Schwester hat, nämlich Johann Ernst Freund, Johann Ernst August Freund, Heinrich Andreas Freund und Engel Hedewig Freund, so macht er sich verbindlich, einem jeden seiner Geschwister als Ablage vom Hofe und der Schmiede ein hundertneunzig vier Franken zwanzig fünf Centinen s: fünfzig Taler in gangbarer Conpentionsmünze: s ein Malter Rocken drei Himten Weizen, einen Himten Erbsen, eine Kuh, ein Rind, ein fettes Schwein, ein Faselschwein, ein halbes Faß Bier, einen Himten Salz, und außerdem noch der Schwester ein Bett, ein Ehrenkleid und einen Kleiderschrank mitzugeben. c) Sollte eins oder das andere dieser Geschwister krank und ungesund werden, und auf solche Art keine Gelegenheit zu heiraten bekommen, so will der Bräutigam solche auf den Hof behalten und erhalten, wogegen denn aber wie sich von selbst versteht, die bestimmte Ablage im Hofe bleibt. Endlich d) macht sich der Bräutigam anheischig, auf das, was die Mutter auf der Leibzucht noch erwerben und hinterlassen wird, keinen Anspruch zu machen, indem solches den übrigen Geschwistern zufallen und namentlich die Schwester allein die mütterlichen Kleidungsstücke haben und erben soll. Um sich Beweise der Liebe und Achtung zu geben, so schenken die künftigen Eheleute einander hierdurch unter den Lebenden und zwar dem Längstlebenden unter ihnen alles beweglich und unbewegliche Vermögen der Gütergemeinschaft, welches dem Zuerstversterbenden an seinem Todestage gehören wird. Der Überlebende soll die in der gegenwärtigen Schenkung enthaltenen Güter vom Todestage des Zuerstverstorbenden an als vollkommenes Eigentum besitzen und darüber als über seine eigene Sache verfügen können. Diese Schenkung geschieht ganz mit Einwilligung und Zustimmung der beiderseitigen mitgegenwärtigen Eltern. Sollten jedoch am Todestage, das Zuerstversterbende, Kinder von ihm vorhanden sein, so geschieht auf den Fall die Schenkung unter dem Vorbehalte der nach den gesetzlichen Vorschriften vorzunehmenden Verminderung. Vorstehendes ist wechselseitig acceptirt und beide Teile entsagen allen gegen diese Urkunde etwa zu nehmenden Einreden, sie mögen Namen haben, wie sie wollen. Hierüber habe ich am sechs und zwanzigsten Juni Achtzehnhundert dreizehn zu Naensen auf dem Vollmeierhofe des Bruders der Braut, nämlich des Vollmeiers Heinrich Christian Brinckmann diese Urkunde errichtet, welche nach der in der Zeugen Gegenwart geschlossen, Vorlesung und Genehmigung von sämtlichen Comparenten, nur mit Ausnahme der Mutter des Bräutigams, als welche erklärte, Schreibens unerfahren zu sein, dann von den Zeugen und zuletzt auch vor mir
unterschrieben wurde. Heinrich Christian Freund, Engel Rosine Friederike Brinckmann, Heinrich Jürgen Brinckmann,
Heinrich Christian Brinckmann, Christian Leifhold, Ernst Heinrich Markwordt, Friederich Anton Kinkhardt
Vorstehende Urkunde ist, wie angegeben, gehörig unterschrieben worden Friederich Anton Klinkhardt
Für die Treue der Ausfertigung der Distrikts-Notar Friederich Anton Klinkhardt in Einbeck, welcher sich im Besitze des
Originals befindet.
Der gesetzliche Stempel sechs Franken neunzig Centimen, womit die gegenwärtige Ausfertigung versehen worden
Friedrich Anton Klinckhardt
Cassirt zu dem zwischen dem Kleinköter und Schmied Heinrich Christian Freund und der Jungfer Engel Rosine Friederike
Brinckmann in Naensen errichteten Ehecontracte.
- [S50] STA Wolfenbüttel.
Aus vorstehender Urkunde geht hervor, dass Heinrich Christian beim Infanterie Regiment Braunschweig, im Zeitraum vom
1.5.1838 bis 20.4.1845 (6 Jahre, 11 Monate, 19 Tage) seiner Militärzeit Genüge geleistet hat und entlassen wird.
