Quellen |
- [S50] STA Wolfenbüttel.
Acta Judiciatia
I. S.
H. Geheimten Legations-Rath von Grone Kläger
gegen
Christoph Ahlswede und Hanß Jürgen Kohlenberg, Beklagten
Ergangen vor dem fürstlichen Amte Wickensen in Anno 1743 / 1744 / 1748 / 1749
In pto eines geforderten Pfand Schilling
ad 52 Thaler ,und der des halb pratendirten liquidation
pras. Wickensen, den 30ten Martii 1743
Unumgängliche Anzeige und rechtliche bitte ab Seite
Mein, des geheimten Legations Raths von Grone Kläger
Christoph Ahlschweden und Hanß Jürgen Kohlenberg Beklagter in Diedelmißen
An das Ambt Wickensen
Ew. Hochedelgeborenen werden sich ex actis Ahlschweden et. Conf, Ca Loges in Kirchbraak, zu errinere belieben, daß mein wohl seel. Herr Vatter, vor alten Zeiten von denen Ahlschweden in Diedelmißen, die so genannte Töpcke=Wiese acpuiriret, und an sich gebracht; Diese Wiese hat aber der wohl seel. Herr Vatter, weil sie ihm zu weit entlegen gewesen, mit Loges in Kirchbraak, gegen andere näher Situirete Stücke, ehemals vertauschet; Wie nun Ahlschwede et Conf. , voreinigen Jahren, die Töpcke=Wiese in Anspruch genommen und deshalb wieder Loges eine Vindications-Klage angestellet, solche ihnen auch endlich vom Fürstlichen Ambte zu erkant worden, so hat bemeldeter Loges, die Wiese hinwieder cediret, und von mir davor ein acquivalent bekommen, welches alles ich dazumahl so geschehen laßen müßen, weil bey meiner bekanter maßen Reipublicae Causa so lange gedaureten abwesenheit, die Schriftliche nachricht auf was ahrt und weise nemlich mein wohl seel. Herr Vatter die Töpckewiese über kommen, nebst anderen Sachen mehr verleget worden. Endlich aber hat sich solche wieder angefunden, und werden also die darüber lautende ~ Documenta vorerst in copia produciret, aus welchen, whellet: daß anfänglich Peter Kasten die quast-wiese erblich an sich gebracht, und dessen Successor Hinrich Kasten an meynen wohlseel. Herrn Vatter eben so wieder cediret, es ergiebet auch in specie die Confirmation des ersten Documenti daß 52 Thaler davor ausgezahlet sind, welche also nunmehr den Beklagten Hinwieder erlegen, oder sich der Wiese enthalten müßen!
Ew.Hochgeborener ersuche demnach hiemit Dienstrechtlich ad producendum orginalia einen baldigen terminum, um so eher zu praefigiren als die Wiese, nach der Jahreszeit, nun mehro bald zu gebrauchen, und darauf, die Beklagten vor schuldig zu erkennen, daß sie entweder besagte 52 Thaler cum uhuris ac. Expensis bezahlen oder sich der quast. Wiese, von nun an, da die bißherige und künftige Nutzung ihnen nicht gebühret noch zukomet, gäntzlich enthalten, sollten und als nur zuständig, liegen laßen müßen; Desuper
S. H. Geh. Legat. Rath von Grone , Kläger gegen
Christoph Ahlschwede und Hanß Jürgen Kohlenberg
wird diesen die gegenseitige unumgangliche Anzeige copeyl.. communiciret und ist terminus zum Verhör nun Versuch der Güte auf den 14ten nächst in stehenden Monahts Maii hiemit bevahmet? und angesetzt in welchen beyde Theile des Morgens früh um 7 Uhr auf fürstl. Amtstube hieselbst zu erscheinen, ihre Nohtdurft gegeneinander vorzutragen und darauf in entstehung der Güte rechtlichen Bescheides zu gewärtigen haben.
Decr. Wickensen, den 25ten April 1743
Actum Wickensen, den 14ten Maii 1743
I. S. H. Geheimten Legations-Rath von Grone zu Westerbraak, Kläger
Christoph Ahlschweden und Hanß Jürgen Kohlenberg von Dielemissen, Beklagte
Im heutigen per Decretum von 25ten April c. a. angesetzten termino erschienen nun H. Kläger dessen Verwalter Jobst Hinrich Garwe bezog sich auf die übergebenen Schrift und producirte die vor hin in copia übergebenen Briefe in originalo, mit bitte solche Beklagten zur recoquition vorzulegen. Stelle weiter vor, daß Beklagten darauf alles Ernstes injungirt werden möchte die Töpke Wiese quast. sofort liegen zu lassen, oder die 52 Reichsthaler so darauf hasteten ohngesamt zu bezahlen, maßen bey dieser so klahren Sache. Keine transigirung zur Güte stattfinden könnte sondern Hl. Kläger nun mehr auf gleiche Weise hatisfaciret werden müßte, wie es Hanß Heinrich Loges gethan.
