Reinert, Heinrich Ernst Ludwig

männlich 1860 - 1925  (64 Jahre)


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  • Name Reinert, Heinrich Ernst Ludwig  [1, 2
    Geboren 8 Sept 1860  Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Geschlecht männlich 
    Occupation Anbauer in Naensen Nr. 92 
    Gestorben 1925  Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Personen-Kennung I46141  Vennekohl
    Zuletzt bearbeitet am 15 Mai 2020 

    Vater Reinert, Heinrich Christian Ludwig,   geb. 31 Okt 1838, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 1911, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 72 Jahre) 
    Mutter Weber, Johanne Justine Caroline,   geb. 27 Mrz 1830, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 1897, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 66 Jahre) 
    Verheiratet 1862  Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Familien-Kennung F16831  Familienblatt  |  Familientafel

    Familie Kahle, Johanne Wilhelmine Dorette,   geb. 25 Sept 1860, Avendhausen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 1937, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 76 Jahre) 
    Verheiratet 1889  Avendshausen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Kinder 
    +1. Reinert, Georg Heinrich,   geb. 24 Febr 1893, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 1944, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 50 Jahre)
     2. Reinert, Zwillinge,   geb. 1900, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 1900, Naensen, 2 Tage alt Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 0 Jahre)
     3. Reinert, Helene Emma Frieda,   geb. 12 Apr 1903, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort
    Zuletzt bearbeitet am 18 Jun 2020 
    Familien-Kennung F16851  Familienblatt  |  Familientafel

  • Quellen 
    1. [S50] STA Wolfenbüttel.
      Band III Seite 37 am 11.2.1865
      verkaufen die Schlimmenschen Eheleute an Arbeitsmann Heinrich Reinert 26 Jahre alt Naensen hinter der Schäferei belegenen Garten von 57 Ruten für 250 Taler. Auf dieses Grundstück wird Haus Nr. 92 gebaut.
      Band VI Seite 484 am28.4.1866
      Anbauer Nr.92 Heinrich Reinert nebst Frau Karoline, geb. Weber leiht zur Bestreitung von Baukosten seines Hauses Nr. 92 vom Mühlenbesizer Bartens Kreiensen 1700 Taler.
      Band III Seite 277 am 12.2.1870
      Gemeinde verkauft an Anbauer Nr. 92 Bahnwärter Heinrich Reinert, 31 Jahre alt ein an sein Stück zu 9 Ruten Grenzendes Stück zu 2 ruten für 4 Taler vom Gemeideanger dem so genannten Maßwellenanger für 50 Taler
      Haus wurde 1865 von Heinrich Reinert gebaut, heute Greener Str. 92