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Von der Kruggerechtsame und den jetzigen Gastwirtschaften
In den früheren Jahrhunderten gab es in unserem Dorfe keine feste Gastwirtschaft. Es war kein besonderes Kruggebäude vorhanden, deshalb wurden Schankgerechtigkeit von der Fürstlichen Kammer ?nach Gefallen an einem oder anderen Einwohner verpachtet?. Seit dem 15. Jahrhundert wurde der Pachtpreis auf die ausgeschenkten Getränke festgesetzt. Es gab dabei zweierlei Abgaben, die Accise und den Copenschilling. Die Accise war eine Landessteuer und betrug seit dem Jahre 1557: Von jedem Fass Bier, das in den kleinen Städten und auf den Dörfern gebraut wurde, ½ Gulden = 10 Mariengroschen, von einem Stübchen Wein 1 Groschen, vom Ohm Wein 2 Gulden. Auch der Copenschilling war eine Bierabgabe, doch wurde er vom Amte erhoben und floss in die Kammerkasse (das war die Privatschatulle des Landesfürsten). Er brachte auf jedes Fass Bier 12 Groschen und für 1 Ohm Wein 1 Gulden.
Im Jahre 1548 wird als Pächter der Schankgerechtigkeit Hermann Metgen angegeben. Er hatte damals mit Heinrich Metge zusammen einen Kothof der Kirche (jetzt Nr. 32) Während er vorher 12 gl. Copenschilling auf jedes Fass Bier abliefern musste, wurde dieser Satz nun auf 7 gl. ermäßigt. Außerdem musste er den Landschatz, 10 gl. Bier zinsen und von jeder Kanne Broihan 4 Pf. Copenschilling bezahlen.
1628 hatte der frühere Kammerdiener Peter Segewald ad dies vira
Begnadigung über diesen Krug, so dass er nur die gewöhnliche Accise und den kleinen Krugzins zu geben brauchte. Die posfestion (Konzession) erhielt er am 5. April 1628.
1696 wird der Großköther Heinrich Leifholtz (Haus Nr. 17) als Krüger angeführt.
Danach war der Krug im Hause Nr.1 1719 und 1733 war Hans Henrich Tappe, dann Heinrich Christian Bremer der Pächter. Dieser war auch Zimmermeister.
1758 wird erwähnt, dass der Krüger das Bier vom Fürstlichen Amte in Greene nehmen muss, doch den Branntwein kann er herholen wo er will.
Als die Kriegswirren waren und Naensen keinen Krüger im Dorf bekommen konnte, hat Amtmann Probst aus Greene 1758 Harm Jürgen Brinckmann Hof 18 (* 1716 + 1778) den Krug übergeben.
1763 übergab Amtmann Probst den Krug wieder an Amtszimmermeister Bremer.
Harm Jürgen Brinckmanns Sohn hatte durch seinen Hauptmann Capitain Gernreich Gr. Compagnie darauf einen Beschwerdebrief im Dezember 1763 an den Herzog schreiben lassen, mit der Bitte den Krug wieder zu bekommen. Dazu musste Amtmann Probst aus Greene Stellung nehmen. Antwortschreiben vom 6.2.1764 und 13.8.1764 liegen vor. (4 Alt 18 Greene Nr. 1391 Krug zu Naensen) (Beide Briefe in verkürzter Form). ?Im Hause Harm Jürgen Brinckmann wäre es sehr schmutzig. Er würde seinen Ackerbau dadurch versäumen, da er 2 Hufe Land hätte. Deshalb hätte er es Amtszimmermeister Bremer gegeben, der nur Brinksitzer ist und ein ordentlicher Mann ist ohne Land. Er bedauert es, dass er dem Herzog dieses nicht berichtet hätte.
Der Amtszimmermann Bremer ist ein sehr ordentlicher Mann und hat die Wirtschaft 30 Jahre gehabt. Im Kriege musste er diese liegen lassen, weil er keine Fuhrleute bekommen konnte, die ihm das Bier holten. Deshalb wurde dem Großköther Harm Jürgen Brinckmann die Wirtschaft überlassen. Aber alle Leute klagten, dass es in diesem Hause sehr unreinlich wäre und dass man für Kot nicht dort hingehen könnte. Deshalb bat ich Zimmermeister Bremer, die Wirtschaft wieder anzunehmen und habe Harm Jürgen Brinckmann frei gelassen, solche ebenfalls zu betreiben, weil dieser im Kriege keinen Schaden gehabt habe, weil ihm alles, was die Kriegsleute verzehrt haben, von der Gemeinde bezahlt wurde.
