Quellen |
- [S50] STA Wolfenbüttel, 21 Alt 998 Seite 37-38 vom 21.6.1769.
Ehestiftung: 21 Alt 998 Seite 37-38 vom 21.6.1769 im StA Wolfenbüttel
Pacta Dotalia zwischen Johann Heinrich Grupen und Anne Sophie Cathrine Kohlenberg
Zu wissen, daß zwischen Johann Heinrich Grupen weyl. Hans Harm Grupen Großköthers in Dielmissen hinterlassenen Sohn und Anne Sophie Cathrine Kohlenberg, weyl. Vollmeyer Jobst Kohlenberg daselbst hinterlassenen Tochter dato eine Eheberedung getroffen worden.
An zeitlichen Gütern bringt die Braut ihrem Bräutigam mit Consens ihrer Vormündern Hans Heinrich und Christian Dörries beide in Dielmissen zu, und werden ihr nach Amtswegen gemachten Ueberschlage hirmit zur Ablage aus dem von ihrer Mutter herkommenden Vollmeyerhofe, welchen onjezt der Stiefvater Johann Harm Sprenger besitzt, zur Ablage determinviet Fünfzig Reichsthaler an Gelde, wozu ihr genannter Stiefvater, so lange er das Guth besitzt, ihr jährlich noch fünf Reichsthaler aus gutem Willen zu geben und damit so lange, biß er auf die Leibzucht zieht, zu contieniren verspricht, und ist es bey oberwähnter Ablage aus dem Hofe, ohnerachtet Vormündern an ein nach ---? antragen, schlechterdings in Betracht der auf dem Hofe haftenden Schulden zu lassen.
Dagegen bringt der Bräutigam seiner Braut zum Gegenvermächtnis hinwiederum zu, und tritt ihm dessen Stiefvater Johann Heinrich Stichnoth nunmehro ab das von Bräutigams Mutter herkommende Großkötherguth mit Zubehörungen Recht und Gerechtigkeiten, Länderey, Geschirre, zweyen Pferden, wovon das eine abständig, einer Kuh, zweyen Rindern, zweyen Schweinen, zweyen Schaafen und einem Lamme, nebst der sämtlichen bevorstehenden Lande in allen drey Feldern, den vorhandenen Hausgeräthe, auch davon auf dem Hofe haftenden Schulden und Unpflichten, wogegen Bräutigams Stiefeltern die ihnen per Pacta Dotalia vom 22 sten Januar 1751 verschriebene Leibzucht genießen. Des Bräutigams einziger Bruder Heinrich Wilhelm Grupe, gestalt die von dessen Stiefeltern erzeugte Kinder aus dem Guthe nichts zu gewarten haben, bekomt, wenn er Stiefvater zur Ablage vom Hofe Viertzig Reichsthaler an Gelde, auch ein Halb Faß Bier und benöthigte Kost zur Hochzeit, außer welcher Ablage ihm übrigens die Halbscheid der hinterlassenen Elterlichen Baarschaften zukomt.
Todesfälle betreffend ist von Neuverlobten nach beschrittenen Ehebette einer des andern Erbe in allem. Nachdem nun vorstehende Eheberedung in Gegenwarth Braut und Bräutigams, der Braut Stiefvater und Vormündern, des Bräutigams Stiefeltern, und Christoph Grupen samtlich aus Dielmissen, solchergestalt niedergeschrieben worden, so ist die Confirmation darüber Salvo jure Termi D cujus cumps Tertii damit ertheilet. Uhrkundlich des hierunter gedruckten Fürstlichen Amts-Siegels und nebengesetzter Unterschrift
Wickensen d. 21sten Juni 1769 (L. S.) Müller
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