    2. [S50] STA Wolfenbüttel.
      Ehevertrag und Hofübergabevertrag vom 2. Mai 1889
      An den Bahnhofsarbeiter Herrn Heinrich Reinert, jun. Nr. 92 zu Naensen
      Geschehen vor Herzoglichen Amtsgerichte Greene am 2. Mai 1889
      Praes: Oberamtsrichter Müller und Registraturgehülfe Wilkennig
      Es erschienen 1.) der Anbauer und Bahnwärter Heinrich Reinert aus Naensen, 2.) dessen Ehefrau Caroline, geb. Weber,
      3.) deren Sohn, Bahnhofsarbeiter Heinrich Reinert, 28 Jahre alt, als Bräutigam aus Naensen, 4.) der Köthner Georg Kahle aus Avendshausen, 5.) dessen Tochter unverehelichte Wilhelmine Kahle, 27 Jahre alt, als Braut, daher
      6.) als Solennitätszeugen: a) Gerichtsdiener Julius Keune von hier
      b) Schreiber August Markworth von hier und trugen die Comparenten sub 1 ? 5 den nachstehenden Hoferlaß ?, Ehe- und Erbfolgevertrag:
      §1 Der Anbauer Heinrich Reinert, sen. Überträgt mit Zustimmung seiner mitgegenwärtiger Ehefrau das Eigentum des ihm gehörigen zu Naensen Nr. ass 92 belegenen Anbauerwesen nebst sämtlichen Zubehörungen und Inventarien auf ihren mitgegenwärtigen Sohn, Heinrich Reinert und weist denselben vom heutigen Tage an in den Besitz des Grundstücks ein Ausgeschlossen von der Übertragung bleibt das vorhandene Kapitalvermögen und der zur Zeit im Hofe befindliche Flachs, welches sich die Alteltern zur freien Disposition damit vorbehalten. Bestimmt wird in dieser Beziehung indes, dass falls beim Tode des Letztlebenden der Hofabgeber eine letztwillige das Position über die reservierten Gegenstände nicht getroffen, solche dem Hofannehmer allein mit Ausschluss seiner Geschwister zufallen soll. Diese Übertragung geschieht in des unter nachstehenden Bedingungen.
      §2 Der Hofannehmer hat von heute an die auf dem Hofe ruhende Hypothekschuld zu 3000 Mark, sowie ferner die auf dem Grundstücke haftenden öffentlichen, gemeinheitlichen, kirchlichen und sonstigen Lasten und Abgaben, sie mögen Namen haben wie sie wollen, als Selbstschuldner zu übernehmen zu verzinsen und abzuführen.
      §3 Der Hofannehmer hat ferner seinen Eltern vom heutigen Tage an das nachstehende Altenteil lebenslänglich zu prästiren:
      1.) Zur Wohnung die nördliche Hälfte des Anbauerhauses Nr. 92 vom First bis zum Kellerraum, sowie die Hälfte des unter der Südseite des Hauses befindlichen Keller.
      2.) Die Stellung einer Stallung für 1 Kuh und 2 Schweine
      3.) die alleinige Nutzung des kleinen Gartens an der Südseite des Hauses
      4.) Die Einräumung einer Düngerstelle, sowie eines Futterraumes in der Scheune
      5.) Den freien Zutritt zu allen Räumlichkeiten des Hauses, des Hofes und der Gärten
      6.) Den Mitgebrauch des sämtlichen Haus- und Küchengeräts, sowie der Küche
      7.) Den freien Unterhalt in allen Leibes- und Lebensbedürfnissen als namentlich: Essen, Trinken, Kleidung und Wäsche
      8.) freie Aufwartung in gesunden und kranken Tagen incl. Arzt- und Apothekerkosten
      9) die Hälfte des Obstes incl. Des Fallobstes
      10.) jährlich Dreißig Mark Taschengeld in ¼ jährlich pränumerando zu leistenden Raten. Das vorstehende Altenteil bleibt unverändert, auch wenn einer der Alteltern mit Tode abgehen sollte. Außerdem reservieren die Alteltern sich das Recht, sich die jenigen Möbeln, welche zur Ausmöblierung der Altenteilräume erforderlich sind, von den im Hofe vorhandenen auszuwählen und bis zum Tode des Letztlebenden von ihnen zu nutzen, nach welchem Zeitpunkte zurückfallen.
      §4 Die Alteltern sind standesgemäß aus dem Hofe zu beerdigen
      §5 Der Hofannehmer hat ferner als gänzliche Abfindung vom elterlichen Nachlasse zu zahlen resp. zu liefern:
      1.)an seine Schwester Auguste die Summe von 1200 Mark, sowie als Naturalaussteuer ein vollständiges zweischläfernes Bett nebst Sponde und Zubehör, einen neuen Koffer und sechs neue Brettstühle und 24 neue Säcke und soll diese Abfindung gezahlt resp. geliefert werden bei erlangter Volljährigkeit oder falls sich Auguste früher verheiraten sollte, am Tage ihrer Hochzeit
