Quellen |
- [S106] Archiv von Grohne aus Westerbrak.
1.März 1641: Landverkauf
(Quelle: Archiv von Grohne aus Westerbrak, Fotokopie liegt vor)
Ich Heinrich Ahlswede wohnhaft zu Dielmißen im Ambt Wickensen für mich Annen, meine ehelichen Hauß Frau Beyderseits Erben und sonsten gegen männiglichen öfentlich uhrkunde und Bekenne, daß ich wohlbedachten Muhts und guten freyen Willen zu fortsetzung meiner Nahrung, Erblich Verkauf und Verkaufe Kraft dieses, und wie sonsten das Zurecht in Beständigsten geschehen soll, kann, oder mag meine osebeschwerte Wiese für Kirchbrak die TöpkeWiese genannt, ihm Ehrbaren M. Peter Kastens daselbsten wohnend um und für sechzig Reichstaler guter gangbahrer Reichs= Müntze den Taler zu 36 Mariengroschen zu rechnen die ich also fort in einer unzertheilten Remme bahr entpfangen und Henwiederum in meiner und meiner Erben scheinbahren Nutzen vertrirt und angewendet dagegen gedachten Käufer M. Peter Kasten seine Erben und Erbnehmen solcher mir wohl aus gezahlten 60 Taler gäntzlich quitiren und loßsprechen Thun, Setze darauf vorgedachten Käufer und seine mitbeschriebene in Nießbahrlichen gebrauch und Best solcher Wiesen dieser gestalt, daß er dieselbe a Dato dieses Briefes als sein rechte ErbGuht, möge angreifen Nutzen und gebrauchen verziehe mich auch und den Meyniegen, aller daran gehabten Gerechtigkeit die sein gebohren oder ungebohren, Nimmermehr und zu Ewigen Tagen etwas Zubesprechen oder andern as sey Adel oder Unadel Zugestalten besondern will mich Kraft dieses allemahl Zu gebührlicher Aretion Verpflicht gemacht haben, renuneyre also diese Verkaufs halber allen Exieptionibus tam in generequam Specie in Sonderheit exuptionibus doli mal frau, dulerta persuasionis, Simulati Sen uhoraris Contractus, rei non sic vel aliter gesta in Summa allen anderen de jure vel facto Competentibus deren in Ewigkeit mich oder die meynigen nicht Zugebrauchen, besonderen soll dieser Kauf-Contract in allen seinen Clauseln und Puneten, Ehrlich und unerbruchlig gehalten werden; und seyen Bey diesen Contract an und über gewesen Warner Ahlschwede mein Vater, Baltzer Ruter mein Schwiegervater, Harbord Tacken zu Kirchbrack, Hanß Hallmann zum Bodenwerder und Ludolph Gütticher zu Dielmissen wohnend, und habe zu nehrer Bekräftigung und steter fest Haltung den Ehrbahren Johan Pattensen Notarium Imperialen Publicum und Bürgern in Bodenwerder Bittlich ersucht diesen Contract Zubegreifen und mit seiner Subscription Zubeglaubigen jedoch ihm und den seinigen ohn schädlich.
So geschehen den 1. Marty Anno 1641
Johannes Pattensen Notarius
Imperialis Publius in fidem
promifrorum rogatus manu
propria Senpsit, et subscrips
Diese obligatio ist wegen 8 Taler so Debitor nicht gehoben haben will streitig worden, daher beyde Theile sich vergleichen, daß Creditor um fried und einigkeit willen, solche 8 Taler schwinden lassen und Bleibt also das Capital
Zwei und fünfzig Taler, dagegen die Wiese pro hypothec verbleibt, bis Solche 52 Taler bezahlet und ist dieses wegen Ambts, auf solche mase Consentirt
Signate Wickensen den 4. Juli 1661
Georg Schuhmacher
Concordat cum originali
Müller
Zu wissen, Kund, und offenbahr allen so daran gelegen, dass mir Endes gemeldten in meines Seel. Vattern Verlaßenschaft eine Wiese zu Kirchbrack Belegen, gefallen, so den mit mehren, auß dem Brieffe so darüber von Alsweden in Händen, zu sehen ist, weile nun selbige an Ihr wollgeborene Gestreng Hl. Herr Major N. von Gronen gegen Völliges Capital so mein Vatter seel. daran gehabt, verkauft Tredte und Cedire hiemit und Kraft dieses an Ihr wollgeborene Gestreng Hl. Herren Major von Gronen alle meine in Handen habenden Schriften und rechte völlig ab, wie aufs Kräftigste geschehen Kan oder mag für mich auch wegen richtiger und völliger Bezahlung laut Beygehenden Kauf-Brief so Drüber mehrers zu sehen, Dienst freundl. Bedancken zu mehrer und fester Haltung habe dieso Cession selbst eigenhändig wohlbedächtig ge- und unterschrieben.