Beklagte erschienen beyde in Person, brachten gegen die Klage vor, was gestalt sie erstlig die ihnen vorgelegte Brief so wenig den vermeinten Kaufbrief de Anno 1641 als wenig den Cessions-Schein de Anno 1682 nicht ageohciren könten, allen maßen sie dieselbe nicht kanten und daher dieselbe eydlig zu diffitiren auch nicht vermögend wären. Die Hauptsache betreffend, so wäre es andem, daß sie für Zehn Jahren wieder Hanß Hinrich Loges in Kirchbraak, welcher die Töpke Wiese durch einen Tausch an sich gebracht gehabt, Klage erhoben und besagte Wiese von ihm viediciret, da es dann so weit gediehen, dass ihnen dieselbe durch Urtheil und Recht zugleich mit der ein gehobenen Nutzung ad Einhundert und Sechs Reichsthaler zu erkant worden, wiewoll sie sich auf Zureden des Justitiarii Wiechmanns daran begnügen laßen, daß sie mir die Wiese bekommen folglich mit der ihnen Zuerkanten Nutzung es beruhen lassen. Zu dieser Klage hätte Herr Geheimte Legations Raht von Grone den Loges attistiert und gleich woll keine Briefe produciren können, ja wie sie deßfals ausdrücklich Herrn Kläger besprochen, hätte er ihnen in Antwort gegeben, die Sache ginge ihn nichts an, er habe keine Briefe. Wären die Briefe gleich produciret worden, so hätten sie soviel Kürzer aus der Sache kommen, kämen und auch nicht nöhtig gehabt soviele Unkosten anzuwenden. Von den gantzen Handel wie etwa die Wiese quastionis von ihren Vorfahren abgekommen wäre ihnen weiter nichts bekannt, als daß sie nur von hören sagen hätten, gestalt auf die Wiese nur 10 Reichsthaler gethan gewesen war aber Creditor gewesen und die Gelder hergeschossen davon wäre ihnen nichts Nahmhaft gemacht, böthen also nun also nun absolution von der Klage.
H. Kläger
Mandatarius bezöge sich nochmahls auf die übergebene Klage und hätte weiter nichts vorzubringen.
Beklagte
repetirten gleichfals priora
Bescheid
I. S. Herr Geheimten Legations Raht von Grone, Kläger gegen
Christoph Ahlschweden und consorten wird beyden Theilen das Heutige Protocollum copeyl. communiciret und hat Herrn Kläger annoch binnen 14 Tagen replicando darauf zu Handeln.
Decr. Wickensen ut Supra
Pras. Wickensen den 17ten August 1743
Replicae Submissivae cum petito Legale
Mein
des Geheimbten Legations Rahts von Grone, Kläger
Kontra
Christoph Ahlschweden und Consorten, Beklagte
Hoch fürstl. Braunschweig. Lüneburg. Hochverordneter Herr Ober-Ambtmann,
Hochedelgebohrner
Hochzuehrender Herr
In folge decreti von 14ten May a. c. die Gegen Nothdürft replicando et submittendo zu verhandeln, so ist es nicht genug, daß die Beklagten vorschützen, sie kenneten den Dießeits in original producireten Brief nicht, und wären also ihrer irrigen Meinung nach, solchen so wenig zu agnosciren, als zu Diffitiren, schuldig für endweder unpartheyscher, welcher den Gerichtlich confumirten Brief nur obiter ansiehet, wird Hoffentlich Bekennen müßen, daß selbiger ein Documentum publicum et recognosabel ist, daher denn auch der Beklagten Schuldigkeit, allerdings erfordert Hätte, Besagten Brief, entweder vor gültig Zuerkennen, oder solchen zu Diffitiren. Mann kann indeßen alles allen Umständen satt sahen erkennen, daß die Beklagten, weil sie wieder die gültigkeit des judicialiter Bestätigten Briefes nicht das allergeringste Hervor Zubringen Vermacht, nur allerley Winckel Zügl. zu machen, und den Abtritt der quast: Wiese oder die Erstattung der davor olim Bezahlete
52 Thaler, zu Verhindern suchen, welches ihnen aber nichts Helfen wird, sintemahl dem Hiesigen Hochfürstl. Ambte, die Hand des seel. Ambtmann Schumachers, welcher den Brief ordentlich confirmirt zur genüge Bekand seyn wird, indem selbige in der Ambts Registratur sich vielfältig finden muß, folglich Beruhet also in einer gantz unwedersprechlichen Marheit, daß obgedachter Brief protali documento publico, zu halten, bey deßen Gültigkeit nichts aus zu setzen ist, die Beklagten mögen ihn davor erkennen oder nicht, Susficit ceim daßer Obrigkeit Confirmiret ist, desgleichen Gerichtliche Confirmationes von Keiner geringen Wirckung sind, quia actui plus roboris addunt, et omnem fraud is Suspicionem atglich. exceptionem nullitatis, plane ex eludunt,
Carpzoo Lib. 5 Resp. 54 N: 11. 12.