Das Dorf Naensen ist so groß, dass sich darin 2 Krüge ernähren können. Der Brinckmann hat ohnehin den Vorteil Bier und Branntwein mit eigenen Pferden zu holen und außerdem hat er noch 2 große Höfe. Bremer muss für das Bier und den Branntwein Fuhrlohn bezahlen. Hochwohl Durchlaucht wird hieraus ersehen, dass dem Brinckmann kein Unrecht geschehen ist. Ich aber ersterbe mit der tiefsten Herniedrigung Hoch Durchlaucht untertänigster Knecht A. A. Probst?.
Heinrich Christian Bremers Tochter heiratete 1753 den Huf- und Waffenschmied und Kotsasse Johann Christian Wienecke, der in Haus Nr.14 wohnte und in der Folge die Kruggerrechtigkeit übernahm. Es sind also jetzt 200 Jahre, dass auf diesem Grundstück eine Gastwirtschaft steht.
Durch Heirat kam dann später Heinrich Christian Freund in dieses Haus. Dessen Nachkommen führten die Wirtschaft weiter.
Aus dem Anfang des vorigen Jahrhunderts ist noch ein Buch erhalten, in den die Acciseabgaben aufgezeichnet sind. Auf der ersten Seite heißt es: In Gemäßheit der höchsten Verordnung vom 28. April 1815 sind folgende Gegenstände in den Landesstädten und auf dem platten Lande der Accise unterworfen, als
1. Bier, vom Stübchen 1 gl. 4 Pf.
2. Bieressig - 8 Pf
3. Branntwein, je Stübchen 6 gl. ? Pf.
4. Wein in Fässern, a Ohm 16 gl. ? Pf.
5. Wein in Bouteillen 2 gl. ? Pf.
6. Weinessig, vom Stübchen 2 gl. ? Pf.
7. Arrak und Rum, vom Stübchen 10 gl. 8 Pf.
8. Kaffee, vom Centner - gl. 2 Pf.
9. Zucker, von Centner 8 gl. ? Pf.
10. dito roher vom Centner 4 gl. ? Pf.
11. Sirup, vom Centner 3 gl. ? Pf.
12. Talg, vom Centner 3 gl. ? Pf.
13. Leinsaat, von der Tonne 5 gl. ? Pf.
14. Tabak, fabricirter Canaster
über 1 Thlr. wert, a Pfund 1 gl. ? Pf.
Tabak, Rappie a Pfd. - gl. 8 Pf.
Tabak, Portorico in Rollen
fein Brief und Paket - gl. 8 Pf.
Tabak ordinair - gl. 6 Pf.
Tabak, Blätter, inländischer vom Centner 6 gl. ? Pf.
dito, ausländischer 8 gl. ? Pf.
welche Gegenstände, sowohl bei dem Eingang mit Passierzettel, als auch, wenn dieselben erst veracciset werden, in dieses Buch einzutragen sind, Gegeben von der Accise- Inspection des Harzdistricts.
Nach den Eintragungen in diesem Buch sind dann im Durchschnitt in jedem Monat 1 Fass Branntwein in unserem Kruge gebraucht. Auch Bieressig und Tabak sind häufig verzeichnet.
Der Branntwein kam meistens aus Greene, seltener aus Grünenplan, ebenso der Essig, während der Tabak aus Merxhausen bezogen wurde.
4 Alt 18 Greene Nr. 1391 Krug zu Naensen
Capt de Armes Brinckmanns, dass seinem Vater der Krug in Naensen gelassen werden möge.