Geschehen Westerbrack den 1. October Anno 1682
Hinrich Carstens
Concordantiam cum originali attesstar
Müller
- [S103] Quelle: Archiv der Familie Klencke Hämelschenburg.
1668: Huldigungsschreiben von 1668
Lehnsbrief von 1668 fehlt.
Ich Hinrich Alschwede von Dielmissen, alß itziger Zeit der Älteste unseres Geschlechts, für mich meinen Bruder und meinen Vettern im Lehnsbriefe mit benandt. Hiermit Urkunde und bekenne, daß ich von dem Hochedelgeborenen und Gestrengen Herrn Lippolt von Klencken, Erbherr zur Hämelschenburg und Syndorf, meinen hochgeehrten Lehnsherrn den in dem Lehnsbriefe benandte Güter, So von dem hochadeligen Geschlechte der von Klencken, meine Seligen Vorvätern bisheriger zu Lehen getragen und tödlichen Hintritt meines Vetters Hanses Alschweden Seelig Itzo und heute unter dato wider empfangen habe. Verpflichte mich demnach für mich und meine Mitbelehnten eidlich und so war mir Gott sein und helfen solle, daß wir angegebenen unseren Lehnsherrn seinen Sohn und Agnaten wegen solcher Lehngüter wollen und sollen getreu hold sein, derselben frommen und besten Wissen tun und schaffen, Schaden und Arges aber nach Vermögen abwenden, auch in Rat und Tat nicht sein gegen meinen hoch zu ehrenden Lehnsherren vorgenommen werden möchte, dazu die Lehen so oft ein Fall kommt, zu rechter Zeit, als in Jahresfrist gebührlich gesonnen auf deren Gitation (Schreibstube) gehorsam erscheinen und gegen Entrichtung der gewöhnlichen Lehnsgebühren und abstatten der Zahlung, die Lehen empfangen, dieselben nicht verringern oder schmälern auch ohne derselben consens (Genehmigung) nichts davon versetzen, sondern getreulich bewahren, auch sonst tun und leisten was Lehnsleute ihren Lehnsherrn zu tun schuldig sein. Alles getreulich und auch bei Verlust des Lehens. Urkundlich habe ich diesem Übereinkommen gestellt und zugestimmt. Weil ich Schreibens unerfahren, durch meinen Sohn Hans Alschweden an meiner Statt unterschreiben.
So geschehen den 2. September Anno 1668 Hans Alschwede
- [S50] STA Wolfenbüttel.
Eingabe der Klencken um den Lehnsbesitz
Anno 1690 erfolgte eine Eingabe der Vormundschaft der Klencken an die herzogliche Amtsverwaltung in Greene. Das Lehen der Ahlsweden in Delligsen sollte wieder um die zwei Hofstellen vervollständigt werden. Die Eingabe liegt als Fotokopie vor.
1. Ahrends Peter hat den Hof und Garten verkauft an den Landrentmeister. Darum haben die Brodthagen diesen Hofplatz jetzt in ihrer Bewirtschaftung.
2. Lohmann hat den anderen Klenckischen Kothof mit dem Garten verkauft an Klucken. Dieses Grundstück hat jetzt der Pastor Johan Hinrich Lüttike in Delligsen in Bewirtschaftung.
Diese Verkäufe sind alle ohne der Ahlsweden Wissen, Willen und Genehmigung erfolgt. Es wird um die Rückführung in den Besitz der Klencken gebeten. Die Ahlsweden sind bei den Klencken immer wieder vorstellig geworden und haben um die Vollständigkeit des Lehens gebeten.