Die übrige von Beklagten: ad protocollum gegebener am nütze Dicenter eyne, können alhier nichts releviren, sondern Herr Kläger Beziehet sich schlechterdings auf den Bündigen Brief und auf sein Klag=libel, wie auch auf das darin enthaltene petitum legale mit Bitte unmehro darnach zu erkennen und diese clahre Sache Zur Baldigen Entschaft zu Befordern, auch Gegentheyl in alle causirete Kosten zu condemniren Desuper.
I. S. H. Geheimten Legations Raht von Grone, Kläger gegen
Christoph Ahlschweden und cons. Beklagte werden diesen die von jenem eingegebenen Reptica copeyl. communiciret, und haben dieselbe ihre Duplic binnen 14 Tagen zu verhandeln.
Decr. Wickensen, den 22ten August 1743
Pras. Wickensen, den 21ten September 1743
Accusatio contumaciae eum petito legale
Mein
des Geheimten Legations Raht von Grone gegen Christoph Ahlschweden et Cons.
Hochfürstl. Braunschw. Lüneburg Hochverordneter Herr Ober Ambtmann
Hochedelgeborener Hochzuehrender Herr
Das Decretum von 22ten Aug, a: c: wird eum documento insinuationis Hiemit reproduciret und praevia accusatione contumaciae um in Decretum praeindiciale Dienst=rechtlich gebehten De Super.
I. S. H. Geheimten Legations Raht von Grone, Kläger gegen
Christoph Ahlschweden und cons. Beklagte werden diesen die von jenem eingegebenen Reptica copeyl. communiciret, und haben dieselbe ihre Duplic binnen 14 Tagen zu verhandeln.
Decr. Wickensen, den 22ten August 1743
Den 27ten Aug. 1743 ist das Hiebey gewesene Christoph Ahlschweden und Hanß Jürgen Kohlenberg insinniret, so dieses Documentirend Bescheinigt. M.Hereg
I. S. H. Geheimten Legations Raht von Grone gegen
Christoph Ahlschweden und cons. wird diesem die von gegenseitige anusatio contumacia copeyl. communiciret, und haben dieselbe dem Decret von 22ten August binnen 14 Tagen sub prajudicio zu geloben.
Decr. Wickensen, den 23ten September 1743
Pras. Wickensen, den 19ten October 1743
Acceptation Caphus Termini praeindicialis, eum petito Legale
Mein
des Geheimten Legations Raht von Grone, Kläger gegen Christoph Ahlschweden, Bekl.
Hochfürstl. Braunschw. Lüneburg. Hochverordneter Herr Ober Ambtmann
Hochedelgeborener Hochgeehrter Herr
Die Beklgten haben auch dem pracindicial Decreto von 23ten Sept. a: c. Kein gnügen geleistet. Es wird Dannenhero Capfus termini pracindieialis. Hiemit acceptiret, und Zugleich Dienst: rechtlich gebehten unmehro Secundum tenoren cibelli an Contumaciam zu verfahren und Beklagten in alle tam frivale causirete Kosten zu Condemniren Desuper.
I. S. H. Geheimten Legations Raht von Grone gegen
Christoph Ahlschweden und cons. wird diesem die gegenseitige anusatio contumacia copeyl. communiciret, und haben dieselbe dem Decreto von 22ten August binnen 14 Tagen sub prajudicio zu geleben.
Decr. Wickensen, den 23ten September 1743
Am 23ten September 1743 ist dieses Insinnuiret
Clages, Ambts Voigd
I. S. H. Geheimten Legations Raht von Grone, Kläger gegen Christoph Ahlschwede und cons., Beklagte wird diesem die gegenseitige acceptatio Copsus termini prajudiciatis p. copeyl. communiciret, und wieder darauf die Sache in contamaciam für beschlossen angenommen, auch zu Anhörung einer den Acten und Rechten gemeßenen Urtheil der 8te nachstehenden Monats November pro termins anberahmet worden, so werden beyde Theile hiedurch verabredet besagten Tages früh um 9 Uhr auf fürstl. Ambte hieselbst zu erscheinen und wenn jeder an Urthel und Gebühr 9 mgg. erlegt haben wird so dann beengter publication zu gewärtigen.
