Becker, Johann Friedrich Wilhelm Carl

männlich 1774 - 1851  (77 Jahre)


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  • Name Becker, Johann Friedrich Wilhelm Carl  [1, 2
    Geboren 6 Mai 1774  Westerbrak Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Geschlecht männlich 
    Gestorben 9 Aug 1851  Dielmissen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Personen-Kennung I24954  Vennekohl
    Zuletzt bearbeitet am 8 Jul 2019 

    Vater Becker, Johann Christoph Ludewig,   geb. 18 Sept 1740, Westerbrak Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 3 Dez 1810, Westerbrak Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 70 Jahre) 
    Mutter Möller, Ilse Cathrine Marie,   get. 22 Febr 1733, Breitenkamp Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 7 Apr 1797, Westerbrak Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter ~ 64 Jahre) 
    Verheiratet 16 Febr 1764 
    Familien-Kennung F4966  Familienblatt  |  Familientafel

    Familie 1 Brand, Hanne Marie Louise,   geb. 21 Sept 1771, Linse Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 13 Mai 1840, Dielmissen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 68 Jahre) 
    Verheiratet 24 Jun 1802  Halle Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Kinder 
    +1. Becker, Johanne Christine Louise ,   geb. 30 Mai 1804, Dielmissen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 8 Mrz 1885, Dielmissen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 80 Jahre)
    Zuletzt bearbeitet am 14 Jun 2019 
    Familien-Kennung F4963  Familienblatt  |  Familientafel

    Familie 2 Kohlenberg, Johanne Sophie Eleonore,   geb. 10 Okt 1770, Dielmissen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 23 Aug 1801, Dielmissen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 30 Jahre) 
    Verheiratet 18 Mai 1800  Dielmissen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Kinder 
     1. Becker, Johann Christoph Heinrich Carl,   geb. 9 Jan 1801,   gest. 27 Okt 1808  (Alter 7 Jahre)
    Zuletzt bearbeitet am 25 Aug 2019 
    Familien-Kennung F7090  Familienblatt  |  Familientafel