1691: 20.1. belehnte Ernst XVI Heinrich von Hake aus Buchhagen
Heinrich Alschweden, als den Ältesten, und mit ihm dessen Bruder Werner und Vetter Hans
und deren männliche Erben mit verschiedenen Grundstücken bei Dielmissen, welche vordem
Lutter Hans von der Walle zu Lehen gehabt hatte.
Entnommen aus der Geschichte der Freiherrl. Familie von Hake 1887
1693: Lehnsbrief vom 12.Mai 1693
Lehnsherr: Wilcken Klencke Lippoldt seelig Sonn
belehnt: Werner Alschweden = Werners seelig Sohn
Asmus Alschweden = Hanß Alschweden seelig Sohn
(Asmus Alschweden hat 2 Söhne Heinrich + Anymus)
Baltzer Alschweden = Hinrich seelig Sohn
Quelle: Wiederbelehnung der Ahlsweden N. St. Archiv Wolfenbüttel Fb. 7 Alt J 93 Appellationsgericht
Ich Wilcken Klenke Churfürstlicher Braunschweig Lüneburg wohlbestallter Landdrost weiland Lippolt Klenken zur Hämelschenburg selig Sohn als Ältester und einiger Lehnträger unseres adeligen Geschlechtes der Klenken tun kund und bekenne mit diesem Brief für mich, und meine Söhne wie auch jedermann, daß ich zu einem rechten Manneslehen belehnt habe und hiermit gegenwärtig belehne mit Hand und Munde wie das selbe Recht, Herkommen und Gewohnheit ist, zu in Maßen solches beständigst Geschehen mag, den ehrbaren und wohlgeachteten Werner Ahlschweden Werners selig Sohn und zu mit behuf dessen Vettern Animus Ahlschweden Hanß Ahlschweden selig Sohn wie in gleichen Baltzer Ahlschwede Heinrich Ahlschweden selig Sohn und alle deren männlichen Erben mit zwei Hufen Landes zum Heydale die Fricke pannen zu Kayerden unter dem Pfluge hat, mit dem oberen Idberg einem Kothof binnen Kaierde da des genannten Fricken Pannen Söhne auf wohnet und in das Gut mit gehören zwei Hufen Landes, die Knoken Hufe genannt, auch zum Heydale gelegen, zwei Hufen Landes zu Delligsen in dem niederen Hagen genannt auf der Grethufe noch mit zwei Kothöfen zu Delligsen, einer Wiese auf dem Lünierfelde, genannt die Tiesemannswiese. Neun Morgen Landes belegen in der Feldmark Kaierde und in das vorbenannte Holtz mit gehörig 15 Morgen Land in der Feldmark zu Delligsen belegen mit dem Zehnten über den Idberg über dem Heydahle und für über alle diese vorher beschriebenen Güter mit allen dessen Gerechtigkeiten und Zubehörigkeiten wie die belegen sein im Holze, im Felde, Wasser, Wiesen und Weiden. Nichts davon ausbeschieden. Und ich Wilcken Klenke samt meine Erben wollen Werner Ahlschweden und seinen Agnaten den Ahlschweden und deren männlichen Leibeslehnserben dieser vorher beschriebenen Güter rechte Herren und Beschützer sein wo wann und wie oft Ihnen das Not ist und sie das von uns erheischen (bitten oder fordern) werden. Dessen zur Urkunde ist dieser Brief mit unseren Lehn secret wissentlich versiegelt.
So geschehen Hämelschenburg den 12.Mai im sechzehnhundert und drei und neunzigsten Jahr
Beauftragter Henricus Dunker
12. Mai 1693
- [S77] Lehnsbrief.
Hakesches Lehen in Dielmissen:
1691: 20.1. belehnte Ernst XVI Heinrich von Hake aus Buchhagen
Heinrich Alschweden, als den Ältesten, und mit ihm dessen Bruder Werner und Vetter Hans
und deren männliche Erben mit verschiedenen Grundstücken bei Dielmissen, welche vordem
Lutter Hans von der Walle zu Lehen gehabt hatte.