Decr. Wickensen, den 22ten October 1743
Sententia
I. S. Herrn Geheimten Legations Raht von Grone, Kläger gegen Christoph Ahlschwede und cons. Beklagte wird von hiesigen fürstl. Braunschw. Lüneb. Amte Wickensen denen ergangenen Acten nach hiemit vor Recht erkant, daß Beklagte den von Herrn Kläger nochmals in originale zu producirenden über die Wiese quaht. errichteten Kaufbrief und Cessions Schein jedoch Salvis exceptionibus zu recognohciren schuldig gestalt dann zu dem Ende der 22te dieses protermino prajadiciali hiemit anberahmet wird, in welchen beyde Theile des Morgens früh um 9 Uhr auf fürstliche Amtstube zu erscheinen und nach vorgängiger deren production und resp. Agnition fernern Bescheides zu gegenwärtigen haben mit dem ausdrücklichen Anfang, daß im Fall ferner Weigerung oder ungehorsahmen Außenbleiben sothane Uhr Kunden in contumaciam pro recognitis angenommen und darauf ferner erkennen werden solle was auch Recht ist. Sententia publ. in fürstl. Amtsstube
Wickensen, den 8ten November 1743 in pras. Actoris Mandat. Jobst Hinrich Garve et rer. Christoph Ahlschwede wie auch Hanß Jürgen Kohlenbergs Ehefrau illo copiam pelente qva sone in fidem
Pras. Wickensen, den 26ten November1743
Accusatio gterata centumacia eum petito Legale
Mein
des Geheimten Legations Raht von Grone, Kläger gegen Christoph Ahlschweden und cons. Beklagte
Hochfürstl. Braunschw. Lüneburg. Hochverordneter Herr Ober Ambtmann
Hochedelgeborener Hochgeehrter Herr
Als Beklagter et cons in Letzt anberahmten Termino et quidem prajudiciali auf den 22ten, a: e. abermahls ungehorschenlig ausgeblieben.
So wird hiemit, pravia Accusatione contumacia unmehro in conformital der Letzteren Sentent von 8ten November a: e: ferner zu erkennen gebehten, was Recht ist,
De Super
S. H. Geheimten Legations Raht von Grone, Kläger gegen Christoph Ahlschwede und cons., Beklagte wird diesen die gegenseitige Accusatio itereta contumacia copeyl.-communiciret, und ist, nach demmahlen beyde Theile terminum von 22ten November circumducirt, der 23ten dieses zu vorigen Ende ander weit wiederum angesetzt, in welche beyde Theile zu erscheinen und sub priori prajudicio der Urthel von 8ten November ein genüge zu leisten haben.
Decr. Wickensen, den 5ten Decemberr1743
Actum Wickensen, den 23. December 1743
I. S.
Im heutigen termino erschien Noe Herr Klägers Verwalter Garve, producirte dem Decreto vom 5ten December zu folge und in conformität der vorhergegangenen Uhrthel, den über die Wiese quast. errichteten Kauf Brief, hatte aber den original cessions Schein zurückgelassen.Bath, dass Herr Kläger einmahl zu den seinigen entweder durch cedirung der Wiese oder der darauf haftenden 52 Taler cum fratibus peraptis et frivole causatis expensis, geholfen werden möchte.
Beklagte erschienen in Person hätten gegen beyde bereits im ersten termino producirte Briefe nichts um zu wenden gestalt sie solche eydlich zu Diffetiren sich nicht gebraueten Falß nun Herr Kläger mit seinen Gesuch nach welchen er das Capital der 52 Taler wieder forderten annoch gehöret werden könnte ob sie woll vorhin zu unterschiedenen Mahlen Brinke gefordert Herr Kläger aber solche nicht produciret; so bestunden sie darauf, daß der Ertrag der Wiese taxirt würde, maßen sich äußern würde, daß dieselbe ungleich höher genutzet worden als das davon gestandene Capital an Zinßen betragen, bäthen also allenfals darauf zu erkennen. Herr Kläger Mandatarius Verwalter Garve Sein Herrn principal habe die Wiese erst durch ausroden in dem brauchbaren Stand gebracht folchlich selbst melioriret, daher bey solchen Umständen keine taxation oder liquidation statt- finden könnte Beklagte
repetiren priora
Bescheid
I. S. ist hiermit der Bescheid, daß nunmehro die producirte Briefe als der Kauf oder vielmehr Versatz=Brief
De Anno 1641---, welcher untern 4ten Juli 1661 Ambtswegen confirmiret worden, desgleichen der cession Schein de 1ten October 1682 vor agnohciret zu halten, mithin Beklagte die darin enthaltene Summe der
52 Thaler an Herrn Kläger zu erlegen schuldig sind; sie könten und wollten denn binnen 4 Wochen, welche ihnen hiemit Sub prajudicio eingeräumet werden, behörig erweisen, dasßdie Wiese puast würcklich mehr als die Land übliche Zinßen auf den Pfand Schilling der 52 Thaler betragen, ertragen können, als worauf so dann dem Befinden noch weiter in der Sache erging was Rechtens Decr. publ. in pras. actoris Mandat. Garven et reis ut Supra, illo copetente qua Decr.
