Quellen |
- [S77] Lehnsbrief.
Lehnsbrief vom 25.07.1631 Lehnsnehmer: Werner Alßschwede in Dielmisen, den Ältesten und sein Bruder Hans, beide Heinrich Alßschweden Söhne. Lehnsbrief vom 16.10.1660 Quelle: Appelations-Gericht Fb 7 Alt J 73 N.St. Archiv Wolfenbüttel. Lehnsnehmer: Hansen Alschweden, Heinrich Alschweden, Heinrich Alschweden selig Sohn, als den Ältesten und seines Bruder selig Söhne Lehnsbrief vom 17.Marty Lehnsnehmer: Jetzt ist nicht mehr Heinrich Ältester, sondern Henni, Jürgen, Wilcken und Werner Alschweden Gebrüder, Werner selig Söhne, Werner und Hanß Alschweden, Heinrich seelig Söhne.Heinrich wird auch in der Beschreibung der Amts- und Dienstpflichtigen im Amt Wickensen von 1599
Quelle: Sign. Hildesheim Br. 1, Nr. 8694 S. 258 ? 287 N.St.A. Hannover erwähnt.
- [S50] STA Wolfenbüttel.
Beschreibung der Amts- und Dienstpflichtigen im Amt Wickensen von 1599 (Sign. Hildesheim Br. 1, Nr. 8694 S. 258 - 287 St. Arch. Hannover): Heinrich Alschwede
- [S50] STA Wolfenbüttel.
Gerichtsverfahren vor dem Berufungsgericht der herzoglichen Kanzlei in Wolfenbüttel.
Johann Hundertmark Opfermann in Dielmissen gegen den Ackermann Heinrich Ahlswede in Dielmissen
Bericht des Wickenser Amtmannes Johann Stein
N. St. Archiv Wolfenbüttel Fb. 7 Alt H 1089 Anno 1611 bis 1612
Edle Gestrenge ehrenhafte hochgelehrte und ehrbare fürstliche Braunschweigische wohlverordnete Herren Kanzler und Räte,
Eure herrlich und guteste sein meine allzeit untertänige und bereitschuldige Dienste zuvor, Großgünstige gewintendeliche Herrn,
Eure herrlich und guteste, den 18 dieses datiertes Schreiben neben bei verschlossenem Hansen Hundertmark Oppermann zur Diermissen vermeintes Klageschreiben an mich gelangen lassen. Solches habe ich den 22 eingenommen und mit gebührender Reverenz empfangen und gebe nun dieselben meinen beständigen wahrhaften Zeugenbericht darob hernieder aus dem Grunde wie es um die Sachen eine Beschaffenheit unter dienstlich zu vernehmen. Ob wohl nicht ohne einen mit Heinrich Alschweden in besagten Dorfe ein Ackermann seßhaftig dessen Güter dem Grafen zu Pyrmont gleichen und Spiegelberg eigentümlich aber dem Amte mit Diensten und anderen für fallenden Schatzungen verwandt.
Weil nun derselbige einen Bruder Hanß Alschweden ein alt gewesener Kriegesmann vorgedachtem seinem ein habenden Pyrmontischen Gütern eine Stätte zur Leibzucht Zeit sein und seiner Frauen Lebetage weil sie ohne Erben zu Erbauung vergünstigt. Aber mit dieser Vorbehaltung weil vorgedachter Meier keine Beschwernis auf die Leibzucht hat wollen kommen lassen. Die völlige Dienste und andere onera (Belastungen) darob praestiret (geliefert) er nach Todes Verscharrung wie das solches mit genugsamen Zeugen im Fall kann beigebracht werden wie billig ohne jemandts Einsparung der nächste Erbe auch darzu sein wollte. Weil nun gedachter Hanß Ahlsweden folgendes mit Tode verscharrt (Begraben), hat das alte Weib sich wiederum an vermeinten Kläger Hundertmarken, doch gegen des Meiers vholborg (Einverständnis), Wissen und Willen verheiratet. Das Weib auch hernach alsbald verstorben. Darob hat nun vorher gedachten Heinrich Alschweden als Meier desselben Gotes nach Laut (wortlaut) des Vertrages bei dem Amte um possession (den Besitz) so wohl des Hauses als auch hinter sich verlassenen Barschaft außerhalb deren befundenen Proviant die dem unbefugten Kläger also bald gefolget einständig angehalten. In maßen ich dann demselbigen solches zu weigern nicht gewusst was vorhanden gewesen ex offico ninentiren (von Amts wegen dem Begehren stattgegeben). Auch das Haus bis Außtracht der Sachen, weil sich nachgedachter Hundertmark beschwerlich befunden sequestiren lassen (entfernen lassen oder Klage abwenden). Auch ist beiden Teilen damit sie sich nicht sollten zu beklagen haben so wohl von dem Herrn Oberamtmann als auch meiner wenigen Person dieser Bescheid gegeben, dass die Sache auf das nächste bei kommenden Fürstlichem Landgerichte, gönne es Gott, sollte vorgenommen werden welcher Teil dann den besten Beweiß hätte vorzuzeigen, demselbigen Rechtens nicht abwarten können.