      2.) an seinen Bruder August die Summe von 1200 Mark, sowie ein vollständiges zweischläfernes Bett nebst Sponde und Zubehör und soll diese Abfindung gezahlt resp. geliefert werden bei erlangter Volljährigkeit des Abfindlings. Sollte indessen einer der Abfindlinge vor dem oben erwähnten Zahlungs- resp. Lieferungstermine versterben ohne eine letztwillige Disposition hinterlassen zu haben, so sollen die gedachten Abfindungen unter Ausschluss der Geschwister
      in den Hof zurückfallen.
      §6 Der Bruder des Hofannehmers Ernst Reinert, hat bereits bei seiner Verheiratung soviel von Hofabgeber erhalten, als dessen demnächstiges Erbteil betragen würde, und soll derselbe deshalb vom Hofe nichts mehr bekommen.
      §7 Der Hofannehmer Heinrich Reinert, jun. erklärt sich mit Vorstehenden in allen Punkten einverstanden acceptirt die Hofübertragung bestens und verspricht die ihm auferlegten Bedingungen getreulich zu erfüllen.
      §8 Er, Heinrich Reinert, jun. und sie Wilhelmine Kahle, haben sich mit einander zur Ehe verlobt, wiederholen dieses Verlöbnis damit feinerlich und versprechen sich die baldige Vollziehung der Ehe. Die Eltern des Bräutigams sowie die Eltern der Braut erklären sich mit diesem Verlöbnisse einverstanden.
      §9 Die zeitlichen Güter betreffend, so heiratet die Braut dem Bräutigam zu und verspricht demselben in die Ehe als Brautschatz einzubringen.
      1.) an barem Gelde die Summe von 2400 Mark und eine standesgemäße Naturalaussteuer zum Wert von 900 Mark. Der mitgegenwärtige Vater der Braut verpflichtet sich, das bare Geld Martini d. J., die Naturalaussteuer am Tage der Hochzeit zu zahlen und zu liefern, welche Zusicherung die Braut bestens acceptirte.
      §10 Der Bräutigam acceptirt vorstehende Brautschatzzusicherung bestens und verschreibt seiner Braut als Gegengabe den lebenslänglichen Mitbesitz und Mitgenus seines gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Vermögens und namentlich des zu Naensen belegenen Anbauerwesens nebst Zubehör und Inventarien sowie das Recht auf den demnächstigen Bezug eines standesgemäßen, den Kräften des Hofes entsprechenden Altenteils, welche Zulieferung die Braut bestens acceptirt
      §11 Todesfälle betreffend, wird verabredet, das, falls in der bevorstehenden Ehe ein oder mehrere Kinder erzeugt werden, die gesetzliche Erbfolge eintreten, das dagegen, falls beim Tode des einen oder anderen Ehegatten ein oder mehrere Kinder nicht vorhanden, der überlebende Ehegatte des Erstversterbenden alleiniger und ausschließlicher Erbe sein solle. Die mitgegenwärtigen Eltern des Bräutigams und der Vater der Braut erklären sich mit dieser Übereinkunft einverstanden und entsagen zu dem Ende dem ihnen zustehenden ihnen gerichtsseitig eröffneten und von ihnen wohlverstandenen Miterb- resp. Pflichtteilsrechte unter Acceptation seitens der Brautleute sämtliche Vertragsteilnahme acceptiren nochmals die gegenseitigen Zusicherungen und Erklärungen machen die Erfüllung derselben vom Zustandekommen abhängig, entsagen allen diesem Vertrage entgegenstehenden Einreden, sie mögen Namen haben wie sie wollen und namentlich der Ausflucht, das ein allgemeiner Verzicht ohne Aufzählung der einzelnen Einreden ungültig bitten um Ausfertigung dieses Vertrags für Hofannehmer auf dessen Kosten. Schließlich beantragte Hofannehmer noch die Eintragung des Altenteils, der Abfindungen, sowie der seiner zukünftigen Ehefrau zugesicherten dinglichen Nutzungsrechte in das Grundbuch von Naensen. Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben. Heinrich Reinert, Handzeichen +++ der Ehefrau Reinert, Heinrich Reinert, Georg Kahle, Wilhelmine Kahle, August Markworth
      J. Kenne Beglaubigt Wilkening
      Der vorstehende Hoferlaß, Ehe- und Erbfolgevertrag wird damit in bewiesender Form für den Hofannehmer, Bahnhofsarbeiter Heinrich Reinert, jun. zu Naensen, ausgefertigt.
      Greene, den 2. Mai 1889 Herzogliches Amtsgericht G. Müller