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- [S50] STA Wolfenbüttel, 21 Alt 988 Seite 127-130 vom 21.5.1720.
Ehevertrag: 21 Alt 988 Seite 127-130 vom 21.5.1720 im StA Wolfenbüttel
Ehepacta zwischen Barthold Henrich Dörries und Cathrina Margreta Ahlschwede von Dielmissen
Im Nahmen der Heiligen und Hochgelobten Dreyfaltigkeit Amen
Zu wissen sey hiermit männiglichen durch sonderbahren Providentz und Schickung Gottes des Allerhöchsten einer
christlichen Ehe beredung zwischen den Ehr und Arbeitsahmen Junggesellen Barthold Henrich des Ehrbahren Werner
Dörries Einwohners hierselbst Ehelichen Sohn und dann der Ehr und Tugendsahmen Jungfer Cathrina Margreta
Ahlschweden des seel. Hanß Eberhart Ahlschweden nachgelassene Ehelicher Tochter folgender gestaet geschlossen,
Erstlich wollen obgedachte beyde Personen Göttl. Gnädiger Ordnung nach einander zur Ehe haben in Leib und Leid
beyeinander Christlich leben, sich auch nicht scheiden, es sey dann durch den zeitlichen Todt.
Die zeitlichen Güter betreffend, derer sich im Theil mit dem andern zu erfreyen hat. So verschreibt hiermit der
Bräutigams Vater diesem seinen Sohn sein Hauß und Hof, Land und Wiesen mit allen und jeden, pertinentien nebst
Pferden und anderen Vieh. Haußgeräthe und was zum Ackerbau an Geschirr vorhanden, nichts ausgeschlossen, als was
die Eltern ad Vitam zu ihrem Leibgeding vorbehalten. Hingegen verschreibt der Braut ihr Bruder nomine Hermann
Ahlschwede, welcher ihrer Eltern seel. Meyerhof poshidiret, dieser seiner Schwester pro dato heraus zu geben an Gelde
achtzig saget 80 Thaler dazu ein Aßferdt oder 15 Thaler Geldt dafür, wie auch eine Kuh, ein Rind, ein Feistrind, ein
Fasel Schwein, auch einen Morgen und ein Malter Rocken, ein Ehren Kleid nach seinen Stande, ein Bereit Bette zur
Hochzeit, ein Faß breyhahn und so viel dazu gehörige Speise.
Wann aber der Bräutigam annoch einen Bruder nomine Christoph demselben verspricht, der Bräutigam prodote aus dem
Gute heraus zugeben an Gelde dreißig und 5 Thl. dazu eine Kuh, 2 Fasel Schweine, zur Hochzeit ein Halbfaß breyhahn
und so viel dazu von nöthene Speise.
Was die Eltern zu ihrem Leibgedinge ad vitam vorabhalten, nemlich das Backe Hauß, welches der Sohn als neuen
poshesher zu erst recht verfertigen soll und will, zu dem Getreyde aber das förderste Fach in der Scheune, an Garten
behalten sie den forstersten Hof, samt Bau und Graßgewächse. Zu ihrer Heu Fütterung behalten sie den Theil von dem
Fahrloche an bis auf den Haseln Busch. In dem Kohl oder Küchengarten behalten sie das so genandte neuern Stücke und
von dem anderen Stücke eine Ruthe lang. An Vieh behalten die Eltern 2 Kühe, 2 Schweine, an Haußgeräthe behalten sie
4 Sessel, ein neues Schap. An Länderey Zweiundeinen Halben Morgen, nemlich 1 Morgen auf dem Briet Brincke und
noch einen Morgen bey den Fischdieke und ein Vörling neben Henny Grupen Kampe belegen. Wann aber die Eltern
einige Länderey Theils versetzweise und auch theils Saatsweise angekaufet, davon behalten die Eltern von den
versetzten 2 Morgen und eine Halb morgen, übrigens behält der Bräutigam beyen Gute. Es ist auch vor abbewilliget,
daß die Eltern von des Sohnes Feuer Holtz zur Nothdurft stets macht haben mit zu gebrauchen, auch daß der Sohn
posheshor denen Eltern ihren Mist aus und alles einfahren soll und will wie auch denen Eltern 2 metzen Leinsaamen
frey mit zu säen bewilliget.
Wenn aber ein oder ander von denen Eltern mit Todte abgehen sollte, so behält der lebende Theil die völlige
Leibgedinge, sollten aber endlich an die Eltern sterben, so fält alles gekaufte und versetzte Land an den psheshor des
Guts, was aber sonst an Mobilien, Vieh oder Geldt vorhanden alle zu gehören sämtliche nächeste Erben. Also ist dieser
Ehe Contract in beywesen dieser Zeugen als Ascanius Dörries, Hans Meyer, Hans Ebeling und Henny Stichnoten im
Nahmen Gottes geschlossen.
So geschehen an Dielmissen, den 21. Mai 1720
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