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- [S50] STA Wolfenbüttel.
Der Ahlswede Excesse Anno 1733
Niedersächsisches Staatsarchiv Wolfenbüttel 4 Alt 10 X. Nr.23
Hochfürstlich Braunschweigisch Lüneburgisch hochverordnete Herren.
Geheimer und geheime Cammer und Cammerräte.
Hochwohlgeborene, hochedelgeborene und hochgelobte gnädigste und hoch zu ehrende Herren.
Euer hochwohlgeborene und hochedelgeborene Herren wollen gnädigst geruhen, Ihnen hiermit untertänigst und gehorsamst vortragen zu lassen, in welcher Weise meine Vorfahren von dem Herrn von Klencke zur Hämelschenburg zu ihrer Zeit wegen Land und Höltzung sich haben belehnen lassen. Als Erbe meiner Vorfahren habe ich es so getan wie sie und wie es meine Lehnsbriefe ausweisen. Ich bin belehnt in Kaierde mit einem halben Meyerhof nebst dem dazugehörenden Busch. Der Busch am Finkener und Knüppelberg gehört mit in mein Lehen.
Der verstorbene Oberforstmeister Fricke nebst dem noch lebenden alten Wildmeister Seidensticker aus Markeldissen haben widerrechtlich diese meine Lehnhöltzung mit in die Forstregister der herzoglichen Forst eingeschrieben. Der Sohn des alten Seidensticker, welcher nun hier Förster ist, hat diese selbe meine Lehenholzung sich ganz zu eigen gemacht. Er hat darinnen geschaltet und gewaltet nach eigenen Gutdünken. Er hat die besten Eichen heraushauen lassen und nach hier und da verkauft. Ein Teil ist an die abgebrannten Leute verschenkt. Mir aber, dem von Gott und nach dem Recht die Lehnsholzung gehört und das Betreten und Bewirtschaften der Lehnsholzung und bei größter Strafe verboten. Ich solle durch Eingaben an die herzogliche Kammer die Besitzrechte überprüfen und feststellen lassen. Weil mich dieser Förster versucht, gänzlich zu ruinieren, wende ich mich an Sie. Ich bin ein alter lahmer Mann. Meine Gesundheit habe ich in meines gnädigsten Landesherren Dienst verloren. Das Lehnsland ist sehr schlecht. Ich kann nicht einmal ein Spann Pferde auf der Weide halten. Gleichwohl muss ich dem fürstlichen Amte zu Greene viel zu hohe schwere Contribution und Herrendienste tun wie es die hoch fürstliche Kammer verlangt. Der herzogliche Amtmann Koch zu Greene lässt sich jederzeit ausführlich und gründlich berichten.
So geht an fürstliche hochwohlgeborene und hochedelgeborene Herrschaft mein untertänigstes Ersuchen und Bitten dieselbe wollen gnädigst geruhen, mich im Besitz meines Lehnslandes und Lehnsholzung gnädigst zu schützen. Ich bin ein alter lahmer Mann und von Gott mit vielen Kindern gesegnet. Bitte befehlen Sie den Amtmann zu Greene, dass er dahin sehen möge, dass ich mit meinem Lehnswesen geschützt und nicht möge weiter gemindert werden. Ich benötige dringend Bauholz aus dem Lehnswald. Ich wohne in meiner Scheune. Wegen des offenen Feuers für den Kesselhaken in der Deele muss ich große Gefahr ausstehen. Ich möchte nach wie vor mein benötigtes Brennholz und Bauholz für den Bau eines Wohnhauses aus meiner Lehnsholzung holen und zu meinem Nutzen anwenden.
Ich getröste mich demnach gnädigster Erhöhung und verharre in tiefster Unterordnung.
Eure hochwohlgeborene hochedelgeborene Herren
Untertänigster Knecht Christian Alsschwede
Kaier den 23.Juli 1732 Halbmeyer hierselbst.
1733 Niedersächsisches Staatsarchiv Wolfenbüttel 4 Alt 10 X. Nr.23
Halbspänner Ahlswede Excesse
Actum Greene den 2ten Mai 1733
Als hochfürstlicher Commissar bin ich am 14. April aufgefordert einen Bericht zu geben. Gegenstand der Untersuchung ist eine Eingabe des Halbspänners Christian Alßwehden in Kayer über die von ihm beanspruchte Holtzung bei seinem halben Lehnsmeyerhof. Pflichtgemäß gebe ich hiermit den Bericht ab.
