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- [S50] STA Wolfenbüttel, 21 Alt 992 Seite 249 ? 254 vom 4.11.1740.
Ehestiftung: 21 Alt 992 Seite 249 ? 254 vom 4.11.1740 im StA Wolfenbüttel
Pacta Dotalia zwischen Hans Heinrich Kohlenberg und Ilse Marie Meyers aus Dielmissen
Im Nahmen Jesu Amen.
Zuwissen sey hiermit, dass heute untergesetzten Dato zwischen den Ehr und achtbaren Junggesellen Hans Heinrich Kohlenberg als Bräutigam an einem und dann die Ehr- und Tugendsame Jungfr. Ilse Marie Meyers als Braut am andern Theile eine Christliche und beständige Eheberedung miteinander beschlossen. Es haben obgemeldte beyde Persohnen in Gegenwart unten benahmten Gezeugen sich ehelich verlobt und sind gewillet dieses ihr Ehegelöbnis mit nächsten durch die Priesterliche Copulation vollziehen zu lassen, und in Lieb und Leid bey einander beständig zu beharren. Die zeitlichen Güter und was sie ratione Dotis mit einander sich zu erfreuen haben betreffend, es verspricht des Bräutigams Vater Hans Christoph Kohlenberg denen beyden jungen angehenden Eheleuten, seinen in Dielmissen belegenen Meyerhof in Posheshion solchen zu nehmen und abzutreten mit allen pertinentien und Stücken was darzu gehöret, nichts davon aus beschieden, als was die Eltern Zeit Erbens zur Leibzucht behalten wollen, und behalten sie an Länderey sieben Morgen, nemlich 2 Morgen hintern Wiesen nebst Hennig Meyers Lande belegen, noch einen Morgen oben den Schratwege, ein Vorling oben den Breukerwege, und ein Vorling auf der Verstelkuhlen, auf einen Morgen auf den Zetterfelde und einen Morgen hinter den Mißesieke, an Brandes Rocken einen Morgen, an Hauwachs, behalten er den Obertheil im Hanenseil Wiese zu einen Fuder in Brinkhofe die Gräserey an der Straße hergehend, auch behalten sie den kleinen Kohlgarten oben den Dorfe belegen, und in andern Kohlgarten behalten sie die erstern 2 Stücke an der linkeren Seite in den Hofe gegen Frantz Möller Hause über behalten sie den halben Theil nach der Straße hergehend, und den darin stehenden Cambirnen Baum jährlich die helfte derer Birn gemeßen, was sie von Bäumen allein vorbehalten wollen, einen Eimer Borstapfel Baum hintern Leibzuchts Hause Arhend an selbigen Orte einen Herrn Apfel-Baum, auch einen jungen Heßen Apfel-Baum, und jungen Buchsüßapfelbaum, einen Süßbirn-Baum hintern Bakofen und von einen Süßapfelbaum wollen sie den 3. Theil behalten und von den andern nochstehenden Birn-Bäume wollen sie jährlich den Drittentheil der Birn genießen, auch behalten sie die Quetschen Bäume alle die an Werner Dörries Hofe und Hause herstehen, den Weßelbaum an der Bolen und 2 Kirschenbäume an Werner Ahlschweden Hofe stehet, auch muß der Poshesher ihnen jährlich an Fukeln geben, und einen Thaler Leinsamen frey mit gesät werden, sollte der Poshesher Rübe Saat erndten, so soll er jährlich den Leibzüchtern 1 Himten davon geben. Ein Kalb wollen sie alle Sommern bey der jungen Leute ihre Kälber in die Gräserey mit eintreiben. Es muß auch der Posheshor den Leibzüchtern ihre Länderey frey beackern, und was ein und aus zu fahren ist auch das Brennholz zu hohlen aus dem Wald alles verrichten. Der erstere der von den Leibzüchtern stirbet, soll aus den Gute begraben werden, der Letztere von der Leibzucht, es soll auch die Leibzucht, gäntzlich verbleiben, bis so lange der letzte Theil abstirbet. Es ist auch verabredet, wan die Mutter am