Durchlauchtigster Herzog ? Gnädigster Herzog und Herr
Die hohe Gnade welche ich an eur. Herzl. Durchl. Unterthänigst ersuche bitte, demühtigst und gehorsamst mir selber selber nicht Übel zu deuten, weil ich als Sohn, von dem Krüger Harm Jürgen Brinckmann aus Naensen im Ambt Greene bin, berichte also, das der da mahlige befindliche Krüger, wegen vielen Krieges lasten den Krug hat liegen laßen, weil doch also einer in dem Dorf hat sein sollen, als ist mein Vater da zu brauchen worden den Krug an zu nehmen, als hat er ihn die ganze Zeit gehabt, und vor allen seine Gesuntheit da bey ein gebüßet, auch in einer Nacht 85 Thl. vor Branntwein welches ihm von die Hannoveraner ist ruinirt worden ohne andre feindliche Lasten, nun mehr aber Friede ist, und seinen Schaden vermeinte ein wenig nachzukommen als ist ihm der Krug gar abgenommen, und wieder an den alten Krüger gethan, weil doch die ganze Gemeine meinem Vater attestieren will das er recht die Zeit gehandelt hat, und ihn gern behalten wollten weil dieser das Bier schon theuerer einkauft als einer in Ambt thut, auch hat mein Vater schon an die Hoch Fürstl. Kammer Ansuchung gethan, worin sich er Boten, Jährlich 5 Thaler Erben Zins da von zu geben weil sonst nichts da von kommen und zwar dieser auch nichts da von gibt, bin auch aus der Hoch Fürstlichen Kammer benachrichtigt, dass das Ambt auf pflichtmäßigen gebrauch darauf Berichten soll, auch hat sich mein Vater im Ambt gemeldet, sie aber von keinem Bericht wüsten oder wissen wollen, wende mich also zu ewige Durchlaucht und bitte unterthänig, vor meinen alten Vater, ihn doch die hohe Gnade wiederfahren zu lassen und ihn doch gegen Erbotenes an die Hoch Fürstl. Cammer die wirtschaft wieder zu schenken, erwarte also ewig. Durchlaucht hohe Gnade welche ich Zeit Lebens rühmen werde.
Euer Herzogl. Durchl. Unterthäniger Knecht
Capt de Arms Brinckmann v. des Capitain Gernreich Gr. Compagn
Braunschweig
Siebzehnten ? December Anno 1763
Harm Jürgen Brinckmann (Hof Nr. 18) * 1716 + 1778 (vom Pferde gestürzt)
Vater: Ackermann Hans Harm Brinckmann Hof Nr. 25) 00 1715 Rel. Reiners, geb. Leifold
Amtmann Probst: Bericht auf Harm Jürgen Brinckmann in Naensen Gesuch, daß ihm die Krug- Nahrunge möge gelassen werden.
Hoch Fürstliche Braunschweigische Lüneburgische Hochverordnete Herren Cammer ? Director Gehennte Cammer ? und ?cammer, Rähte, Hochwohl= und Wohlgebohren, Vest-? Und Hochgelahrte
Hochgeneigte und Hochzuefreude Herrn
Es ist der Fürstlichen Kammer betraut, daß ich die Macht habe in dem hiesigen Amte Krüger nach meinem Gut befinden anzunehmen. Als ich vor 6 Jahren keinen Krüger in dem Dorfe Naensen bekommen konnte, nahm ich den Supplicanten Harm Jürgen Brinckmann dazu an. Weil aber in diesem Hause allerhand Unordnungen vorgingen, es sehr schmutzig darinnen war, ich auch anmerkte, daß er seinen Ackerbau versäumen, welcher ziemlich wichtig ist, da er 2 Höfe hat, So habe ich ihm in vergangenen Sommer die Krug= Nahrung wieder abgenommen, und solch dem Amtszimmer Meister Bremer gegeben. Dieser hat ein reinliches, zur Wirthschaft sehr bequem gelegenes Haus, ist ein ordentlicher Mann, und da er ein Brinksitzer ist, und kein Land hat, so können dessen Frau und Kinder darauf.
Des Supplicanten erstes Memorial kann ich nicht wieder auffinden. Auf das wieder angeschlossene Decretus in
Dorfo vom 26.ten M.p aber habe ich dieses gehorsamst berichten sollen, und beharre mit allem schuldigem respect
Ewig Hochwohl= und Wohlgeb. Herren
Amt Greene unterthäniger und gehorsamer Diener
6. February 1764 A. A. Probst
Schenkgerechtigkeit durch Fürstliche Kammer: Dieselbe wird nach Gefallen an den einen oder anderen Einwohner verpachtet. Bier vom fürst. Amt Greene Branntwein wo er will
Durchleuchstigster Fürst, Gnädigster Erb=Prinz und Herr
Hochdurchl. wollen gnädigst erlauben, daß ich Höchst derselben die Umstände von der Krug=Nahtunge in Naensen unterthänigst vortragen dürfen. Der Amtszimmermeister Bremer, ein sehr ordentlicher Mann, der daselbst ein reinliches, wohlgelegenes Haus besitzt, hat über 30 Jahre die Wirtschaft gehabd. In dem Kriege ward er genötigt solche liegen zu laßen, weil er keine Fuhrleute bekommen konnte, die ihm das Bier holten. Es ward also solche dem Großköther Hermann Jürgen Brinckmann überlassen. Da aber alle Leute klagten, daß es in diesem Hause sehr unreinlich wäre und man für Koth nicht wol dahin kommen könnte, so habe ich zwar den Zimmermeister Bremer beredet, die Wirtschaft wieder anzunehmen, jedoch dem Brinckmann frey gelassen, solche ebensfals zu treiben. Derselbe hat in dem Kriege keinen Schaden gehabt, weil ihm von der Gemeinde alles, was die Kriegsleute bey ihme verzehret haben, ist bezahlt worden.