Der Antragsteller wird aufgefordert, beim Amt Greene zu erscheinen. Beim Anhörungstermin wird er um Auskunft gebeten, womit er seinem vermeintlichen Anspruch auf die Holzung bei seinem halben Lehnsmeyerhof begründet. Er trägt vor:
1. In seinem Lehnsbrief stünde: ?mit allen Rechten und Gerechtigkeiten und Zugehörigkeiten die gegeben sind im Holze, im Felde, im Wasser, Wiesen und Weiden. Nichts davon ausgeschieden.
2. Er wohne in beständiger ruhiger Bewirtschaftung bis vor 4 Jahren auf seinem Hof und Lande und dazu gehörender Holzung am Knüppelsberg und am Finkener. Vor vier Jahren wurde durch den herzoglichen Förster dann den Abgebrandten und vor zwei Jahren für die neue Eisenhütte das Holz aus dem Lehnsholze im Busch am Knüppelsberg und Finkener angewiesen.
Ich stelle dem Antragssteller den Standpunkt der herzoglichen Forstbehörden vor. Ahlswede wollte meinen Ansichten über die herzoglichen Besitzansprüche und Nutzungsverhältnisse der Feldbüsche am Knüppelsberg und Finkener nicht folgen. In seinen Lehnsbriefen fanden sich die oben genannten Worte. Aus diesem Lehnsbriefen leitete er seine Besitzansprüche an der Holzung ab.
Ich forderte ihn auf für seine Besitzansprüche Zeugen und Schriftsätze beizubringen. Den 1. Juni 1733 kommt Christian Ahlswede ins Amt und legt die Abschrift eines alten Lehnsbriefes von 1536 vor. Er erzählet danach: Vor etwa 14 Jahren (also etwa 1722) der verstorbene herzogliche Oberhauptmann von Heimburg und der Forstmeister von Steinberg wegen des vorher genannten Holzes im Knüppelsberg und Finkener bei ihm waren. Im genannten Holzungen, die aus Hainebuchehackebusch und Eschenhackebusch und Nutzholz aus Masteichen und Mastbuchen und Bäumen bestanden.
Vor zwei bis drei Jahren sind von diesen Nutzholzbäumen 56 Eichen zu Bauholz für die Eisenhütte daraus gehauen. Darum ist der Bestand jetzt geringer. Diese beiden Forstleute Oberhauptmann von Heimburg und der Forstmeister von Steinberg haben nun Beratung gehalten öffentlich erklärt: ?Es ist Euer und wird auch für Euch vorbehalten bleiben!? Obwohl der von Steinberg es den Ahlsweden absprechen möchte. Nach Beratung habe auch von Steinberg erklärt: ?Er wollte den Knüppelsberg und den Finkener den Ahlsweden lassen!? (Darauf derselbe aber gesaget. Nein das wollte er auch nicht tun.)
Ich hielt dem Ahlswede vor. In dem ganz alten Erbregister im Amt Greene von 1567 ist alle fremde und private Holzung aufgezeichnet. Es ist auch festgeschrieben, dass zudem Klenckischen Lehen ein halber Meyerhof mit vier Hufen Landes gehörten. (Im Erbregister von 1567 steht: Lehnsland zwei Hufen arthaft, plus zwei Hufen Wildland plus zwei wüste Hufen gehören meinem gnädigen Fürsten und Herrn! Diese beiden Hufen sind von dem Befragter 1733 unterschlagen und nicht benannt!) Von der beanspruchten Holzung stände im Erbregister nicht eine Silbe drin. Nach der angegebenen Feststellung das von der Forstbehörde keinem anderen vormals Holz an Fremde angewiesen wäre, dahingegen von seinen Vorfahren auch ohne Widerspruch der Forstbehörde gehauen wäre im Knüppelsbusch und Finkener geht hervor, dass das Notwendige gehauen werden durfte.
