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- [S127] Ehevertrag Halle.
Ehestiftung vom 17. Juli 1748 21 Alt 993 Band 6 Seite 368 - 369
Pacta Dotacta zwischen Hanß Heinrich Böker und Catharina Margarethe Meyer
Nach dem mehlen zwischen Hanß Heinrich Böker, Vollmeier in Tuchtfeld, Hanß Bökers ehelichen Sohn eines und Catharina Margarethe Meyer, des Kothsaßen Heinrich Meyer in Kreipke eheliche Tochter, andern Theils eine eheliche Verlobung getroffen, so ist ihres beiderseitigen Heiratsrecht Gutes wegen, nachstehendes pacisciret und von hiesigem Amte niedergeschrieben worden. Die Braut bringt dem Bräutigam zum warhaften Brautschatz zu, welches derselben Vater ihr mitzugeben verspricht. Drey Hundert Thaler baar Geld, ein Pferd oder 30 Thaler, eine Kuh, ein Rind, ein feist und zwey fasel Schweine, 1 Morgen und 1 Malter Rocken, 2 Schafe, und was mit dem Brautwagen gehöret. Dagegen verschreibt der Bräutigam zum Gegenvermächtnis sein väterliches Vollmeyergut in Tuchtfeld mit Zubehör, an Vieh und Ackergeschirr auf allem Haußgerähte, nichts ausgenommen. Die annoch lebende Stiefmutter des Bräutigams behält die in ihrem Ehepasts Determinirte Leibzucht. Weil noch zwei des Bräutigams Brüdern als Johann Hermann Böker und Hanß Jürgen Böker ihre Ablage vom Gute und dabey befindlichen Erbe incluhire des ihren etwa zu Gute liegende Lohns auszumachen und zu Determiniren ist, so verwilliget der Bräutigam vor obiges jeden derselben eines vor alles Zwey Hundert Thaler baar Geld, ein Pferd oder zwanzig Thaler, Zwanzig Thaler vor der die Hochzeit, eine Huh, ein Rind, ein Morge und ein Malter Rocken, ein feist und eine fasel Schwein, eine Seite Speck. Wenn sie unverheirathet sterben bleibt, die ganze obbeschriebene Ablage im Gute, als worin sie Zeit Lebens auf ihren Aufenthalt haben. Was den übrigen Kindern vermacht zeigen ihre Ehepacta im Besonderen aber hat Johann Heinrich Böker noch 150 Thaler überhaupt zu fordern. Sollte der Bräutigam mit Tode abgehen, so soll diese, wenn gleich Leibes Erben vorhanden sind, nicht allein wieder zu heiraten, sondern auch solange sie will und kann das Gut zu behalten Macht haben, maßen im übrigen beyde Verlobte ein ander solcher Gestalt zu Erben. Damit Declariren, dass das Verstorbenen gäntzlicher Nachlaß dem überlebenden völlig verbleibe und zufalle. Obige Ehepacta wie sie Dato von dem Bräutigam und deßen Bruder, der Braut und Vater hiesigen Amte vorgetragen, darauf untergeschrieben und previa pralectione nochmals ratilabiret worden, werden auf Verlangen helos tamla jure Semiac cujusvis tertii damit confirmiret. Uhrkundlich des hier unter gedrückten Amts Siegels und nebengesetzter Unterschrift.
Wickensen, den 17.7.1748 (CS) H. J. Freyenhagen L. Müller
- [S57] KB Halle.
Hans Böker: Bei Geburt heißt Hans Böker - Hanß Hermann Böker, bei seiner Hochzeit Hans, im Ehevertrag Hans Heinrich und bei Tod auch Hans Heinrich
Paten sind: Hanß Meyer Tuchtfeld, des Kindes Mutter Schwester von Heyen, Hermann Langen aus Wegensen
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