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- [S50] STA Wolfenbüttel.
21 Alt 1006 Seite 112 - 113 vom 14.11.1806 im StA Wolfenbüttel
Pacta Dotalia zwischen Johann Christoph Dörries und Justine Dorothee Wehking Witwe Tebben
Zu wissen, das zwischen Johann Christoph Dörries des Vollmeyer und Leibzüchters Heinrich Christian Dörries in Dielmissen nachgelassenen eheleiblichen Sohn und Justine Dorothee Wehking des Bürgers und Halbmeyers Christian Ludwig Tebbe in Wallensen nachgebliebenen Witwe folgende Eheberedung getroffen worden. An zeitlichen Gütern bringt die Braut mit Consens der über deren Kinder gerichtlich bestelten Vormündern Henning Wulf und Christoph Stichnoth, ihren Bräutigam zu und verspricht demselben den Mitbesitz des von ihrem ersten Ehemann herkommenden Halbmeyerguths in Wallensen auf Sechzehn nacheinander folgende Jahre von lezt verfloßenen Jacobi angerechnet, nach deren Ablauf das Guth an eines der Kinder erster Ehe abgetreten wird, auch die Leibzucht bestimmt werden soll. Bräutigam übernimmt die auf dem Gute haftenden Schulden wehrend? dieser Jahre bis auf 200 Thaler abzuführen, sollte jedoch die elteste Tochter Charlotte Tebben wehrend der Jahre sich verheirathen, muß Bräutigam dieselbe mit Einhundert Thaler Brautschatz aussteuern, itzo auch die übrige gehörige Aussteuer reichen, wogegen der selbe an Schulden Hundert Thaler weniger zu bezahlen hat, und wie sollten statt? beyen Abtritt des Guthes ihm 300 Thalern Schulden nachgesetzen werden sollen, so soll jedoch was an Schulden sich etwa mehr finden mögten ihm an der Leibzucht gekürzet werden, als sey denn dass ihn Kriegsversorgung? treffen sollte.. Wenn die Braut vor Ablauf der verschriebenen Jahre verstirbt so wird dem Bräutigam wieder zu heirathen zwar nicht verwehrt allein er ist dieser halb die Genehmigung des Amte zu gewärtigen Bedingungen zu halten. Sollten Kinder aus bevorstehender Ehe erzielt werden, sollen dieselben mit den beides vorhandenen gleich ausgesteuert werden. Der Bräutigam bringt dagegen seiner Braut zum Gegenvermächtnis hiewiederum zu, und muß ihm dessen Bruder der Vollmeyer Johann Harm Ludwig Dörries in Dielmissen, laut Ehestiftung vom 11. März 1787 vom Gute herausgeben 100 Thaler schreibe Einhundert Thaler an Gelde, 1 Kuh und 1 Schwein. Außerdem hat der Bräutigam an selbsterworbenen Vermögen 150 Thaler, schreibe Einhundertfünfzig Thaler halb in Geld halb in Münze so er seinen Brautschatz gleichfals zu bringt. Auf die Todesfälle wollen Neuverlobte nach beschrittenen Ehebette einer den andern beerben. Nachdem nun Vorstehende Eheberedung in Gegenwart der Braut und des Bräutigams, auch der vorgenannten Vormünder also niedergeschrieben, vorgelesen und genehmigt worden, so ist soviel die Auslobung des Bräutigams betrifft die gebetenene Confirmation Salvo tamen jure Serenissimi et cujus vis tertii damit ertheilt.
Urkundlich Wickensen den 14. November 1806
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