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- [S50] STA Wolfenbüttel, Ehevertrag: 21 Alt 999 Seite 193 - 195, 23 Mrz 1776.
Ehevertrag: 21 Alt 999 Seite 193-195 vom 23.3.1776 im StA Wolfenbüttel
Pacta Dotalia zwischen Johann Heinrich Wulf und Anne Marie Eleonore Ebeling
Zu wißen, das zwischen Johann Heinrich Wulf weil. Halbmeyers Heinrich Christoph Wulf in Dohnsen ehelichen Sohn als Bräutigam eines und Anne Marie Eleonore Ebeling, Tochter Heinrich Ebeling aus Dielmissen eheliche Tochter als Braut andern Theils nachstehende Ehepacta verabredet worden.
Soweit die Zeitligen Güter betrift, verspricht die Braut ihrem Bräutigam zum Brautschatz zuzubringen an selbst erworbenen Geldern 50 Reichsthaler. Der Braut Vater gibt seiner Tochter zu einem Brautgeschenke aus eigenen Vermögen 80 Reichsthaler nebst einer Kuh und einem standesgemäßen Brautwagen. Der Brautbruder als Hauswirth gibt aus dem Guthe 30 Reichsthaler in einer Summe ausgezahlt werden.
Dagegen verspricht der Bräutigam seiner Braut und tritt ihm dessen gegenwärtiger Stiefvater Johann Jürgen Daus hiermit ab, des von seinem seel. Vater herkommende Halbmeyer Guth in Dohnsen samt der dabey gehörigen Länderey, Wiesen und Holzung, wie auch das auf dem Hofe vorhandene Vieh, Wagen-Acker und an der Geschirr nichts aus benommen; doch behalten die Eltern zu ihrer Leibzucht an Länderey frey aus und einbestellen, 2 Morgen so hinter den Meintwegen belegen, 2 Morgen in Mettenrode, im Rötgebrink 1 ½ Morgen, hinter den Kohlhöfen an der Masch ½ Morgen in Bur Felde nutzen, von der Reke an das 4.te Stück, den kleinen Kohlhof, den obern einen Flek in dem Klerercampe, so in den Kohlhöfen belegen ist, an Wiesenwachs die Wiese vor dem Anger, und wenn des Hauswirths Kühe in den Kamp getrieben werden, so sollen des Leibzüchters ihre Kühe daselbst mitgehen. Den 3.ten Theil vom grünen und auch den 3.ten Theil vomgetrokneten Obst überhaupt, auch gibt der Hauswirth dem Leibzüchter alle Jahr ein Schwein von einem halben Jahre, welches allemahl bey Petri soll abgegeben werden, auch bekomt Leibzüchter von dem Hauswirth jährlich ein Schok Eyer und einen Himten Lein mitzusehen. Der Leibzüchter will das Stroh was auf seinem Leibzuchtslande wägset, vor sich behalten, dagegen sein Vieh als eine Kuh und ein Rind selbig füttern, den Mist aber auch selbst vor sich behalten. Sollte aber einer von den Leibzüchtern mit Tode abgehen, so fällt der der halbe Theil der Länderey wie auch ein Halber Himten Lein dem Guthe zu. Den großen Braukeßel gebraucht Leibzüchter gemeinschaftlich, von den zwei fünf Eimer Keßeln nebst den zwey ein Eymer Keßeln, behält Leibzüchter von jeder Sorte einen in seinem Gebrauch, das übrige Hausgeräth gebrauchen Hauswirth und Leibzüchtern gemeinschaftlich. Die Wiese so der Leibzüchter zu seiner Leibzucht hat, bleibt auf beyder Leibzüchtern Lebzeiten bey der Leibzucht. Der erste von diesen soll aus dem Guthe, der letzte aber von der Leibzucht begraben worden. Zur Wohnung behalten Leibzüchtern, die kleine Stube. Die hintern beyden Böhnen, die eine Kammer aber gemeinschaftlich zugebrauchen. Alle Früchte soll der Hauswirth nebst der Feuerung einfahren, das Vieh so der Leibzüchter hat, soll in dem Stalle im Hause stehen. Der Bräutigam hat zwey Schwestern, wovon die älteste an den mitgegenwärtigen Halbmeyer Harm Schütten in Halle verheyrathet, die jüngste aber noch unverheyrathet ist. Einer jeden von diesen beyden bekamen aus den von ihrem seel. Vater nachgelassenen baren Mitteln Einhundert und Fünfzig Reichsthaler zu, welche der verheyrathete älteste Schwester Schütten Ehefrau, wie dieser gestehet, bereits empfangen hat. Ferner bekomt eine jede von ihnen zur Ablage vom Guthe gleichfals Ein Hundert Fünfzig Reichsthaler, worauf gedachte Schüttische Ehefrau nach Geständnis des Ehemannes schon 70 Rth. empfangen, mithin nur noch 80 Rth. davon zufordern hat, welche Bräutigam bezahlen muß. Wenn nun die jüngste Schwester Namens Marie Justine heyrathet, so bekomt sie ihren Antheil von den väterlichen Geldern mit Einhundert und Fünfzig Reichsthalern nebst 50 Thaler von dem Brautschatz gleich baar, und die übrigen 100 Rth. Brautschatz werden in jährlichen Terminen von 10 Rth. bezahlt, wie die beyden Schwestern sodann alterniren. Dazu bekomt selbige zur Hochzeit entweder 2 Halbe Faß Bier und die dazu gehörige Speise oder dafür 20 Rth., eine Kuh und 1 Rind, ein feist und 2 fasel Schweine, eine Seite Speck, ein Morgen und ein Malter Rokken, einen halben beschmiedeten Wagen oder 10 Rth., ein Ehrenkleid oder 10 Rth., ein bereitetes Bette, ein Kleider und 1 Eßeschrank, eine Lohre und alles was sonst zu dem Brautwagen gehöret, sämtlich aus dem Guthe. Todesfalle betreffend wollen sich Neuverlobte nach beschrittenen Ehebette einer den andern beerben.
Nachdem nun vorstehende Eheberedung in Gegenwart der Braut und des Bräutigams jener Vater und der Bräutigam Stiefvaters, auch ehemahligen Vormünder Hans Harm Schütten aus Dohnsen, nicht minder des genannten Schwager Harm Schütten aus Halle und der Braut Bruder Hans Heinrich Ebeling aus Dielmissen, als niedergeschrieben, vorgelesen, und genehmiget worden, ist die getetigte Confirmation Salvo tamen jure Sere nishimi et cujurvis Tertü somit ertheilet.
Urkundlich des Fürstl. Amte, Siegel und neben gesetzter Unterschrift.
So geschehen Wikkensen den 23. Mertz 1776
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