In fidem L. Müller
Pras. Wickensen, den 14ten Januar 1744
Oblatio probationis perlaxatones cum petito pro concedenda Ditatione
Christoph Ahlschwede und cons., Beklagte
Dhln. Geheimten Legations Raht von Grone
Hochfürstl. Braunschw. Lüneburg. Hochverordneter Herr Ober Ambtmann
Hochedelgeborener Hochgeehrter Herr
Es wird der Deret den 23ten December a. p: huic parti außerlegte Benzniß? hiermit durch imparliales astimatores offeriret, weil indessen wegen des vorhandenen Schners von der Wiesen ertrage kein ordentlicher Zuschlag zu machen, so wird biß die Wieße reine disation gehorsahmste gebehten biß dahin aber die zustehende Nothdurf rat des überschußes reservirer Desuper. S. S.
S. H. Geheimten Legations Raht von Grone, Kläger gegen Christoph Ahlschwede und cons. Beklagte wird
jenem die von diesen eingegebenen oblato probat pertaxation coveyl. Communiciret und ist die gebetene Dilation biß zu begonnene Witterung damit verstallet.
Descr. Wickensen, den 16ten Januar 1744 L. Müller
Pras. Wickensen, den 25ten August 1744
Pro maturanda Causa petitum legale
Mein
des Geheimten Legations Raht von Grone Kläger gegen Christoph Ahlschweden und cons., Beklagte
Hochfürstl. Braunschw. Lüneburg Hochverordneter Herr Justitiarie
Hochedler Hochgeehrter Herr
Es köndte zwar Herr l. Kläger geschehen laßen, dass der Ertrag der quast. Wiese auf der Beklagter Kosten taxiret würde, man kann aber Dießseits nicht absehen, wozu die taxation dienen, oder was solche denen Beklagte helfen würde, denn (a) hat Dhlr Kläger wohl seel. Herr Vater die Wiese gar nicht Subpacto antichretico beseßen, sondern es ist solche viel mehr dazumahl ordentlich gekauft wie solches des darüber errichte Dacumetum mit mehren ergiebet. Nun ist aber gleich wohl (b) exicire abunde bekant, daß die Uquidation, welche Beklagter intendiren nur in Contractu antichretico, keines weges in emtione acvenditione stattfindet, gestalt, der jenige, welcher im Stück kauft, tanquamverus Dominus die fructus davon percipiret, und wenn gleich solche etwas mehr aus tragen als die Zinse des Kauf pretyi so ist dennoch der Käufer niemand davon Rechenschafft zu geben schuldig, und gesetzt, es hätte die taxation oder liquidation in pracsenticasa statt, so ist den noch (c) alten Leuten gantz wohl bekannt, daß die Wiese quast. tempore acquisitionis in dem brauchbahren Stande bey weiten noch nicht gewesen ist, worin Sie sich anitzo befindet, maßen der Wohl seel. Hl. Schatzrath von Grone viel Buschwerk darin ausrohden laßen, folglich müste die taxation darnach requliret werden, da denn die Beklagten wenig oder nichts dadurch gewinnen, mithin nur Vergebliche Kosten anwenden würden.
Wenn man aber auch (d) den Unrin, gestandenen Fall setzen wolte, es köndte die Wiese einwenig mehr, als des Kaufpretium verinteressiren, und es wäre würcklich im Contractum antichreticum vor Handen, so fünde dennoch ob modicum excessum die Uquidation keine statt, quia modicus excessus m Contractu antichretico toleratur.
Carp Zov. P. 2. C. 30 Def. 40 prasertim si fructus sunt incerti, uti hic Junc euim obincertitudinem fructuum etiam minus legitima uhurarum quantitus percipi potest, et excessus instae quantitatis unimanni cum defectu alterius Compensatur L. 14 et 17. Cod. De usur Ludoviei ad ff. L. 13 Dit. 2. §§ 7. Strykcaut Contr. sect 2. C. 4 §§ 21 carp Zov. Prax. Crime 9. 92. n. 68. et 73.