In der Gegenrede gab Christian Ahlswede an: Er könnte beschwören, dass bis dahin die Dielmisser Alßweden als rechten Lehnsträger von diesem Holz am Finkener und Knüppelsberg ohne Einspruch der Forstbehörde gehauen hätten und das Holz nach Dielmissen gefahren hätten. Also würde ihm vorenthalten, was der Sippe der Ahlsweden als Lehen gehörte. Der Älteste der Sippe als dem rechten Lehnsträger aus Dielmissen wären die alte Rechtsverhältnisse bekannt gewesen. Sie hätten schon um der Rechtmäßigkeit und Erhaltung des Lehens wegen kein Holz ohne Bewilligung der Förster gehauen und abgefahren. Leider lebte keiner mehr von den alten Traditionsträgern!
Eine Genehmigung zur Verpfändung von Land Anno 1. Juni 1740
Nachdem der Meyer Christian aus Dielmissen mir gebührend zu verstehen gegeben, das er sowohl wegen diesjährigen Misswuchs als auch sonst erlittenes Viehsterben halber in solcher Übelstände gestoßen, noch das er genötigt wäre, von den mir zu Lehen zu gebender Länderei zwei Morgen auf 4 Jahre zu versetzen und noch deswegen um lehnsherrlich Wesens gebührend angesuchet, so habe in Betracht der ob gemeldeter Missstände ihn hiermit und Kraft Erlaß ihm Erlaubnis zur Verpfändung zweier Morgen Landes auf 4 Jahre und nicht länger erteilen wollen.
Hämelschenburg den 1. Juni 1740
Copia des Lehnbriefs von Anno 2ten Januar 1743
Ich Georg Ludewig von Klencke und Hämelschenburg Langreder, Ölck, Rinteln und Schlüsselburg, Erb=Herr, Ihro königlichen Majestät von Groß Brittanien und Churfürstliche Durchlaucht Bestalter Drost zu Lachem, als Ältester des Geschlechts der Klencken, uhrkunde und bekenne hiermit und Kraft dieses Brief für mich und meiner Erben, dass ich zu einem rechten Mann Erbe Lehn belehnet habe und hiermit gegenwärtig belehne mit Hand und Mund, wie das selbe Recht, Herkommen und Gewohnheit ist, maßen solches beständig Geschehen mag, von Ehrbaren und Wohlgeachteten Johann Erich Alsweden (Kaierde Nr.50) und dessen Söhne, Tönjes, Hans, Gerd, Conrad, Andreas Tönnjes, Gebrüder Alsweden und ihre Söhne (Kaierde Nr.6), Harm Alsweden, Balthasar Ernst Alsweden und ihre Söhne (Dielmissen Nr.46), Christoph, Heinrich-Harm, Ernst Hans-Hinrich und Jobst-Hinrich Gebrüder Alsweden und ihre Söhne, Johann- Caspar Alsweden und dessen Söhne, Diterich Alsweden und dessen Söhne, Ernst-Heinrich Alswede und dessen Söhne(in Mittal, 16 Jahre alt) und Johann Andreas Alsweden (Ernst Heinrich Ahlswede in Mittal Bruder, 12 Jahre alt) und dessen Söhne mit Zweyen Hufen Landes zum Heydale, die Fricken Panne zu Kaierde unterm Pfluge gehabt, mit den Obere Iberg mit einem Kothhofe binnen Kaierde, da des so genannten Fricken Pannen Sohn aufgewohnet hat, und in das Guth mitgehöret mit Zwey Hufen Landes, die Knochen Hufe genandt, auch zum Heydale gelegen, Zwey Hufen Landes zu Deselitzen in den unterm Hagen genannt, auf dem Grethofe, noch mit Zwey Hufen zu Deselitz eine Wiese auf dem Lünierfelde genannt die Wiesmanns Wiese. Neun Morgen Landes belegen in der Feldmark zum Kayerde und in das Guth mit gehöret, 15 Morgen in der Feldmark zu Deselitz mit der Zehnten über dem Iberg, über dem Heydahle und dort über alle diese vorbeschriebene Güter mit allen dessen Gerechtigkeit und Zubehörung, wie die belegen sein im Holze, im Felde, Wasser, Wiesen und Weiden, nichts davon ausbenommen, und ich Georg Ludewig von Klencke soll und will denen Alsweden und ihren Männlichen Leibes Lehns Erben dieser vorbeschriebenen Güter rechter Herr und Gewehr seyn, wann und wie öfters ihnen noth ist, und sie das von mir begehren werden. Zur Uhrkunde dessen ist dieser Brief von mir eigenhändig unterschrieben, nebst angehängten gewöhnlichen Lehns=Siegel derer Klencke. So geschehen Hamelsche Burg 2ten Januar 1743
Georg L. von Klencke
- [S50] STA Wolfenbüttel.
