Quellen |
- [S50] STA Wolfenbüttel.
Ehestiftungen Amt Greene Band 12 Seite 180
Ehestiftung vor dem Amt Greene am 4.8.1764 zwischen Heinrich Andreas Binnewies, Sohn des verstorbenen Halbspänners Zacharias Binnewies Naensen und Margarete Hedwig Geese, Tochter des verstorbenen Kleinköters Hans Curdt Geese Naensen, wobei unter anderem bestimmt wurde: Die Braut verschreibt ihrem Bräutigam, den von ihrer Mutter abgetretenen Kothof, wovon Mutter und Großvater Leibzucht erhalten. Ihr Bruder und Schwester erhalten je 25 Taler, 1 Kuh und Aussteuer, außerdem erhalten sie für Abtritt je 30 Taler. Der Bräutigam verschreibt der Braut, das was sein Bruder Ernst Jürgen Binnewies vom väterlichen Hofe geben muss, als 30 Gulden 1 Pferd und Aussteuer.
- [S50] STA Wolfenbüttel.
Freigericht am 3.10.1770
Heinrich Andreas Binnewies in Naensen lässt sich setzen in 8 Morgen zu seiner Kleinköterei gehörend, so er von seiner Frau Großvater Hans Jürgen Geese geerbt.
Haus- und Handelsbücher Amt Greene, Band 4, Seite 56
Am 11.6.1784 verkauft auf Wiederkauf auf 6 Jahre Kleinköter Heinrich Andreas Binnewies an Gastwirt Johann Heinrich Brinkmann zum Weghaus 1 Vorling Land für 12 Taler.
Hypothekenbücher Amt Greene, Band 5, Seite 204
Am 29.11.1799 leiht der Kleinköter Heinrich Binnewies von dem Vormund der Voigtschen Kinder in Bartshausen
100 Taler. Gelöscht wurde diese Hypothek am 4.1.1803
- [S50] STA Wolfenbüttel.
Verpachtung der zu den wüsten Herrenhöfen zu Naensen gehörenden Pertinenz-Stücke, an die Gemeine Naensen (Niedersächsisches Staatsarchiv Wolfenbüttel Archivbezeichnung 4 Alt 2 Gre 5253)
Zu Seite 2und 3: vom 9.10.1802
Kleinköther Heinrich Binnewies will 3 ½ Morgen Land von den Herrenhöfen pachten, welcher er vormals in Pacht gehabt hatte und nachher an Bremer überlassen wurden, bei jetzigen neuen Verpachtung wiederum in Pacht überlassen werden mögen, dass der Supplecant (Bittsteller) den Brande auf seinem Hofe boshafterweise selbst veranlasset, wofür derselbe auch mit 2 jähriger Zuchthausstrafe belegt ist. Diese Bosheit und die dadurch bewirkte 2 jährige Abwesenheit des Supplicanten hatte die Verpachtung seines Hofes zur Folge, und das Land, welches Supplicant von den verpachteten wüsten Herrenhöfen in Pacht hatte, wurde einem anderen gegeben, dafür der Supplicant sehr unrecht sein Supplicat (Bittgesuch) damit anfängt, vor 30 Jahren (1770) hätte ich das Unglück p. p. der Wahrheit gemäßer hatte er sagen müssen, vor 30 Jahren wäre ich so boshaft, meine Gebäude selbst eingeäschert zu haben und wurde dafür mit 2 jähriger Zuchthausstrafe belegt und meine Abwesenheit erforderte, dass mein Hof verpachtet und die vormaligen von mir in Pacht gehabten 3 ½ Morgen Länderei von den wüsten Herrenhöfen an Bremer in Pacht überlassen werden müssen. Ein solcher Mensch wie der Supplicant ist, verdienet keine Begünstigung und die 3 ½ Morgen Land, welche derselbe vormahlen in Pacht gehabt, sind jetzt an den in dem Berichte genannten Brinksitzer Friedrich Bremer, dessen Vater Ludolph Bremer dieses Land nach dem Supplicanten erhalten, auf höchsten Befehl wieder überlassen, und also darüber bereits disponiert.
Wir beharren ut in Relation humiti. Amt Greene den 4.10.1802 Unterzeichner: Reinecke Achtermann
Resolution für den Kleinköther Heinrich Binnewies zu Naensen, auf sein Gesuch, dass ihm von den zum wüsten Herren=Höfe gehörigen Lande 3 ½ Morgen in Pacht überlassen werden mögen. Bez. den 6.1.1803 Amt Greene Nie.
Zu Seite 7: vom 21.6.1802
Gesuch des Kleinköthers Heinrich Andreas Binnewies wegen 3 ½ Morgen Cammerländer
Zu Seite 8: vom 16.6.1802, geschrieben am 14.6.1802
Der Heinrich Andreas Binnewies bittet, dass die vormals von seinem Hofe gekommenen 3 ½ Morgen Cammerländerei ihm wieder beigelegt werden mögen.
Vor 30 Jahren hatte ich das Unglück, dass mein Kleinköther-Hof abbrannte, wodurch ich in sehr große Verlegenheit und Zerrüttung meiner häuslichen Verhältnisse versetzt wurde. ? Gleich nach dem Brande wurden solche Maßregeln getroffen, dass ein gewisser Bremer mein Eigentum in Besitz nahm, der aber als ein sehr unordentlicher Wirt diesem nicht wohl verstand, worauf ich denn nach Verfließung von 2 Jahren mein Haus, welches in der Zeit wieder hergestellt war, nebst der dazu gehörigen Länderey wieder annehmen musste. Binnen gedachten 2 Jahren hatte nun jener ganz unbefugter Weise 4 ½ Morgen Cammer-Länderey von meinem Hofe gegen ein angenommenes Douceur (Trinkgeld) von 9 Talern an einen andern veräußert. Ob nun gleich dieses mir höchst unangenehm war, so konnte ich doch wegen meiner damaligen zerrütteten Verhältnisse mich in Weitläufigkeiten oder Untersuchungen dieserhalb nicht einlassen, sondern habe mich dabei sowohl aus diesem Grunde, als auch, weil abgedachter Bremer einstmals lange abwesend auch noch zuletzt als Soldat aus Mastrich desertiert ist, bis dahin beruhigen müssen. Gegenwärtig will nun verlauten, dass jene Länderey nächstens pachtlos und von neuem wieder verliehen werden soll, dieser ich denn bei solcher Gelegenheit um so mehr glaube, auf die Wiedererhaltung gedachter vormals bei meinem Hofe gewesenen Länderey einigen Anspruchmachen zu dürfen. Excellenz Hochwohl und Wohlgeboren habe ich dafür untertänig bitten wollen, dahin die gnädige Verfügung zu treffen, dass bei einer etwaigen damit vorzunehmenden baldigen Veränderung, mir, als dem vormaligen rechten Inhaber, jene 3 ½ Morgen Land wieder überlassen werden mögen; oder aber, wenn dieses untunlich werden sollte, mir auf anderer Weise eben soviel wieder eingegeben werden möge. Ich sehe meiner untertänigen Bitte gnädigen und baldigster Willfahrung entgegen und beharre mit tiefer Verehrung
Er. Excellenz Hochwohl und Wohlgeborenen untertäniger Heinrich Andreas Binnewies
Braunschweig, den 14.6.1802
|