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- [S50] STA Wolfenbüttel.
Seite 74 /75/76/77/78/79 Actum Kloster Gericht Amelungsborn 23. Nov. 1795
Ehestiftung
Es erschienen aus Holenberg Halbmeyer und Ackermann Conrad Eylers nebst seiner Tochter Margaretha Juliane Eylers und seinem Schwiegersohn Heinrich Dörrier aus Negenborn und dem Halbmeyer Anthon Strote aus Holenberg. Ferner Friederich Christian von der Heide nebst dessen Vater und Mutter dem Vollmeyer Johan Arend von der Heide und dessen Ehefrau aus Meiborßen nebst Johan Arend Meyer und Caspar Friederich Selemeyer aus Polle ließen sich vernehmen das vorgenannter Ackermann Christian Friederich von der Heide und Margaretha Juliana Eylers vorgeben mit beyder Theile Eltern Einwilligung zur Ehe zu nehmen, wobei folgendes unter ihnen verabredet sey.
1./ Der Braut-Vater Conrad Eylers überlässt derselben sein zu Holenberg besitzendes Halbmeyer-Guth bestehend :
a./ in einem guten Stande sich befindendes Wohnhaus und Nebengebäude welcher Hof Nr.11 zu assecurant sind
b./ 54 ¼ Morgen in des Kloster fünften gelegene Land.
c./ 2 ¼ Morgen Garten und 24 ¼ Morgen Wiesenwachs wovon monatlich 17gGr, 8 ½ Mgr Contribution ergehen und
jährlich 44 ½ Tag an das Kloster mit dem Spann und 1 Tag mit der Handgedienet, 2 Gänse und 40 Eier und 15 gGr
Wiesenzins gegeben werden muß nebst dem auf dem Hofe befindlichen Feldvieh und Acker-Inventario, auch 4 Pferde
und 1 Fohlen,2 Kühe, 3 Rinder, 3 Faselschweine, einen vollständigen Achswagen nebst 2 Pflügen, 5 Eggen und
übrigen Acker-Geschirr und dazu gehöret ausserdem Arbeitsgestelle; Winter-Feld, auch das Sommer und Brach-Gut mit
Heu wenn der Annehmer alle 3 Felder bestellet, zu Jacobi(25.Juli) erst zu übergeben und bis dahin die Werke und
Pflichten von dem Guthe abzuliefern, und sollen die Annehmer bis dahin beyde dem Ãœberlasser an dem Guth gelegenen
Wegen er sich über den Ertrag von der diesjährigen Ernte gezinset, ferner zur Leibzucht vorbehält.
a./ freye Wohnung im Hause, in der besonderen Leibzuchts-Stube, nebst einer Bühne über derselben und eine dergleichen
neben solcher, wozu er sich noch eine kleine Kammer fordert und anlegen will, ferner den Raum auf dem Boden für die
Leibzucht-Früchte. Die Stallung in dem Neben-Gebäude in welchen der Leibzüchter auch seine Bühne und Heuboden hat
dann wenn einen auch nicht neuen Schweinestall ferner erwartet er sich in der einen Stube stehenden Ofen welchen er
angeschafft, für seine jüngste Tochter.
b./ An Länderey 6 Morgen als 2 Morgen am Mollerbach Felde an Vorwohle gelegen 1 ½ Morgen Pauls-Felde,
welchen letzteren Morgen der Überlasser jedoch den Annehmer zur Nutzung übergebet, und nur wenn Veränderung mit
im Hufen Pauls- Feld und 1 ½ Morgen am Weinbergsfelde, bei der Dicke an Dörrier gelegenen und noch 1 Morgen auf
dem Hufen demselben vorgehen sollte, sich vorbehält.
c./Den dritten Theil vom Obst und von dem an Carl Schmid-Hofe zwey Gärten welchen 3.Theil er aber an einen Garten zu
annehmen Macht haben will.
d./an Wiesenwachs
1./ 1 Fuder Wiese ,der Wiese bey Negenborn
2./ 1 Haufen Heu in der Bruch-Wiese 19 Th. an Werth
3./ ferner ¼ Morgen Klee jährlich und zu saeen auf das Land worauf der Annehmer seinen Klee ausstellet jedoch muß
der Leibzüchter die Einsaat dazu geben.
