Quellen |
- [S50] STA Wolfenbüttel.
Erbauung eines neuen Pfarrhauses in der Gemeinde Dielmissen 1885
Bedingungen betreffend den Neubau des hiesigen Pfarrhauses.
1) Sämtliche Maurer-, Dachdecker-, Zimmer-, Schlosser- und Tischlerarbeiten am neuen Pfarrhause sollen ein dem des
Mindesangebotes an einem und denselben Bauunternehmer vergeben werden, wobei sich jedoch die unterzeichneten
Gemeindebehörden die Auswahl unter den drei Mindestbietenden vorbehalten.
2) Der Unternehmer liefert die zu dem Baue nötigen Materialen, ausgenommen
a) sämtliche Bausteine
b) sämtliche Dachsteine
c) sämtliches Bauholz, einschließlich der Dachlatten und Wetterhölzer
d) sämtlichen Sand
deren Lieferung die Gemeinde übernimmt.
3) Die Lieferung der Dachrinnen, sowie der Öfen und des Feuerherdes behält sich die Gemeinde vor.
4) Die Maler- und Tapezierarbeit soll ebenfalls später besonders vergeben werden.
5) Sämtliche abgebrochene Grundmauern des Pfarrhauses kommen dem Unternehmer zu Gunsten.
6) Die aus dem alten Pfarrhause vorhandenen Lagesteinen sollen zur Dielung der Kellerräume des neuen Hauses wieder
verwendet werden.
7) Die Hausdiele soll mit geschliffenen, die Küche und Speisekammer mit halbgeschliffenen Lagesteinen ausgelegt
werden.
8) Die jetzige Gemeinde stellt sämtliche zu dem Bau nötigen Fuhren.
9) Das Gebäude ist an den Außenseiten mit Zement und Sand auszufugen.
10) Die zu Wirtschaftszwecken dienende Bodenkammer sollen mit Gips gedielt, die übrigen Zimmer des Hauses mit
Holzdielen versehen werden.
11) In diejenigen Räumen, welche auf der Süd- und Ostseite liegen, sind einschließlich der dahin liegenden Vorplätze,
schlichte Decken anzufertigen.
12) Die sämtlichen Scheidewände des ersten Stockes sollen von Backsteinen in Kalkmörtel, einen Steinpack, ausgeführt
werden.
13) Die Innenseite der Kellerräume an den drei Umfangswenden sind mit Bausteinen, 12 cm stark von einer Seite
vorhaupt ausgeführt werden, sind vorn ebenfalls mit 12 cm Packen Bausteinen zu verblenden, die übrigen
Scheidewände nebst Pfeilervorlagen im Kellergeschoss sind ganz von Bausteinen auszuführen, es sollen aber bei
sämtlichen Mauern die Bausteine eine Schicht Dolomitsteine von mindestens 25 cm Höhe über den Fußboden der
Kellerräumen unter sich haben.
14) Das Gebäude ist bis zum 1. November d. J. unter Dach zu bringen und bis zum 15. September 1885 zu vollenden.
Dielmissen, den 30. April 1884 Der Kirchenvorstand und Gemeinderat Seebach, Pastor
Nachtrag zu den Bedingungen
15) Im Ãœbrigen ist der Bau nach dem von Maurermeister Meyer in Halle angefertigten und von Herzoglichen
Konsistorium genehmigten Risse und Kostenanschlag auszuführen.
16) Für den Fall, dass das Pfarrgebäude bis zu den in Nr. 14 bemerkten Terminen nicht gedacht resp. verendet sein sollte,
wird dem Bauunternehmer eine Konventionalstrafe von 5 Mark für jeden Tag über den Nr. 14 gesetzten Termine
hinaus auferlegt.
17) Der verendete Bau wird im Laufe des Monats Septembers 1885 durch dem Herzoglichen Baubeamten abgenommen
werden.
18) Der Bauunternehmer verzichtet auf jede vorbenannte Bedingungen etwa zu erhebende Einwenden und verpflichtet
sich, noch über sondere, die etwa von dem erwidernden Baubeamten gemachten Anstellungen und vorgefundenen
Mängel auf eigenen Kosten abstellen. Weigert sich der Unternehmer die vorgefundenen Mängel auf eigene Kosten
abzustellen, so wird ihm der Betrag von der letzten Rate der Gesamtkostensumme, deren Auszahlung erst nach der
Abnahme des Baus erfolgen soll, abgezogen.
Dielmissen, den 14. Juni 1884
Der Kirchenvorstand und Gemeinderat H. Meyer, Maurermeister, Seebach, Pastor
Königliche Regierung
Journ. Nr. 616 Q I Minden, den 22. Mai 1885
Auf die Eingabe vom 22. vom Mts. erwidern wir Ihnen, dass ausweislich der betreffenden Acten, welche mit den 20er Jahren dieses Jahrhunderts beginnen, der diesseitige Fiskus als Patron der Pfarre Dielmissen seit jenerzeit weder Patronats-Beiträge gewährt hat, noch auch irgend welche Patronatische Leistungen von demselben seitdem gefordert worden sind. Sollte dieser auch, etwa im vorigen Jahrhundert, eine Verpflichtung des Preußischen Fiskus zu solchen Leistungen bestanden haben, so muss dieselbe jedenfalls als durch Verjährung erloschen erachtet werden, und sind wir dieser nicht in der Lage, Beiträge zum Neubau des dortigen Pfarrhauses auf die diesseitige Patronatsbauform zu übernehmen. Königliche Regierung, Abteilung des Inneren Fumeth?
An Herzoglichen Gemeindevorsteher W. Meyer zu Dielmissen
Nr. 616 Q. I
An den Herrn Gemeindevorsteher W. Meyer zu Dielmissen, Kreis Holzminden P. D. S. frei
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