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- [S50] STA Wolfenbüttel.
Geschehen in der Sitzung des Herzoglichen Stadtgerichts Braunschweig, dem 2. April 1867
Gegenwärtig: Stadtrichter von Kahn und Referendar Rhamm
In Requisitions- Sachen den Hof Nr. ahs: 44 zu Naensen betr.
Erschien in Folge des Requisitions- Schreibens des Herzoglichen Amtsgerichts Greene vom 8. / 15. März des Jahres, vorgeladen der Soldat Ernst Schlimme, 24 Jahre alt aus Naensen z. Z. hierselbst, erklärte nachdem demselben den Inhalt der in aktiv befindlichen Verhandlung vom 7. des Monats bekannt gemacht war: Ich kann dem zwischen den im bezeichneten Protokolle vom 7. des Monats benannten Personen getroffenen Arrangement, insbesondere also der Überlassung des meinem Bruder Heinrich Schlimme gehörigen Hofes Nr. ahs: 44 zu Naensen an den Großköther und Gemeindevorsteher Christian Nienstedt zur freien Verwaltung für die Dauer von vorläufig 6 Jahren nur zustimmen und will auch ebenso wie meine Geschwister darauf erzichten, den mir noch von dem fraglichen Hofe gebührende Abfindung innerhalb der nächsten 6 Jahre vom 7ten v. Monats an gerechnet, geltend zu machen, außer für den Fall der Veräußerung des Hofes, will auch bis dahin Zinsen auf die Abfindung nicht beanspruchen und trete ich den getroffenen Vereinbarungen zum Protokolle vom 7. v. Monats in allen Punkten bei. V. g. u. u. Ernst Schlimme
Zur Beglaubigung A. Rhamm, Referendar
werden in beweisender Form für den Großköther und Gemeindevorsteher Nienstedt zu Naensen damit ausgefertigt. Urkundlich unter Gerichtshand und Siegel
Greene, den 15ten April 1867 Herzogliches Amtsgericht Brinckmeier
Nr. 877
In Sachen der Vormundschaft für die minderjährigen Kinder des weiland Unteroffiziers Heinrich Ernst Christian Schlimme zu Naensen betreffend, wird dem Vormunde, Halbspänner Ernst Brinckmann daselbst Abschrift des Rescriptes Herzoglichen Kreisgerichts Gandersheim vom 23. und 31. des Monats zur Kenntnisnahme anbei zugefertigt und zugleich eröffnet: dass die laut des vorgedachten Rescriptes Herzoglichen Kreisgericht die Erteilung der Zustimmung zur obervormundschaftlichen Genehmigung des zwischen dem Vormunde und dem Halbspänner Heinrich Schlimme unterm 17ten Januar d. Jahres verlautbarten Vergleiches verweigert hat und sonach dem Letzteren die beantragte obervormundschaftliche Genehmigung von hier aus nicht zu erteilen steht, unter diesen Umständen aber darauf gehalten werden muss, dass die dem Vater der Curanden von dem väterlichen Halbspännerhofe zugesicherte und nach den Bestimmung an das desfallsigen Vertrages vom 14. Januar 1867 bereits fällig gewordene Abfindung, insoweit selbige noch nicht berichtigt worden ungesäumt in geeigneten Weise geltend gemacht werde, um, wo möglich dieselbe für die Curanden zinstragend zu machen. Vormund fordersamst die zur Erlangen der fraglichen Abfindung geeigneten Schritte eventuell durch Anstellung einer Klage bei dem Herzoglichen Kreisgerichte Gandersheim zu ergreifen und darüber, dass was von ihm in solcher Hinsicht geschehen, binnen spätestens 6 Wochen bei 1 Taler Strafe anher nachzuweisen habe. Die geschehene Insinuation an den Vormund ist ad acta zu documentiren.
Greene, am 1. April 1874 Herzogliches Amtsgericht Brinckmeier
Dem Halbspänner Ernst Brinckmann in Naensen zugestellt
Nr. 411
Bei Remission der mit Bericht vom 26.3. des Monats wieder eingesandten Daten in Sachen, die Vormundschaft für die Kinder weiland Unteroffiziers Heinrich Ernst Christian Schlimme zu Naensen betreffend, erwidern wir dem Herzoglichen Amtsgerichte, dass wir zu der beantragten obervormundschaftlichen Genehmigung des nun dem Vormunde mit dem Halbspänner Heinrich Schlimme zu Naensen zum Protokolle vom 17. Januar des Jahres abgeschlossenen Vergleichs, wonach die den Cerandinnen aus dem Sub. Nr. ahs. 44 zu Naensen belegenen Halbspännerhofe gebührende Geldabfindung zu 400 Taler auf 150 Taler ermäßigt worden ist, unsere Zustimmung nicht erteilen können, da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, dass bei dem eventuell erfolgenden Subhastatire jenes Hofes die Curandumer auch dem aufkommenden Kaufgelde, den vollen Betrag jener Abfindung oder doch einen höheren als die Vergleichssumme erhalten und eine Verringerung des Anratel Vermögens möglichst zu verbeten ist.
Gandersheim, den 25. May 1874 Herzogliches Kreisgericht daselbst W. Rägener
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