ersten mit Tode abgehet und der Vater wieder heyrathen thäte, so ist beliebet, dass dieselbe Frau nach des Vaters Tode ihr freye Herberge daselbst in Hause behalten soll bis nach ihrem Tode, und soll ihr der Besitzer des Meyerhofes alle Jahr ein Mltr und ein Malter Gersten entrichten auch ein Kohlgarten soll sie behalten, das noch erste Stückland und die dabey hergehende Gräserey. Es sind auch annoch 4 Söhne und eine Tochter verhanden, wenn einer von denen Söhne heyrathet, soll er pro Dote an Gelde haben 60 Thaler und soll der posheshor des Meyerhofes ihn jährlich von der Summe der 60 Thaler Zehen davon entrichten und bezahlen, ein Pferd nach den beyden besten oder 10 Thaler, dafür, eine Kuh und ein Rind, ein fett Schwein, wenn sie in der Mastung des Waldes fett werden auch ein Vasel Schwein, eine Seite Speck, einen Morgen und mltr. Rocken, einen halben beschmiedeten Wagen oder 6 Thaler dafür, zur Hochzeit ein Faß Breyhan und darzu so viel benötigte Speise. Wann die Tochter heyrathet, soll pro dote am Gelde haben 150 Thaler setzt hundert und fünfzig rthlr, ein Pferd nach den beyden besten, eine Kuh und Rind, ein Fett Schwein und 2 Vasels Schwein, eine Seite Speck, einen Morgen und mltr Rocken, einen halben beschmiedeten Wagen, einen Koffer und Kleider-Schrank, ein Ehrenkleid oder Sieben Thlr dafür, ein bereite Bette, 2 paar Laken, 3 Halbfaß Breyhan und so viel benötigte Speise auf die Hochzeit von vorerwähnten 150 Thaler soll der Tochter gleich nach der Hochzeit 50 Thaler davon entrichtet und bezahlet werden.
Ps Es ist auch annoch zu vermelden, wenn einer von vorerwehnten Söhnen unverheyrathet bliebe, derselbe soll sein Lebtage auf den Meyerhofe versorget und seine Nahrung darauf haben. Was der Braut Mitgabe anbetrifft, welches sie ihren Bräutigam zufreyet, es hat ihr Vater ihr versprochen und aufgehoben, 150 rthlr an baaren Gelde, dazu muß ihr von posheshor des Meyerhofes gegeben werden, ein Pferd nechst den beyden besten oder 20 rthlr dafür, eine Kuh und ein Rind, ein fett und 2 Vasel Schweine, eine Seite Speck, einen Morgen Rocken auf dem Felde und ein Malter Rocken, einen halben beschmiedeten Wagen oder 10 rthlr dafür einen Koffer und Kleider-Schrank, ein Bereit Bette, nebst einer Bett-Gesponn, ein Ehren-Kleid und für die Hochzeit zu halten 20 rthlr.Also ist dieser Ehe-Contract in Nahmen Gottes beschlossen und sind Zeugen, an Seiten Bräutigams, Hans Jürgen Kohlenberg, Hans Christoph Cours, von Seiten der Braut, Hans Christoph Meyer, Hans Heinrich Möller. Geschehen Dielmissen, den 10ten July 1740
Als vorbeschrieben Pacta Dotalia Dato von Sponso und dessen Vater auch der Braut Vater dem Fürstlichen Amte ad Confirmandum übergeben dieselbe auch pravia pralectione nochmals allerseits ratihabiret, ratione das denen Kindern verschriebenen Brautschatzes aber so viel nicht conhentiret wurden kann, gestalt Sponsus jedem seiner Brüder Vierzig rthlr 40 rthlr benebst den übrigen. Der Schwester aber ein mehres nicht als Sechzig rthtr benebst dem übrigen, und zwar alle Jahr mehr nicht als Zehen rthlr überhaupt abzuführen soll ratione der Leibzucht auch ferner abgethan, dass nach absterben eines oder andern Leibzüchters einen Morgen Land dem Hofe zu fallen soll: So ist die gebethene Confirmation in so weit ertheilet: Wickensen den 4ten November 1740
L. S. ) H. Freyenhagen
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