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- [S50] STA Wolfenbüttel, Ehevertrag vom 3.8.1748 21 Alt 993 Seite 371 ? 373, 3 Aug 1748.
Ehevertrag vom 3.8.1748 21 Alt 993 Seite 371 - 373
Pacta Dotalia zwischen Heinrich Hermann Weßel und Anne Sophie Marie Meyers
Zuwißen, daß nach dem mahlen zwischen Heinrich Hermann Weßel Ackermann in Halle, Johann Heinrich Weßel Ackermann in Heyen ehelicher Sohn als Bräutigam eines und Anne Sophie Marie Meyers, Hanß Christoph Meyers Ackermann in Dielmissen Tochter als Braut andern Theils mit ihrer Beyderseitigen Eltern Genehmhaltung, in ihrer nächsten Anverwandten und Zeugen als Heinrich Conrad Meyers, Harm Christoph Ahlswede, Harm Ricken und Cord Heinrich Flentjen Gegenwart eine eheliche Verlobung getroffen worden, heute unten gesetzten Dato die verabredete Ehepacta hiesigen Amte angezeiget und folgendergestalt niedergeschrieben worden. Die Braut bringet ihrem Bräutigam zum Brautschatz zu 1.) an Gelde 150 Thaler schreibe Ein Hundert und Fünfzig Thaler, davon auf der Hochzeit sogleich 50 Thaler, die übrigen ein Hundert Thaler aber von Jahren zu Jahren mit 20 Thaler abgeführet werden sollen. 2.) Zur Hochzeit 4 halbe Faß Broyhan und dazu dasgehörige Essen. 3.) einen halben beschmiedeten Wagen 4.) ein Pferd nächst dem Besten 5.) 2 Kühe 6.) ein feist Schwein 7.) 2 Faselschweine 8.) eine Seite Speck 9.) ein Malter und einen Morgen Rocken, wie auch 10.) die übrige jungfraulige Außsteuer. Dagegen verschreibt der Bräutigam seiner Braut zum Gegenvermächtniß seinen Vollmeyerhof in Halle mit allem Zubehör sowie er selbigen an sich gebracht. Sollte er aber wieder verhoffen und bald ohne erzielte Leibes Erben versterben, so soll als dann seine hinterlassene Ehefrau verbunden seyn Zweihundert Thaler an des Bräutigams beyde Brüder davon wieder heraus zu geben, dagegen ihr aber das Gut selbst erb und eigenthümlich zufällt. Daherum auch die Braut in Kürzen ohne Erben mit Tode abgehen sollte, so soll und will der überlebende Ehemann den ihrigen von ihrem eingebrachten Brautschatz 50 Thaler schreibe fünfzig Thaler wieder herauszugeben schuldig seyn, das übrige aber fällt ihm art und eigenthümlich zu. Als nun obiges von dem Bräutigam und der Braut, auch der Braut Vater pravia praletione nochmahls ratihabiret und nun die Amts confirmation nachgesucht worden, so ist selbige unter ausdrücklichen Vorbehalt Srmi und eines dritten Rechts hirmit ertheilet. Urkundlich das hier untergedrückten Amts Siegels und nebengesetzter Unterschrift.
Wickensen, den 3. August 1748 (L.S.) H.F. Freyenhagen (L.S.) Müller
Vertrag 21 Alt 993 Seite 258 ? 260 vom 20. November 1947
Heinrich Hermann Weßel und Hermann Meyer
Zuwißen, nachdemmahlen Hermann Meyer von seinem bis daher in Halle inegehabten und den von Garmissen als Gutsherrn relevirenden Vollmeyerhof dringender Schuldenhalber ordentlich abgemeyert und dagegen solcher Hof Ambs und Gerichtswegen mit consens besagten Gutsherren anderweit Hermann Weßel in Heyen gegen Bezahlung der meliorationen eingethan und damit bemeyert worden, weßhalb hiernächst Hermann Meyer besagte Abmeyerung ungültig zumachen fitem wiewoll mit schlechten success Moviret, vorgedachter neuer Colonus Hermann Weßel sich aus Mittleyden gegen den abgemeierten Hermann Meyer dessen Ehefrau und Kinder bewegen lassen denenselben nochstehenden Leibzuchts Gehalt zu verwilligen. Es solle nemlich derselbe auf Zeit Lebens zur Wohnung behalten das kleine auf den Hofe bestehende Hauß. Jährlich aber von ihm zu genießen haben, drei Malter reine Korn, als Himbten Rocken und 9 Himten Gersten, den auf der Helle belegenen kleinen Kohlgarten; it ein halb Schock Stroh, als 10 Bund Rocken und 20 Bund Gersten Stroh zu Ausfütterung einer Kuh, ferner eine Metze Lein jährlich mit Zuseen und einen gewissen hinter der Scheune befindlichen Süßapfelbaum, ein Halb Schock Eyer. Stirbt einer von den Eheleuten so behält der überbleibende vorstehendes alles nur zur Halbschied, nach beyder Eheleute absterben aber ist der gantze Leibzuchtsgehalt erloschen. Hermann Meyer und seine gegenwärtige Ehefrau acceptiren obiges des Heinrich Hermann Weßels Erbinten Danknehmigst und verpflichten sich dagegen besagten ihrem Wolthäter auf keinerleiweise Verdruß zu erregen und seyn Meyerrecht ihm streitig zu machen, verziehen und begeben sich deßhalb allen ihren etwa noch zu gute kommenden Rechtswolthaten, an den gute habenden Ansprüchen und gerechtig sie haben Nahmen wie sie wollen in Specie hat sie die Ehefrau Engel Catharina Bruns allen ihren Weiblichen Gerechtigkeiten Nahmentlich dem SCto Vellejano, und der Anthent Si qoa mulier, welche da wollen, daß eine Ehefrau vor ihrem Mann nicht Bürge werden, daß ihrige vor demselben nicht verpfänden oder sonst vor dessen Schulden hatten dürfte, vielmehr sie wegen ihres eingebrachten vor allen dessen Ereditoribus den Vorzug habe, nach dem ihr solche deutlich erklähret worden, sich dato vor Gericht mittelst Körperlichen Eydes begeben, daß also solcher Gestalt so wenig sie als ihre Erben einigen Anspruch motes was pretert es geschehen möchte an dem Gute zu machen, niemals befugt seyen wollen. Zu mehrer Enthaltung obigen allen haben beyde Contrahirende Theile vorstehenden Inhalt pravia prolectione nochmals ratihabiret und die Amts Confirmation darüber erbeten, welche auch Kraft hierunter gedrückten Amts Siegels und nebengesetzter Unterschrift Salvotamen Salvo tamen jure Srmi ac cujusvis tertii damit ertheilet worden.
Wickensen, 20. November 1747 (L.S.) H.F. Freyenhagen (L.S.) Müller
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