4./ Wenn auch der Leibzüchter 1 Kalb zuziehen will, so soll es in dem neuen Hofe mit geweydet werden.
e./ 1 Ferkel jährlich wenn solche vorhanden sind.
f./ Einen Himpten Stroh wenn der Annehmer solches ausstellet und davon nur Nutzen hat.
Obige Grundstücke muß derAnnehmer frey aus und einstellen, auch den Leibzüchtern der benötigten Ernte Heu, Holz, Mist und Laubfuhren halten, auch das Korn ohnentgeldlich auch an die Mühlen fahren und bringen.Wenn einer der Überlasser verstirbet, so soll der Überlebende die volle Leibzucht behalten, weswegen sie auch alle Annehmer von ihrer Leibzuchts-Länderey an Nutzung lassen und sich mit 5 Morgen begnügen wollen. Der erste so stirbet wird vom Guthe und der letzte
von der Leibzucht beerdigt; Was als denn der Eltern auf der Leibzucht hinterlassen, darüber behalten sie sich vor frey zu disponieren. Der Annehmer muß hiernach an der Braut Geschwister noch folgende Mitgiften entrichten.
1./ An Heinrich Dörrier und dessen Ehebraut in Negenborn 25 Rthl. für ein Pferd,1 fettes Schwein oder 5 Rthl.
die übrige Mitgift hat derselbe von ihren Vater schon erhalten.
2./ an die 2 übrigen Schwestern als Catharine Louise Amalie und Eleonore Juliane Sophie an eine jede wenn sie heiraten:
25 Rthl. für ein Pferd , 1 Kuh, 1 Rind, 1 fettes- und 1 Faselschwein, 10 Rthl. Für die Hochzeit, 1 Esszimmerschrank und
ein Malter Roggen anbetrifft so hat die älteste Tochter vor der Ehe 100 Rthl. von dem Vater überkommen. Da die
zweitjüngste Tochter wird eben soviel haben müssen, so will der Vater ihnen solche von denen 300,-Rthl.welche er von
dem Annehmer erhalten ausfolgen und was sonst zum Brautwagen gehört auf sich nehmen, sondern das Guth von dem
Brautvater Conrad Eylers welcher solches mit der Brautmutter verheiratet, von Schulden liberiert worden als der Braut
Großmutter Ehemannes 2.Ehe Schulden sind nicht vorhanden, außer was der Vorbesitzer Michael Grimme Kinder auch
Eltern welche der Annehmer bereit ist übernimmt wovon die Rückstände der Überlasser mit ihnen noch abzuhandeln hat,
solche noch nicht bestimmt werden können, jedoch worin deren Forderungen bestehen, dem Annehmer eröffnet worden
sind. Die Mitgiften werden übrigens wenn mehr als nur ein Kind auch heiratet, welches muß in dem zu bestimmenden
Vernehmen abgeführet,
ohngegen verspricht des Bräutigams- Vater seinem Sohn mit zugeben und bringt dieser in das ihm verschriebene Guth ein:
1./ bar 400,-Rthl. Conv.Münze wovon 300 Rthl. heute dato schon bezahlet wurde, er braucht daher, welches er für sie
eingestanden zugestellet sind, die übrigen 100 Rthl. soll derselbe haben wenn des Bräutigams Ehefrau ihrer Güter zu
Meiborssen an eines ihrer übrigen Kinder überlässt.
2./ 1 Pferd oder 30 Rthl.
3./ 1 Kuh, 1 Rind, 1Fett- und 1 Faselschwein.
4./ einen halben geschmiedeten Wagen
5./ einen Kleider-Schrank und einen Koffer
6./ ein bereitetes Bett,
Nach vollzogener Ehe erbet einer den andern und begeben sich beider Theile Eltern aller Erbfolge in dem Falle dass aus
dieser Ehe keine Kinder erfolgen. Als eine nach obiger Eheberedung vor dem Annehmer Christian Friederich von der Heide der Erbhuldigungseid geleistet worden, so wurde demselben eröffnet, dass nach erfolgter der frstl. Kloster-RathsStube
Guthsherren-Einwilligung wegen der Confirmation derselben das weitere ergehen solle.
actum ut supra
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