Querelen mit den herzoglichen Forstbediensteten Anno 1787
Quelle: Schreiben des Achtmannes Wulf
Wieder überschreiten die herzoglichen Forstbediensteten unsere Mittäler Grenzen und beanspruchen den von den Ahlsweden bewirtschafteten Lehnsbesitz am Wald widerrechtlich..
Der Text in einer heute verständlichen Satzstellung und Wortstellung wiedergegeben:
Auf verlangen von Christian Braukmüller zum Middahl, habe ich dessen Ländereien besichtigt. Dies Länderei ist zum Teil mit Holz bewachsen. Die Herren Forstbediensteten haben in diesem Wald Holz in Malter hauen lassen. Wenn der Antragssteller Braukmüller auf seinem eigenen Lehnsbesitz sich in seinem eigenem eigenen Gehölz Feuerholz abhaut, so wird er dafür für eine Forststrafe, eingeschrieben. So wie solches ansehe ist es so, dass das mit Holz bewachsene Land muss mit zu dem Middahler Lehnsland gehören. Also haben den Lehnherren zu Hämelschenburg, die Herren von Klencken hochwohlgeboren, dahin zu sehen das ihnen das zu den Middahler Lehen gehörende Land anzeigen. Sie müssen genau angeben wie viel Morgen Land der Lehnsnehmer haben muss. Sie müssen angeben wie weit das Lehen aus Holzung oder Länderei besteht. Die jetzt Lebenden können eigentlich nicht wissen wo die Grenzscheide entlang geht. In den alten Lehnsschriften und Unterlagen werden sich aber diese Angaben finden lassen. Also bitten wir die Herren von Klencken, hoch und wohlgeboren. Sie werden an Hand der schriftlichen Unterlagen dafür sorgen, alles was zu dem Middahler Lehen gehört nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass es dabei bleibt. Wenn die Wirtschaftslage so bleibt wie es jetzt ist, wird der Waldanteil noch größer werden. Denn es wächst an den Bergen lieber Gehölz als Feldfrucht. Darum müssen die Grenzen an Hand der alten Unterlagen festgelegt und markiert werden.
Kaierde den 6. November 1787 Johann Heinrich Wulf, Achtsmann
Gleich möchte ich den Amtmann einen Express-Boten nach Didelmissen schicken an Ahlschweden und melden auf welchen Tag er hier im Gericht sein sollte.
Fortdauer der Auseinandersetzungen mit der herzoglichen Forst Anno 1799
Quelle: Niedersächsisches Staatsarchiv Wolfenbüttel 4 Alt 10. X. Greene Nr.23
Am 4.3.Anno 1799 erfolgt eine Anzeige gegen den Halbspänner Christian Ahlswede in Mittal durch die Forstbehörde beim Amt Greene. Christian Ahlswede hatte angefangen den Waldbestand am Finkener abzuhauen und den Waldgrund zu roden.
Das Amt verurteilte Christian Ahlswede zu 50 Talern Strafe und zum Ersatz des Schadens am Wald und zur Bezahlung des gehauenen Holzes. Dieses Urteil wurde der Bevölkerung öffentlich bekannt gegeben. Es wurde das Verbot weiter zu roden ausgesprochen. Die Bevölkerung wurde gebeten Zuwiderhandlungen des Christian Ahlswede in Mittal sofort bei den Förstern oder beim Amt anzuzeigen. Dieses Urteil wurde dem Halbspänner Christian Ahlswede im April durch den Förster bekannt gemacht.