  • Quellen 
    1. [S50] STA Wolfenbüttel.
      Ehestiftung: 21 Alt 1005 Seite 238-239 vom 12.4.1802 im StA Wolfenbüttel
      Pacta Dotalia zwischen Friedrich Carl Becker und Johanne Marie Louise Brand
      Zu wissen, daß dato zwischen Friedrich Carl Becker, Witwer und Vollmeyer zu Dielmissen und Johanne Margarethe Louise Brand, weiland Halbmeyers Christoph Brand in Linse nachgelassene eheliche Tochter nachstehende Eheberedung ist getroffen worden.An zeitlichen Gütern bringt die Braut ihrem Bräutigam zu und verspricht ihr deren mit gegenwärtige Mutter mit Consens der über ihre minderjährigen Kinder gerichtlich bestellten Vormünder Johann Jürgen Droste in Linse und Christoph Garve in Kirchbrack zum Brautschatz mit zu geben: An baarem Gelde 150 rth, schreibe ein hundert fünfzig Reichsthaler, für 1 Pferd 40 rth, eine Kuh, ein Rind, ein fettes und ein Faselschwein, für die Hochzeit 15 rth, für 1 Morge und ein Malter Rocken 20 rth., 12 Tischlacken, 12 Stück Handtücher, 10 Stück Linnen und 12 Tischlacken, 12 Stück Handtücher, 10 Stück Linnen und 12 Säcke, 1 Kleiderschrank, ein Esseschrank, Bükeltubben, Treikelstanne, eine Bettsponde, ein bereitetes Bett, einen Coffre, einen Tisch, 4 Stühle, einen Hecheln Stuhl mit der Hechel, eine Brache, ein Sitzewocken, Haspel und Spinnrad und was sonst noch auf einen standesmäßigen Brautwagen gehört.
      Hierzu hat die Braut an selbst verdientem Lohn für sich 150 rth, schreibe einhundertfünfzig Thaler an Gelde, ferner 20 Stiege Linnen und 50 Boten gebracktes Flachs, welches alles sie ihrem Bräutigam gleichfals zum Brautschatz zubringen.
      Der Bräutigam bringt dagegen seiner Braut zum Gegenvermächtniß hiewiederum zu und verschreibt ihr den Mitbesitz des mit seiner ersten Ehefrau erheyratheten Vollmeyergutes in Dielmissen mit allen Zubehörungen, Recht und Gerechtigkeiten auf die ihr daran noch zustehenden 22 auf einander folgenden Jahre, nach deren Ablauf es mit dem Gute also wie in der ersten Ehestiftung vom 20. Merz 1800 vorbehalten worden gehalten werden soll. Im Fall nun Bräutigam früher mit Tode abgehen mögte, ist unter den Partheyen namentlich den Kohlenbergschen Vormündern Wilhelm Meyer und Johann Henrich Möller aus Dielmissen verabredet und verglichen, dass gegenwärtige Braut, wenn sie den verschriebenen Brautschatz gehörig ins Gut einbringt, daran sofort 100 rth an die Kohlenbergschen Vormünder auszahlt, und nach Ablauf der verschriebenen 22 Jahre die Leibzucht beziehen will den künftigen Hauswirth dazu annoch 50 rth. an baarem Gelde bezahlt sie auf ihre Lebenszeit folgende Leibzucht zu genießen haben soll. Nämlich zur Wohnung das vorhandene Leibzuchtshaus, an Landerey frey aus und ein zu bestellen 1 ½ Morgen hinter dem Dorfe zwischen Christoph Beckmann und Johann Heinrich Klingenberg, 1 ½ Morgen hinter den Wiesen zwischen Hans Heinrich Möller und Christoph Meyer jun. belegen, von der Wiese beym untern Kruge am Kruggarten die Hälfte. Den kleinen Baumhof an der Straße, den kleinen Kohlgarten unten bey Beckmanns Hauß und noch ein Stück in dem andern Kohlgarten vor Bollmanns Hause belegen. Jährlich bekommt sie ein Ferken am Maytag aus, sie nimmt eine Kuh mit auf die Leibzucht, wofür sie den nöthigen Raum im Kuhstalle behält. Wenn sie stirbt, wird sie von der Leibzucht begraben und was sodann noch übrig ist, darin sollen sich die sämtlich vorhandenen Kinder zu gleichen Theilen theilen. Sollten aus bevorstehender Ehe Kinder erzielt werden, so werden solche gleich dem aus Bräutigams erster Ehe vorhandenen Kinde vom Gute ausgesteuert, wobey dann in Betracht Bräutigam nur ein Kind aus voriger Ehe hat und in Rücksicht des von der Braut ausgelobten ansehnlichen Brautschatzes Amts und Obervormundschaftswegen auch nichts zu erinnern gefunden worden. Wenn die Braut während der ihr verschriebenen Jahre wieder zu heyrathen genöthiget seyn sollte, kann ihr solches nicht verwehret werden, sollte sie jedoch vor der Zeit versterben, werden dem Bräutigam vorgedachte 100 rth, wovon er inzwischen die Zinsen zu genießen haben soll, von der Vormundschaft wieder zurückgezahlt. Auf die Todesfälle wollen Neuverlobte nach beschrittenem Ehebette einer den andern den Landesgesetzen gemäß beerben. Nachdem vorstehende Ehestiftung in Gegenwart des Bräutigams und der Braut, des Bräutigams Vater, der Braut Mutter und ihren Geschwister genannten Vormündern, ingleichen den genannten Kohlenbergschen Vormündern also ist niedergeschrieben, vorgelesen und genehmigt worden, wird die gebetene Confirmation Salvo tamen jure Serenissimi et cuiusvis tertii damit ertheilt.
      Urkundlich: So geschehen Wickensen, den 12. April 1802
      Exped