Es trift auch dieses in Specie bey der quast. Wiese ein, indem dieselbe notorischer maßen dichte an der Tockebache heraus belegen ist, und durch dieselbe jährlich überfloßen wird Bey so bewandten iniure et facto allenhalben sattsahm gegründeten Umständen werden Ew. Hochedl. Hoffentlich von selbst geneigt seyn, die Beklagten mit ihren unbefügten taxations gesug gantz abzu weise dahingegen dieselben mit gehörigen Nachdruck anzuhalten, daß sie Dhlr. Kläger nicht und das völlige Kauf pretium a 52 Thaler sondern auf die Zinsen darauf von der Zeit an da sie die Wiese genoßen, samt allen dem frivole Causierten Kosten fordersahmt bezahlen müßen. Desuper
J. S. H. Geheimten Legations Raht von Grone Kläger gegen Christoph Ahlschwede und cons., Beklagte wird diesen das gegenseitige petitum pro maturanda causa copeyl. communiciret und haben diese nunmehr binnen nächsten 14 Tagen im Mandatum an ein paar Achts Leute alhier abzufordern.
Wickensen den 3ten September 1744
Actum Wickensen den 22ten September 1744
J. S. Herr Geheimten Legations Raht von Grone Kläger gegen Christoph Ahlschwede und cons., Beklagte
Dato erscheint an Seiten der Beklagten Hanß Jürgen Kohlenberg vor sich und nicht Christoph Ahlschweden, bezog sich auf das letzt ergangene Decretum von 3te September c. a. und wollte in Verfolg desselben sich zu Besichtigung und taxation der Wiese quast ein paar Achts Leute ausgebeten haben.
Bescheid
J. S. Herr Geheimten Legations Raht von Grone Kläger gegen Christoph Ahlschwede und cons., Beklagte wird jenem das heutige protocollum copeyl. communiciret und ist Mandatum zu taxation des Ertrages der Wiese quast. an die beyde Achts Leute Wilhelm Cors in Oelcaßen und Hinrich Beckmann in Dielmissen hiebey ausgefertiget.
Decr. Wickensen den 22ten September 1744
Mandatum
Demnach J. S. Herr Geheimten Legations Raht von Grone Kläger gegen Christoph Ahlschwede und Hanß Jürgen Kohlenberg Beklagte auf dieser Ansuchen die taxation der auf der Thie belegenen so genannten Töpke Wiese erkant ist: So werden die Achts Leute Wilhelm Cors in Oelcaßen und Hinrich Beckmann in Dielmissen hiemit befehliget sich auf einen gewissen beyden Theilen bekannt gemachten Tag in deren oder ihrer Bevollmächtigten Gegenwart dahin zu begeben den jährlichen wahren Ertrag besagter Wiese zu taxiren und davon mit Rücklieferung dieses zu berichten.
Decr. Wickensen den 22ten September 1744 L. Müller
Den Achts Leute Wilhelm Cors in Oelcaßen und Hinrich Beckmann in Dielmissen 9 Thaler 6 Pf.
Disen hochfürstl. Ambts Befehl vom 22ten September haben wir gebührlich nachgeläbett? Die Wiese in der Töcke bruche belegen, die Töcke Wiese genannt. So ist dabei erschienen Christoph Ahlschweden und Hanß Jürgen Kohlenberg. Dhl. geheimten Legations Raht bezahlt ohn rahdt ist zwei mahl ein alter man gesieket Einen foll muhttigen da zu suchen aber keiner gekommen (man kann diesen Text sehr schlecht lesen).
So haben wir auf deßens Christoph Ahlschwede und Hanß Jürgen Kohlenberg ihr begöhr die Wiese taxziret. Die Wiese ist Reine grummet Wiese und kann zwei mahl gemähet werden, ist das
Erste Graß zu 6 Thaler,
das andere Graß zu 2 Thaler
taxieret a 8 Thaler
ab gan?
Das erste Graß zu mäen 24 gg.
Das Heu zu verfertigen 24 gg.
Das Heu außzufahren 18 gg
Das ander Graß zu mäen 12 gg 12 gg
Das ander Heu zu macheen 12 gg
Das ander Heu außzufahren 9 gg
Die Wiese ein wehnich zu zu machges 6 gg
Ein wehnich muldt Höpe zustwingen? 3 gg
Wirdt hiemitt Eidtlich berichtet a 3 Thaler
Öhlcassen, den 26ten September 1744 Johann Wilhelm Corß
Heinrich Beckmann
I. S. Herr Geheimten Legations Raht von Grone, Kläger und Christoph Ahlschwede und consorten wird beyden Theilen der Achts Leute aus gebrachten Bericht hiemit copeyl. communicieret, und ist darauf der 23te dieses hirmit protermino ad liquidandum hiemit angesetzt in welchen beyde Theile des Morgens früh um 8 Uhr auf fürstl. Amtstube zu erscheinen und, wenn zu forderst Herr Kläger die allenfals von der Wiese quast. ausgelegte onera bescheinigt haben wird, der liquidation und darauf fernern Bescheides zugewärtigen haben.