Das Dorf Naensen ist so gros, daß sich darinn 2 Krügere nähren können. Der Brinckmann hat ohne den mehresten vortheil weil er Bier und Brantewein mit eigenen Pferden hohlet, auch 2 große Höfe hat und also alles wolfeiler verkaufen kann, der Bremer aber dafür Fuhrlohn bezahlen muß.
Hochwohl Durchl. werden hieraus gnädigst ersehen, daß dem Brinckmann kein Unrecht geschehen ist.
Ich aber ersterbe mit der tiefsten Heniedrigung. Hoch Durchl. unterthänigster Knecht A. Probst
Greene 13th. August 1764 A.
Aus dem Jahre 1821 ist noch ein Gewerbeschein aufbewahrt, der dem Christian Freund den Handel mit Bier, Branntwein und Tabak gestattet. Dieser Schein war von der Fürstlichen Kammer in Braunschweig ausgestellt und kostete einen Taler und 5 ggr.
1823 sind die Nebengebäude der Gastwirtschaft neu gebaut. Der kleine Saal wird dann manchesmal vom Jubel der tanzenden Paare erfüllt gewesen sein. Später wurde noch ein größerer Saal daran gebaut und hat lange Jahre der frohen Geselligkeit gedient.
Akte: StA. Wolfenbüttel 129 Neu Fb. 2 Nr. 1149: Ein Gesuch des Krügers Christian Freund zu Naensen wegen Erteilung der Konzession zu einem Viktualienhandel.
Ein Gesuch um Genehmigung zu einem Viktualienhandel wurde 1845 vom Amt Greene abschlägig beschieden, ?da das Bedürfnis des Publikums zu Naensen die Gestaltung des vom Supplikanten beabsichtigten Handels nicht erfordert?, doch erteilt 1852 die Kreisdirektion Gandersheim dem Heinrich Christian Freund die Concession, einen Handel mit inländischem Tabak, Essig und irdenen Pfeifen im Kleinen zu betreiben, so lange er den Krug in Pacht haben wird.
Die Pachtcontracte von 1852 und den folgenden Jahren, die dann weiter stillschweigend verlängert wurden bis 1873, lauten in den wichtigsten teilen: Mit Genehmigung der Herzoglichen Cammer zu Braunschweig verafterpachtet der Pächter des Herzoglichen Domänen-Amtes in Greene, Amtmann Deichmann, an den Krugwirt H. Chr. Freund die Kruggerechtsame in Naensen für 16 Thlr. Courant jährlich. Der Afterpächter verpflichtet sich, das Bier und den Branntwein ohne alle Ausnahme von dem Verpächter und nirgends anders herzunehmen, von Greene abzuholen und nach den jedes Mal gangbaren Preisen zu bezahlen. Handelt er gegen diese Bedingung, so muss er für jedes anderwärts hergenommene Fass Bier 2 Taler, jedes Fass Branntwein 10 Taler als eine ganz unabbittliche Konventionalstrafe bezahlen.
1873 zu Johanni wurde das Kaufgeld für die Krugberechtigung an die Herzogliche Hauptfinanzkasse in Braunschweig bezahlt. Leider ist die Höhe dieser Summe nicht mehr festzustellen, doch war erst von da ab der Ausschank zu einem Recht geworden, das auf dem Hause ruhte.
Da der Gastwirt August Freund kinderlos verstorben war, bekam eine nahe Verwandte, Anna Brinckmann, das Grundstück. Durch Heirat mit Heinrich Markgräfe aus Greene wurde dieser Krüger. Leider fiel der einzige Sohn im 2. Weltkriege. Darum erbte eine Großnichte von Anna Markgräfe, Ingrid Brinckmann, die Gastwirtschaft. Sie heiratete Burkhard Metge aus Naensen und bewirtschaften jetzt gemeinsam den Krug.
Die heutigen Besitzer sind die Nachkommen von Harm Jürgen Brinckmann.
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