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- [S50] STA Wolfenbüttel.
Acte 21 Alt 992 Seite 227 - 232 vom 30.10.1740 im StA Wolfenbüttel
Als bey Fürstl. Cammer die sämtlichen Inhabern und Creditores vom Jobst Dörries Meyerhofe in Dielmissen Frantz Grupen und Consorten vorgestellet, was maßen sie mit Jobst Kohlenberg wegen des verschuldeten vorbenahmten Dörrieschen Meyerhofes und derer dazugehörigen Pertinentien folgenden Vergleich getroffen.
Kund und zu wissen sey hiemit jeder manigl. was maßem zwischen Jobst Kohlenberg an einen und denen Inhabern: Jobst Dörries Meyerhofes, Frantz Grupen und Consorten an andere Theile nachstehender Vergleich getroffen und bis auf der Hochfürstl. Cammer Hohenrate habition beliebet ist, wie folget: Es sind neml. Die pertinentien vom besagten Jobst Dörries Meyerhofe vor verschiedenen Jahren wie dieser Dörries und sein Sohn auf dem Guthe nicht Subsistiren können sondern solches gantz und gar Decerioriret und viel Länderey davon versetzet mit Bewilligung des Fürstl. Ambts als der Hochfürstl. Cammer, an Frantz Grupen und consorten dergestalt eingethan, das sie solche in gehörigen Stande erhalten und alle onera pablica davon richtig abführen sollten, welches den auch bis daher alle Zeit richtig geschehen. Als nun ermeldter Jobst Kohlenberg kürzlich gedachten Jobst Dörries Enkelin geheirathet, und darauf den Abtritt des gantzen Guthe verlanget auch deshalb bey dem Fürstl. Ambte Wickensen eine Klage erhoben, welche nunmehre an Hochfürstl. Canzeleygericht? diesen, die Interressenten aber zulezt vor rathsahm gefunden, diesen beschwerl. und kostbahren Proceshruin halbelanger fort zusetzen so wollen solchem nach beyde Theile (1.) titi & causca oder den gantzen procesh hiemit renuncuren in sich deßen völlig begeben (2.) wollen zwar die Inhaber laut der Infine befindl. Specification ? die Stücke des Guths woran gewisse Pfandschillinge stehen, vorerst noch behalten in übrigen aber an Jobst Kohlenbergen willig cediren Haus und Hof, zwey Wiesen, alle bey das Guth gehörige Kohlehöfe und 27 Morgen Land neml. in einem guden Felde 9 Morgen welches alles ordentlich und deutlich der Lage nach beschrieben werden soll. Weil man aber (3.) nicht versichert seyn kann, ob auchbesagter Kohlenberg auf dem Hofe werde Sub 515 tiren und die onere publica richtig abführen können, so soll der Abtritt obgemeldter Stücke vorerst nur auf neun Jahr lang hiemit accordiret seye, daherum aber Kohlenberg besagte onera publicanicht gehöriger maßen berichtigen oder auf dem Hofe nicht fertig werden könnte so verpflichtet er sich (4.) hiemit, dass er sich als dann noch vor Ablauf der neun Jahre, so bald sich nemlich ein Mangel daran hervor thut, alles so fort an die Inhaber hiewieder abtreten will, folglich dieser Verglich eo ipso null und nichtig seyn soll, gleich wie auch (5) an den Sieben und zwantzig Morgen Land und übrigen abgetretenen Stücken die Inhaber kein Geld stehen haben, also bezahlt Kohlenberg genau weiter nichts wie die Einsaat und Pfluglohn. Sollte indessen (6) diesen Kohlenberg dem gantzen Hofe gehöriger maßen vorzustehen capable seyn, und nach Ablauf der Neun die übrige Länderey an welche die infine gemeldte Pfande Schillinge hatten, zu retuiren?, sich in Stande befinden, so wollen die Inhaber nach 9 Jahren a. Dato an, eher aber nicht besagte übrige Länderey gegen baar Bezahlung des Pfandschillinges und der Melioramenten, an Kohlenberg ebenfals gerne und willig abtreten und weil (7) Kohlenberg von denen ihm abgetrenen Stücken die samt Conera publica nach proportion ab zu führen schuldig, allso wollen auch die Inhaber von dem Lande so sie ferner Pfandweise behalten so des gleichen thun damit nun dieser Vergleich von beyden Theilen erfüllet und unterbrügl. gehalten werden mögen so soll derselbe der hochfürstlichen Cammer zur Bestätigung unterthamigst gesandt werden, und da derselbe so wohl pro interesse der hochfürstlichen Cammer als zur confervation und redintegrirung des Meyerhofes abzielet beyde auch tali modo des beschwerlich und sonst noch weitläufig aussehenden processes entleuget werden, so zwischen den Intressenten nicht an der hohen Confirmation dieses Vergleichs Dielmissen den 30ten Januar 1740
Specificacio
Der pertinentien und den Pfandschillinge
1) gehören bey diesen hochfürstlichen Cammer Morgen Hof in allen 81 Morgen Land
2) an Wiesen 5 Morgen
3) die Obst und Kohlgartens deren Morgenzahl nicht eigentlich bekannt ist
Suma 86 Morgen
Hievon, sollten an Kohlenberg vorerst abgetreten werden 27 Morgen Land
an Wiesen 2 Morgen nebst allen Höfen
und die Witwe Dörries soll zum leibgedinge behalten 3 Morgen
Suma 32 Morgen
Die übrigen Vier und Fünfzig Morgen behielten allso noch vorerst die creditorors, weil sie laut Ambts protocolli vom 22ten May 1739 daran in allen 6374 Thaler 17 mgr. Pfandschilling stehen haben, mit geziemender Bitte, das Fürstliche Cammer, weil solcher zu des Hofes conservation gereiche selbigen zu bestätigen gelieben möge und man dan nach eingezogenen Ambtsbericht und bey dessen durchsehung nicht bedenklich gefunden so wird an gezogener Vergleich hiemit in allen Clausuln und puncten dergestalt Confirmiret dass über dessen Inhalt Ambtswegen nachdrücklich gehalten werden soll, da bey aber Ausbedungen und Uerwahrethret, dass wie die gesamten Inhabern des Hofes und der pertinentien respve sich erkläret, die onera publica nach prortion abzuführen, allso die selben auch inspecie schuldig seyn sollen, den gehörigen Spanndienst davon wöchentlich in natura abzustatten immaßen das Ambt Wickensen desfals eine proportionirte Einwilligung zu machen, auch diese Confirmation dem Ambtsbuche zu inseriren.
Uhrkundlich des Fürstlichen Cammer Siegels und neben gesetzter Unterschrift
Braunschweig den 30ten August 1740
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