Quellen |
- [S50] STA Wolfenbüttel, 21 Alt 988 Seite 564 - 568, 20 Sept 1724.
Ehevertrag: 21 Alt 988 Seite 564 - 568 vom 20.9.1724
Im Nahmen der herzogl. Dreyfaltigkeit Amen.
Zu wissen, daß heute unten gesetzten Dato durch sonderbare Provident Gottes nach Vorgepflogenen beiderseits refrective Eltern mit nahen Anverwandten Recht und Einwilligung zwischen den Ehr- und Achtbaren Junggesellen Johann Werner Dörries aus Lüerdissen und der Ehr und Tugend belobten Jungfrau Annen Catharinen Böckers Johann Heinrich Böckers Großköters in Dielmissen (Nr. 58) ehelichen Tochter eine Christliche Eheverlöbniß folgender Gestalt geschlossen worden. Es obbedachte Personen diese ehelige Versprechung mit ehesten durch Priesterliche Copulation Vollenziehen lassen und Lebenslang in Lieb und Leyd beständigst beieinander beharren.
Was die Zeitligen Güter betrifft, so verspricht Sponsus seiner Braut am baren Gelde zuzubringen 100 Thaler, die er acquiriret hat, wozu ihnen denn sein Stiefbruder Cordt Heynemeyer von Lüerdissen annoch pro date mitgeben muß, 40 Thaler, 1 Pferd nächst den beyden besten, 1 Kuh, 1 feist und 1 fasel Schwein, 1 Morgen Rocken, 2 halben Faß Bier zur Hochzeit und die dazu gehörige Kost.
Darentgegen erfreyet der Bräutigam mit seiner Braut ihr in Dielmissen habendes und von ihren Vater anitzo überlassendes und abzutretende Großköter Guth, mit allen beweglichen und unbeweglichen pertinentier in gleichen den darauf befindlichen Ackergeschirr Pferden, 1 Kuh, 1 Rind, 2 große und 2 kleine Schweine. Davon aber die Verlobte denen dreyen vorhandenen Töchtern, der Brautschwestern, wenn sie heiraten, einer jeden pro dato geben sollen und wollen 40 Thaler an Gelde als in der Hochzeit 10 Thaler und dann jährlich 5 Thaler biß die Summe berichtiget, 1 Kuh, 1 Fasel Schwein, 1 Oberbette, 2 Kisten, 1 Pfuhl 1 Bette Laken, 1 Ehrenkleid oder 4 Thaler. Dafür 1 Lade.
Der Sohn Jürgen Böker bekämt gleichfalls über die 20 Thaler, welche ihm Sponsus albereit zum Absprunge gegeben 4 Thaler, 1 Kuh, 1 Schwein und wenn dieser Sohn und die übrigen 3 Töchter heiraten, muß einen jeden Sponus ½ Faß Bier und die dazu nötige Speise geben. Stirbt jemand von ihnen ehe sie zu Ehren kommen, bleibt das ausgelobte im Guthe, wogegen Sie zur Erden davon bestättiget werden. Der Braut Eltern aber als Hanß Heinrich Böcker und dessen Ehefrau behalten von diesen Gütern Zeit Lebens zum Leibgedinge 3 Morgen Land, als in jeden Felde 1 Morgen, weil Diederich Flörcken von diesen Hofe albereit 3 Scheffel Stücke zur Leibzucht inne hat und gebrauchet, die er auch Zeit lebens behält. Und ist Sponsus Schuldin derer beyden Leibzüchter Land frei zu bestellen, den Mist darauf ohne Entgeld aus und die Früchte einzufahren, wir auch das benöthigte Brennholz zu holen, dafür aber die Eltern das Anweisegeld bezahlen. Das Vieh welches die Eltern sich halten, füttern sie sich selbst aus. Dene Drift Camp, welchen bisher Diederich Flörken allein genossen, theilen beide Leibzüchter unter sich, wenn aber Flörcke verstirbet, behält denselben Hanß Heinrich Böcker allein. Es reserviren sich auch die Eltern in Kohlgarten das Halbe Stücke an Hanß Dörries Garten hergehend, und bey dem Hause den abgezäunten Garten. In dem großen Garten aber 1 Süßapfelbaum vor dem Backofen und 1 Herrenapfelbaum mitten im Garten. Ferner obligirt sich Sponsus seinen Schwiegereltern im frühlinge 1 Morgen zur Gersten und Jacobi 1 Morgen zum Rocken mit den Hürdeschlage frey zu düngen und sollte künftig ein frembder Schäfer auf dem Hofe dienen, so will Hanß Heinrich Böcker um den 7. Tag die Milch von der gantzen Herde haben. Da auch der Schwiegervater Sponso sogleich anitzo 10 Schafe zu eigen übergeben; so verspricht Sponsus dargegen wan jener unter mögend, und nichtmehr hüten wollte oder könnte, ihnen sodann 10 Schafe frey und ohne Entgeld biß an sein Ende aus zu füttern. Nach Hanß Heinrich Böckers Tode nimmt dessen Frau 10 Stück wie auch der Sohn 10 Stück Schafe zum Voraus was den an Schafen darüber ist, theilen sie mit denen übrigen Kindern und Sponso egalement. Stirbt gleich einer von denen Schwiegereltern, behält doch der überlebende die ganze Leibzucht, daraus Sie auch begraben werden. Den Nachlaß aber erben nach ihrem Tode alle Kinder cum? Sponso von denen Jungen Leuten aber ist nach zugeschlagener Decke einer des anderen ohn streitiger Erbe. Womit den diese Eheberedung in Gottes Nahmen geschlossen worden. Und sind als Zeugen dabey gewesen.
An Seiten des Bräutigams: Conrad Heinrich Grupen und Barthold Heinrich Dörries
An der Braut Seiten: Werner Ahlswede und Hanß Käse, allesamt von Dielmissen.
So geschehen, den 20. September 1724 (L: S.) H. Schmidt
|