Entnommen aus der Geschichte der Freiherrl. Familie von Hake 1887
1713 Oktober: Nach den Zeugen Caspar Schirmer und Balthasar Ahlschwede sind Hakesche Meyerhöfe in
Dielmissen folgende: das halbe Christoph Kohlenbergs zehntfreies Meyergut, liefert 4 Malter Roggen, 4 Malter
Hafer. Das ganze Meyergut von Heinrich Kasten modo Hans Meyer. Es besteht von 100 Morgen zehntfreies
Landes. Es muss entrichtet werden: 10 Malter Roggen, 12 Malter Hafer, 2 Malter Weizen, 6 Hühner, 120 Eier.
(Abschrift aus von Hakeschen Urkunden und Akten)
Caput 12
Vom Dielmisser Zehnten
Der kleine Dielmisser Zehnte ist von dem Geheimen LegationsRath von Grone 1745. Dem Landdrosten von Hake für 300 Taler Sub. Parto de retrovendende nur kaufet werden. Er soll von dem ehemaligen Alswedischen Lande gehen, und wird jetzt von 54 ¼ Morgen gezogen, dahero er weit mehr werth ist als der Pfandschilling. Der Reise Marschall von Grone wollte ihn daher 1788 wieder einlösen, inzwischen der Hl. Landdrost von Hake suchte die Sache in Serminis Dilatorius abzulehnen.
Caput 13
Vom Dielmisser Lande
Die Ahlsweden in Dielmissen haben von denen von Hake Land zu Afterlehn gehabt. Als 1715 darüber Streit zwischen dem Lehnsherrn und Vasallen entstanden, so hat Hermann Ludewig Hake die so genannte Berkenrecke, oder genannt Halbe Hufe neben der Breite und Hakentuchtberge in der Feldmark Dielmissen, die bis an die Lenne heruntergeht von den Vasallen für 83 2/3 Stiege gekaufet. Es sollen 2 ½ Morgen, nach der Vermessung 4 Morgen seyn. Hernach ist das Land für 2 Taler denen Alsweden wieder verpachtet worden, bis 1745 der Landdrost von Hake die Nutzung selbst gezogen. Es hat der Oberhof überhängt 12 Morgen oder nach der Vermessung 13 Morgen im Dielmisser Felde und gibt 2 Taler 6 mgl. Contribution, in die Dielmisser Contributions Rechnung. 1754 behauptete der Landdrost von Hake die Contributionsfreiheit, erhielt aber die Landesherrschaftliche Resolution.
1.) das Sachsenrecht gelte nicht im Wolfenbüttelschen
2.) die angezogenen Landtags Abschiede redeten bloß von Diensten, nicht von anderen Oneribuspublicis (öffentliche
Lasten), Der Gandersheimische Landtags Abschied gelte nicht auf die Wolfenbüttelschen Lande.
3.) müsse der von Hake die Contributionsfreiheit beweisen
4.) wären nicht alle Lehnländereyen der Edelleute contributionsfrei sonst müssen es ihre Meyergüter auch seyn.
Es könne daher die halbe Hufe Landes bey Dielmissen nicht aus die Contribution geschrieben, und in die Ritter Matrikel eingetragen werden. 1755 auf eine andereweite Vorstellung gab Serenishinius zum Bescheide:
1.) Supplicant werde die vorige Resetution, und dass der Gandersheimische Landtages Abschied nur somit gelte, als er in der Höfegerichtsordnung bestätigt sey, vermissen sey der Saltzdalum Landtags Abschied nicht ultia Citteram zu entendiren, da er
a) nicht von Afterlehen, sondern von versetztem adelichen Lande rede.
b) bloß von Dienstfreiheit, nicht den oneribuspublicus erwähne.
Es habe also Supplicant die Contributionsfreiheit zu erweisen, als der Vergleich mit Ahlswede, dem publico nicht praejudieiren könne, und eben wenig die Einziehung des Landes zum Gronischen Guthe, als es 1580 in dem Erbregister also Gronisches Häger Guth beschrieben stehe. Dieses Land ist 1790 den Einwohnern Meyer und Warnecke gegen Übernahme der Kriegeführen des Guthes Buchhagen überlassen worden und diese haben die Contribution dabey übernommen, und es wird bey Abgang eines Meyers jedes Mal 9 Taler bezahlt.
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