Die Wiese betreffend, obwohl nicht ohne des verstorbenen Hanß Alschweden weil ihm damals der Zehnte vor dem Dorfe al da von dem Amte auszunehmen vergünstigt worden und derselbige bei der Leibzucht kein Wiesenwachs gehabt ist ihm aus der Dorfschaft auf dem gemeinen Pfingstanger ein Platz etwa zu einem Fuder Heuwachs bei den Dienst sein Lebezeit zu gebrauchen von dem Herrn gewesenen Oberamtmann und Amtmann Johan von Halle und Burghardten Friesen selig vergünstigt worden.
Weil nun aber derselbige wie vorbesagt mit Tode abgegangen (Hansen Alschweden) derselbige Wiesenplatz den doch unbe Vermeinter Kläger ohne das ihm geringsten nicht bekräftigen kann dem Amte frei anheim gefallen. Als hat unser allerseits gnädiger Fürst und Herr auf mein hier bavoriges unterthäniges suppliciren (bitten) um den gebührenden Zins diesselbigen doch mit Bewilligung der Dorfschaft in Gnaden herweiter verschrieben und angesehen. Und ob zwar nachher gedachter Hundertmark nomine uxoris Anno 1608 (dem Namen nach der Ehefrau gehörig) bei vorher hochgedachter ihre fürstlicher Gnaden doch mit ersparter Wahrheit also das seine Vorfahren dieselbigen Wiese aus Stuken und Stämmen gerodet. Davon dem Amte schwere Dienste und andere obliegende Beschwernisse tun müsse untertänig supplicanto (demütig) ersucht. So haben ihre fürstliche Gnaden dieses wohl erwogenes Fürstlich decretum (Beschluss, Verordnung) in Gnaden gegeben. Das wofeme sich supplicirter (demütiger) Maßen also verhielte das weil von Amtswegen bei der Verschreibung zu schützen dagegen das jenige was von mir aufgebracht cassiret (aufgehoben) sein soll.
Wann nun so erhellet vom verstorbenen Weibe wie auch vermeinten Klägers Hundertmark oder dessen Vorfahren wie vorher vermeldet niemals keine einige Dienste auch den geringsten Heller dem Amte eingebracht, geschweige die Verschreibung vorzuzeigen.
So habe ich jedoch der Klägerin damals durch Verbot anderer die Wiesen ihr Lebezeit zu gebrauchen. Wie denn geschehen, aus Gunst nachgegeben. Das ich nun aber wie nicht unbillig dieselben nach laut fürstlicher Gnaden Verschreibung in possession (im Besitz) genommen Erachte ich nicht in dem zu viel geschehen ist.
Ich verhoffe auch eure herrliche und gutesten Vorbesagten Klägern Hundertmarken in diesem nicht werden beispringen besonders von seiner unbefugten Klage großgünstig abweisen. Versehe mich auch Gott lob mir kein ehrliebender in der Wahrheit in geringsten soll dartun, das ich mich jemals anderer Leute Gütern oder was denselbigen nach Zukommen sein eines Pfenniges wert mit Unfugen (unbefugt) zu mir gezogen, viel weniger mir angemaßt habe. Das nun dieser gedachte Hundertmark dem Amte alhie in Hafte für diesen geraten ist diese Ursache. Dieweilen derselbige aus seinem geistlich berufenen Stande und Amte gewichen und sich unter die weltlichen Kaufhandel vermischet also das von der Gemeinde daselbsten oft viele Klagen angekommen, das er auf zwei Malter Korns fast eins zu Zinse genommen und also die armen Amtsuntertanen alda das Brot vor dem Munde wegzureißen vermeinet. Wie ich ihm nun solches nicht lange konnte gut heißen lassen und die Amtsvögte unter andern zu ihm geschicket, hat er nicht allein unterschiedliche Male das Amtsgebot verachtet besonders auch die abgefertigten Amtsdiener mit groben Scheltworten begegnet das ich also bin endlich veranlasset ihm einen Tag oder 4 Tage beisetzen zu lassen. Und dieweilen er auf seiner Nocation (Strafe für Übeltäter) wie gesagt also geschritten und sich in unrechtmäßigen politien (unrechtmäßige Handlungen) Händeln gebrauchen zu lassen. Deshalb verhoffe ich ihm ist nicht zu viel geschehen. (Ihm ist durch die Bestrafung kein Unrecht getan.) Und habe es Eurer herrlich und Gutesten dero erheischenden Notdurft noch in Antwort untertäniglich nicht bürgen sollen und daselben beharrliche Dienste zu bezeigen erkenne ich mich allezeit mehr schuldig dan bereitwillig.