    2. [S50] STA Wolfenbüttel, Ehestiftung: 21 Alt 1005 Seite 30-32 vom 20.3.1800 .
      Ehestiftung: 21 Alt 1005 Seite 30-32 vom 20.3.1800 im StA Wolfenbüttel
      Pacta Dotalia zwischen Friedrich Becker und Johanne Sophie Eleonore Kohlenberg
      Zu wissen, so dass zwischen Friedrich Carl Becker des Großköthers und Hufschmidt Christoph Becker in Westerbraak eheleiblichen Sohne und Johanne Sophie Eleonore Kohlenberg des verstorbenen Vollmeier Johann Heinrich Kohlenberg in Dielmissen nachgelassenen Witwe folgende Eheberedung getroffen worden.
      An zeitlichen Gütern bringt die Braut mit Consens der über die Kinder vorhergehender Ehe eingesetzten Vormünder Wilhelm Meyer und Christoph Moller aus Dielmissen ihrem Bräutigam zu den Mitbesitz des von ihrem verstorbenen Ehemanne her kommende zeithero verpachtet gewesenen in Dielmissen belegenen Vollmeiergutes mit allen Zubehörungen Recht und Gerechtigkeiten auf 24 nach einander folgende Jahre. Da nun der verstorbene erste Ehemann der Braut in der zwischen beyden errichteten und am 19. Februar 1793 hierselbst confirmirten Ehestiftung ausdrücklich vorbehalten, dass dieses Vollmeierguth bey seinen aus erster Ehe erzielten Kindern bleiben solle, im Fall aus der derozeit bevorgestandenen Ehe kein Sohn erzielt werden solle, inzwischen aber ein Sohn, welcher jetzt allererst 2 Jahr alt, würcklich vorhanden ist, so hat es dabey sein Bewenden, dass wenn vorgedachte 24 Jahre abgelaufen seyn werden, diesem Sohne das Vollmeierguth nebst Vier der sodann vorhandenen Pferde abgetreten werden muß, und den gegenwärtig Neuverlobten eine den Umständen des Guthes angemessene Leibzucht gereichet wird. Da jedoch aber auch der Fall eintreten kann, dass dieser Sohn das Leben nicht behält, sondern vorher und ehe diese Jahre verstrichen mit Tode abgeht, so ist dieserhalb folgendes laut Protocolli vom 11. Februar1800 verglichen und festgesetzt, dass da aus vorhergehender Ehe des verstorbenen Johann Heinrich Kohlenberg zwey Töchter vorhanden, die jüngere davon welche nach Ablauf der der Braut an dem Gute nach zukommende Acht Jahre das Gut zu fallen könnte, statt dessen ein praecipium von Dreyhundert Reichsthaler an Gelde für den sogenannten Absprung von Bräutigam verabreichet, außer dem auch der ihr von Gute gebührende Brautschatz ausbezahlt werden solle, wodurch dem Bräutigam das Guth für sich und seine Nachkommen sich zu eigen machen würde. Sollte jedoch aber von gedachten beyden Töchtern, keine so lange leben, dass eine oder andere auf dieses praecipuum Anspruch machen könnte, und wenn der Sohn verstürbe, dessen rechte Schwester welche jetzt 4 Jahre alt ist, annoch am leben seye, so ist dann ausdrücklich ausbedungen und von Bräutigam eingewilliget, desgleichen wenn diese die zum Absprung festgesetzten 300 rth. nicht annehmen, sondern lieber das Vollmeyerguth selbst in Besitz übernehmen wollte, derselben solches auch nach Verlauf der verschriebenen 24 Jahre überlassen und dagegen den aus bevorstehender Ehe etwa erfolgenden Kindern, eine den Umständen des Guthes und dem Eingebrachten des Bräutigams angemessene Ablage gereichet werden sollten. Der Bräutigam bringt dagegen seiner Braut zum Gegenvermächtniß hinwiderum zu, und verspricht ihm dessen mitgegenwärtiger Vater zum Brautschatz mitzugeben, an baaren Gelde 1000 rth. schreibe Eintausend Thaler, welche am Tage der Hochzeit gezahlt werden, ferner 1 Pferd, 2 Kühe, 2 Rinder, einen ganzen beschmiedeten Ackerwagen an Werth 60 Thaler, dazu 4 Eggen und 2 Pflüge, ingleichen 30 Stiege Linnen davon im Durchschnitt jede Stiege 3 rth. 18 ggr. an Werth, ferner 10 Bothe reinen Flachs und 20 Bothen gebrackten Flachs, jenes an Werth 10 rth. dieses aber jeden Bothen auf 24 ggr. gerechnet, ferner Acht Drellen und 12 Linnen Laken, jedes in Durchschnitt auf 3 rth. gerechnet, ferner 20 Sakke jeden zu 18 ggr. ein großes Schlaglaken zu 2 rth. 18 ggr. ferner einen Kupfernen Kessel von 18 Eymer, davon er den Werth auf 15 rth., ferner einen solchen Kessel von 12 Eymern davon er den Werth auf 10 rth. anschlage, noch einem desgleichen Kessel von 6 Eymern zu 5 rth. an Werth, noch einen Kessel von 2 Eymer zu 3 rth. an Werth, auch einen Kessel von einem Eymer an Werth 1 rth. 30 ggr. noch einen Kessel von ½ Eymer zu 1 rth. Außer diesen einen eysernen Topf von 2 ½ Eymer groß an Werth 4 rth. noch einen Topf von 1 Eymer an Werth 1 rth. 30 ggr. auch einen dergleichen von ½ Eimer zu 30 ggr. Ferner zwei bereitete Bette, und ein Gesinde Bette deren Werth auf 100 rth. angeschlagen werden hierzu noch ein Kleiderschrank ein Eßenschrank, 2 Coffer, 1 Tisch, 4 Brettstühle, Steugen und Kannen, eine Bettspondie, und was davon sonst noch auf einen Standesmäßigen Brautwagen gehört, welches zusammen auf 50 rth. an Werth angeschlagen sey. Auf die Todesfälle wollen Neuverlobte nach beschrittenen Ehebette einer den andern dem Landesgesetze gemäß beerben. Nachdem nun Vorstehende Eheberedung in Gegenwart der Braut und des Bräutigams, dieses genannten Vaters, auch beyder genannten Vormünder Wilhelm Meyer um Christoph Möller also niedergeschrieben, vorgelesen und genehmigt worden, so ist die gebetenene Confirmation Salvo tamen jure Serenissimi et cujus vis tertii damit ertheilt.
      Urkundlich
      Wickensen, den 20. Merz 1800
      Exped