Daraufhin erfolgte am 14. Mai 1799 eine Eingabe der Ahlsweden an die herzogliche Kammer in Wolfenbüttel
Quelle: Ahlswede Exzess Niedersächsisches Staatsarchiv Wolfenbüttel 4 Alt 10. X. Nr.23 Greene
Mit dieser Eingabe wurde nach vielen Jahren und vielen Verhandlungen die Grenzfestlegung zwischen den Wald- und Feldflächen des Hofes Mittal und der herzoglichen Forst erreicht. Anno 1824 wurde der Vorgang endgültig abgeschlossen.
Anno 1799 den 14. Mai eingegangene Eingabe der Ahlsweden
Niedersächsisches Staatsarchiv Wolfenbüttel
Untertänig gehorsamste Vorstellung und Bitte ab Seiten der Alswedes zu Middahle
Hochfürstliche zur herzoglich braunschweigischen lüneburgischen Kammer hochverordnete Herrn Präsident und Räte, hochwohl und wohlgeborene hochgelehrte gnädige und hochzuverehrende Herren.
Euer Excellenz hochwohl und wohlgeboren sehe ich mich in die Notwendigkeit gesetzt untertänig vor zu tragen, wie bei dem zwischen Kaierde und Delligsen belegenen Hofe zu Middahl, welchen ich rubicierter Suppliecant (demütig Bittender) von dem Herrn General von Klencken zu der Hämelschenburg als ein Lehen besitze. Von jeher viele wüste Plätze befindlich gewesen, deren Lage und Grenze aber in dem Erbregister welches ich über die middalische Länderei besitze, nicht angegeben und bestimmt worden ist.
Aus dieser Ursache bin ich daher schon seit mehreren Jahren mit dem hiesigen Forstamte wegen der Urbarmachung verschiedener von diesen Plätzen in viele Verdrießlichkeiten verwickelt gewesen, in dem selbiges auf solche einen Anspruch zu haben behauptet und mir daher nicht nur die Cultivierung derselben untersagt, sondern mich auch sogar bereits in Strafe deshalb verteilet hat. Ob nun gleich die gerechte Vermutung vorhanden ist, dass diese streitigen Plätze einen gegründeten und rechtmäßigen Anspruch haben kann, so bleibt dagegen doch auch außer Zweifel, dass viele derselben Plätze mit zu dem middalischen Hofe gehören und gegen deren Urbarmachung keine Einrede geschehen kann. Allein bei der jetzigen Unbestimmtheit die hierüber obwaltet können die Zwistigkeiten welche mit dem Forstamte deshalb entstehen nicht vermieden werden Diesen ferneren Streitigkeiten nun aber abzuhelfen, würde am angemessensten dadurch bewerkstelligt werden können, wenn mit dem Forstamte eine Ausgleichung dahin getroffen würde, dass diejenigen der gedachten wüsten Plätze welche in middalischer Länderei liegen und worauf das Forstamt seine Ansprüche gelten machen kann, an den middalischen Hof abtreten, und selbige dem Forstamte wiederum von den middalischen Grundstücken welche in dem Forstbezirke befindlich sind ersetzt würden. Hierdurch würde unbezweifelt für beide Teile ein beträchtlicher Vorteil erwachsen, indem nicht so wohl die middahlische Länderei alsdann in engere Grenzen zusammen gebracht würde, sondern auch das Forstamt des Strich Landes welchen es vorher als einen wüsten Platz in fremden Lande doch nicht gehörig benutzen konnte, nunmehro weit zweckmäßiger auf einer anderen demselben gelegenen Stelle würde anwenden können.
Da nun aus diesen angeführten Gründen bewandten Umständen nach bei einer solchen Austauschung des Landes nicht die geringste Bedenklichkeit eintreten kann, auch mein Lehnsherr der hochwohlgeborene General von Klencke auf meine ihm hierüber geschehene Vorstellung nicht dagegen einzuwenden hat, so ergehet meine untertänig gehorsamste Bitte dahin:
Euer Excellenz hochwohl und wohlgeboren wollen geneigtest dem fürstlichen Amte Greene zu dieser Ausgleichung mit dem Forstamte das Commissorium (den Auftrag) erteilen.
Der ich Untertänigkeit verharre.
Euer Excellenz hochwohl und wohlgeboren
Untertänigster Knecht
Alswees
Mittal im Mai 1799 geschrieben und abgeschickt.
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