Datum Wickensen den 2. August Anno 1611
Euer herrlich und gutesten unterdienstwilligen
Johan Stein, Amtmann
Bemerkung:
Die Vernehmungsprotokolle von Heinrich Ahlswede aus Dielmissen und vom Opfermann Johann Hundertmark wurden alle aufgezeichnet. Die Vernehmungen wurden vom herzoglichen Amt in Wickensen durchgeführt und schriftlich festgehalten.
Die nüchterne sachliche Auskunft von Heinrich Ahlswede war bezeichnend, Die Stellungnahme war ohne jede Polemik oder Anklage. Es war nüchtern, sachlich klar und deutlich.
Das Vernehmungsprotokoll des Opfermannes Johan Hundertmann strotzte von Anklagen, Anschuldigungen und Unverschämtheiten.
Vor dem Amtmann Johan Stein war Johan von Halle zuerst Amtmann und später Oberamtmann des Amtes Wickensen.
Kläger vor dem Berufungsgericht: Johan Hundertmann, Opfermann in Dielmissen
Beklagte: Der Amtmann in Wickensen Johan Stein
Der Ackermann Heinrich Ahlswede in Dielmissen
Erkenntnisse aus dem Bericht des Wickensen Amtmannes
1. Um 1600 war Heinrich Alschwede Ackermann in Dielmissen
2. Hans Alschwede, ein Bruder von Heinrich Alschwede war als alt gedienter gewesener
Kriegsmann nach Dielmissen zurückgekommen. Er war verheiratet und ohne Kinder.
3. Hans Alschwede war wahrscheinlich in Braunschweigischen Diensten. Das Amt gab ihm
Vorteile. Erlass des Zehnten auf Früchte und Abgaben auf fürstliches Decret.
4. Hans Alschwede verabredete mit seinem Bruder Heinrich Alschwede einen schriftlichen
Vertrag. Heinrich Alschwede stellte vom Hof einen Bauplatz für ein Altenteilerhaus und
Grundstück trug weiterhin der Hof. Hans Alschwede baute auf eigene Kosten das
Altenteilerhaus. Er und Seine Frau hatte auf Lebenszeit Wohnrecht in diesem Haus. Nach
dem Ableben des zuletzt versterbenden Ehepartners sollte das Haus mit Grundstück, dem noch
vorhandenen Geld und Proviant Vertragsgemäß an den Hof von Heinrich Alschweden oder
dessen Erben zurückvererbt werden. So war es verabredet und im Vertrag Festgehalten.
5. Nach Hans Alschwedens Ablebens ließ sich seine Witwe zu einer neuen Heirat überreden und
verführen! Sie heiratete Johan Hundertmark! Bald darauf starb sie!
6. Der Opfermann der Dielmisser Kirche Johan Hundertmark war vom Amt schon in Haft
genommen wegen Wucher gegenüber der Not leidenden armen Bevölkerung in Hungerzeiten.
Wegen ungebührlichen Reden und Aufbegehren gegen die Obrigkeit in übelster Form (ein
Dreckspatz und Halsabschneider). Während der Haft hatte er sich zu unrechtmäßiges Handeln
gegen die Obrigkeit hinreißen lassen. (Ein Stinkstiefel ohne Rücksichten). Wer Dreck anfasst
macht sich schmutzig.
7. Nach dem Tod der Witwe von Hans Alschwede beendete das Amt die Vergünstigungen für den
Krieger Hans Alschwede.
8. Heinrich Alschwede rief das Amt um Hilfe bei der Erfüllung des geschlossenen Erbvertrages.
Der Amtmann stellte die rechtlichen Verhältnisse fest. Er empfahl den Fall vom demnächst
tagenden herzoglichen Landgericht entscheiden zu lassen.
9. Johan Hundertmark schaffte sofort vollendete Tatsachen. Er rief das Berufungsgericht an. Er
stellte neue Forderungen und beschuldigte den Amtmann. Er forderte für sich die dem Hans
Alschwede für lange Dienstzeit erlassenen Zehnte und Abgaben in ultimativer Form ein. Er
setzte sich eigenmächtig in den Besitz des Altenteilerhauses mit Grundstück, Barschaft und
Lebensmittelvorräten.
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