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- [S50] STA Wolfenbüttel, 21 Alt 999 Seite 166 bis 168 vom 3. Januar 1776.
Ehevertrag: 21 Alt 999 Seite 166-168 vom 3.1.1776 im StA Wolfenbüttel
Pacta Dotalia zwischen Johanne Sophie Eleonore Dörries und Hans Heinrich Renziehausen zu wissen, daß dato zwischen Johanne Sophie Eleonore Dörries des Großköthers Christoph Dörries in Dielmissen Tochter und Hans Heinrich Renziehausen des Halbmeyers Wilhelm Renziehausen aus Capellenhagen eheleiblichen Sohne folgende Eheberedung getroffen worden. An zeitlichen Gütern bringt die Braut ihrem Bräutigam zu und tritt zu deren mitgegen wärtiger Vater hir mit ob seiner zu Dielmissen belegenes Großköther Guth mit Zubehörungen Recht und Geweglichkeiten, Schulden und Anpflichen in seinem gegenwärtigen Zustande, ingleichen 80 Stück Schafe, wogegen die jungen Eheleute gehalten seyn sollen, dem Leibzüchter so lange es seine Kräfte gestatten, die Schafe selbst zu hüten, jährlich 60 Stück Speise frei auszufüttern. Dagegen Seherviren sich Leibzüchtern folgendes so lange sie zusammen leben, zur ganzen Leibzucht zur Nutzung die Wohnstube und Kammer im Schafstalle, dem Boden bis in den Schafstall, über der Diele den ganzen Raum von unten bis oben hinaus zu Hinlegung der Futterung und Früchte. An Länderey frey aus mit einzubestellen, in der großen Rauke 1 Morgen und 1 Spassel Stück, in der kleinen Rauke 1 Morgen am Tuchtberge, 1 Schefel Stück im Lüerdisser Felde, 1 Morgen und 1 Schefel Stück in Missewegs den so genannten Trift Camp. An Gartens behalten sie den ganzen kleinen Baumgarten, ferner auf der Hellewiese das Grabeland und jene das ganze Stück in Flötens Garten belegen, bis in der Hl. Pastoriswiese. Das Feuerholz schaffen sich Leibzüchtern selbst an, der Hauswirth muß es aber frey anfahren, zugleich behalten sie sich so lange sie Leben den freyen Mitgebrauch des sämtlichen Hausge? Beren. Stirbt einer von den Leibzüchtern so fallen die drey Scheffel Stücken an das Guth zurück, die übrige Leibzucht bleibt wie sie verschrieben ist. Sollte es jedoch sich fügen, daß die Mutter zeitig erstürbe und der Vater wieder heyrathen genöthigt sein, so soll seine als denn wieder zu genannte Ehefrau auf Lebenszeit den freien Sitz im Hause und in Kohlgarten von den an Flothens Guthe belegenen Garten Lande die Hälfte haben. An Schulden übernimmt der Neue Hauswirth Sechzig Reichsthaler welcher Conrad Dörries Erben zufordern haben. Da die Braut noch eine jüngere Schwester hat, so solle selbige auf dem Fall einer Heirat folgendes vom Gute heraus haben. Ein Hundert Reichsthaler an Gelde welche in jährlichen Terminen von 10 Rth. bezahlt werden, ferner ein Ehren Kleid, ein bereites Bette, 1 Kleiderschrank, 1 Eßschrank, 1 Coffer, 1 Trinke Stenne, 1 Kuh, ein fett und ein fasel Schwein, 20 Reichstaler für ein Pferdt. Sollte dieselbe aber vor ihrer Verheyratung mit Tode abgehen, so bleibt diese Ablage im Gute. Der erststerbende der Leibzüchter wird vom Gute der letzte aber von der Leibzucht begraben und aus Leibzüchtern nachlaßen, erben die beyden Schwestern wie sichs ohnehin von selbst ersagt, zu gleichen Theilen. Die Leibzüchter nehmen 1 Kuh und 1 Kalb mit auf die Leibzucht und soll sich von allemahl den 7. Tag die Schafmilch gereichet, und jährlich 2 Morgen mit den Hürden belegen werden. Der Bräutigam bringt seiner Braut zum Gegenvermächtnis zu 200 Thaler an Gelde welche dessen mitgegenwärtige Vater am Tage der Hochzeit zu zahlen gelobt, ingleichen 1 Kuh, 1 Rind mit den beyden 5 Thaler vor ein fett Schwein, 1 Faselschwein, 1 Coffer, 15 Reichsthaler vor die Hochzeit, und 20 Reichsthaler für ein Pferd. Auf die Todesfälle wollen sich nun Verlobte nach beschnittener Ehebette einer den andern beerben. Nachdem nun vorstehende Eheberedung in Gegenwart der Braut und des Bräutigams Erstens genannten Väter, als niedergeschriebenen vorgelesen und genehmiget worden. So ist die getetigte Confirmation soviel das Vermögen der Braut betrift Selvo tamen jure Serenishimi et cujusvis tertü Amtswegen damit ertheilt. Urkundlich Wickensen, den 3.ten Januar 1776
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