Decr. Wickensen den 8ten October 1744
Pras. Wickensen den 16ten October 1744
Interpositio remedy juris aut suspensivi, aut Devolutivi, cum petitione legitima pro tollendo termino
Mein
des Geheimten Legations Rahts von Grone,
Ara
Christoph Ahlschwede et consorten
Hochfürstl. Braunschw. Lüneburg Hochverordneter Herr Justitiarie
Hochedler Hochgeehrter Herr
Wieder das gravirliche Decretum von 8ten Oct. a. c. muß ich hiemit, vorerst, nie remedium juris elective interponiren, und wurde, zur gehörigen Zeit, entweder alhier Justificationem Supplicationis überreichen, oder dir Appellation höhern Orths rite introduciren, Bitte also denen remedus zu Deferiren und den auf den 23 h: ad liquidandum, anberahmten termin, hinwieder auf zuheben, auch mir copiam des Kauf=Briefes, durch welchen mein Wohlseeliger Herr Vatter Weyl.. Schatz=Rath von Grone, Der quast Wiese erhandelt, desgleichen Copiam des Cessions=Scheins mitzutheilen. Oder da doch, der Original Kauf=Brief, in termino den 23 December a. p. produciret ist, solchen hinwieder zurück zugeben. Desuper
I. S. Herr Geheimten Legations Raht von Grone gegen Christoph Ahlschweden und consorten wird diesen die gegenseitige interpositio remedic juris copeyl. zur Nachricht communiciret und ist der am 23ten dieses anberahmte terminus Deliquidandum vorerst wieder aufgeschoben. Da auch bey den Actis mir copias vidimatas von den producirten Documenten vorfanden, die originalia hergegen in termino wieder retradiret worden so wird es einer Abschrift derselben nicht bedürfen.
Decr. Wickensen den 19ten October 1744 L. Müller
Pro non admittendes ex adv: m meram protractionem intepositis remedus sed renovendo ad liquidandum termino petitio Demissa cum oblatione eventuali Liquidationis an Seiten Christoph Ahlschwede et consorten
gegen Herrn Geheimten Legations Raht von Grone
Hochfürstl. Braunschw. Lüneburg Hochverordneter Herr Justitiarie
Hochedeler Hochgeehrter Herr
mit auf O
Waß die ex adv. geschehen interpositio in recessa haben solle, solches ist um so weniger abzusehen, da die taxatio per rem Judicatam längst zum principio der Liquidation geleget worden quo certo vid Decreti den
16 Jan. 1744 deßen insinuation gegentheil nicht Leugnen wird und terminus ad Liquidandum prafixus Nothwendige folge ist der vorhin testantibus action ergangenen in Kraft rechtens getretenen bescheiden. Da, nun res. Indicata pro veritate per notor: accipienda, so kan sothann interpositio so wenig rechtl. gravamina als absichten zum objecto haben, sondern es will zweitens ohne nur eine Ceere protractio da durch intendiret werden. Es wird dannenhero Dißeit hiermit die Liquidation eventualiter offeriret und Dienstrechtens gebehten gegenseitig remedia zu verwerften, so wol als rei Judicato gemäß terminum ad liquidadum in Conformitat der vorhin ergangenen Rechtkräftigen Bescheide zu renoviren: Desuper
auf O
Die Wieße in quast: ist seither den 23. April 1689 nach dem Dißeite communicirten Tausch=Briefe biß 1742 in gegenseitigen Besitz gewesen, sind 53 Jahr von jedem Jahre nach dem taxato cestimatorum 5 Thaler überschuß
thut in allen 265 Thaler
an oneribus prastitis wird ex adv. nichts abgetragen erwießen werden
können weßfals man vor Schatz Herrn Dienst jährlich nur 18 mgr
rechert welches von 53 Jahren ebenfals bringet 26 Thaler 18 mgr
Fac: 291 Thaler 18 mgr
Osterloh
Advoi: nol
I. S. Herr Geheimten Legations Raht von Grone gegen Christoph Ahlschwede und consorten wird jenen die von diesen eingegebene Demissa petitis cum oblatione eventuali, coveyl. communiciret und hat es vorerst bey dem Decret von 19ten October ca. sein Bewenden Decr. Wickensen den 13ten November 1744 L. Müller
Unsere freundliche Willfahrung zuvor Ehrsamer guter Freund
Als in der bisher vor euch rechtshängig gewesenen Sache des Geheimten Legations Raht von Grone und Christoph Ahlschweden jener sich ansero appellando gemeldet, und erhalten, daß noch zur Zeit Mandatum zum Bericht und Einsendung der Actonim prima infantia ad perlustrandum an euch erkannt ist; so habet ihr beides fordersamt unerschlossen umzuschicken. Wir sind euch zu freundlicher Willfahrung geneigt gegeben im Fürstlich. Hofgericht Wolfenbüttel den 23ten Januar 1745 Fürstl.-Braunschweigl. Lüneburgl. Zum Hofgericht verordnete ist Asseshores.
An fürstl. Hofgericht
Zufolge dem Mandato von 23ten Jan. ca. so den 23ten Febr. alhier eingeliefert worden, werden die I. S. des Geheimten Legations Raht von Grone gegen Christoph Ahlschweden vor hiesigen Amte verhandelte Acta in originali hiebey eingesant. Es hat die Sache folgende Bewantniß; Es hatte nemlich schon in anno 1738 jetziger Beklagter Christoph Ahlschwede gegen Hanß Hinrich Loges so deßen Vorfahr eine zu des Ahlschweden Gute gehörige Wiese, von des verstorbenen jetzigen H. Klägers antecessore durch Tausch an sich gebracht ratione derselben eine Vindications=Klage angestellet, , weil nun Beklagter ob und wieviel Geld vordem darauf aus gethan gewesen nicht beybringen.mögen, so war darauf erkant worden, daß Loges die Wiese quast. nicht allwein? gehobene Nutzung dem Kläger modo Beklagten Ahlschweden wieder abtreten soll. Die Wiese selbst ist um dem judicato gemeß eingeganget ratione der Nutzung auch die taxation des Ertrages zwar erkant jedoch dieselbe weil der Sache kein weiterer Verfolg geschehen, nicht bewerkstelliget worden.
Als nun vorbemelter Hanß Hinrich Loges seinen regresh an Herrn Geheimten Legations Raht genommen, welcher ihn ein uquivalent davor einräumen müßen. So hat noch nach gegenwärtigen Actis Klagender Herr Geheimten Legations Raht von Grone Beklagter Ahlschweden und cons. deßhalb wieder in Anspruch genommen, weil nemlich Beklagter Ahlschweden Vorfahre Heinrich Ahlschweden auf die von Loges viedicirte Wiese anno 1661 den 4ten Juli confirmirten Briefe Fol. April 6 befindlich 52 Thaler Geld gehoben und besagten Peter Casten die Wiese laut eines privat Scheins de 1ten October 1682 Fol. 8 mit allen deren habenden Recht an Herrn Kläger wollseel. Herrn Vatter hiewiederum codiret gehabt.
Beklagter Ahlschweden und cons. hat sich auf die angeführte Documenta nicht einlaßen oder selbige agnohciren wollen, von nunher ihnen per Sentent. fol. 15 solche jedoch Salvis exceptionibus sub polna necogniti auferlegt worden. In dem deßhalb angesagten termino excipiret Beklagter fol. 17. daß die Wiese mehr als die Zinse von dem daran gestandenen capital habe ertragen können, agnohcirt zwar die Documenta eigentlich nicht, will aber gleichwoll selbigen nicht diffitiren, daß also am 23ten December 1743 fol. 18 abermals erkant worden, daß nun mehro die dvon Kläger producirte Briefe vor agnohcirt zu halten mit hin Beklagte die darin enthaltene Summe der 52 Thaler an Herrn Kläger zuerlegen schuldig sey, als könten und wollten denn dieselbe binnen 4 Wochen sub prajudicio gehörig erweisen, daß die Wiese quast. würcklich mehr als die Landübliche Zinsen auf den Pfandschilling der 52 Thaler ertragen können. Nachdem dieses Erkentniß abermahl rechtskräftig worden und Beklagter und cons. den Beweiß per taxatores zu führen intra termprobat angetreten, deßhalb aber fol. 19 Dilat. erhalten, und soferner nicht Beklagte anrüsten, des Herrn Klägers Vorstellung ohnerachtet.
Mandatum ad. taxandum fol. 22 erkant worden: So ist solche würcklich volstreckt und relatio der Achts Leute ad acta gebracht. Es hat aber Herr Kläger sobald ihn copia der relation von denen Taxatoren zugefertiget und terminus ad liquidandum fol. act. 24 anberahmet worde, solchen nicht abwarten, sondern aller vorhin rechtskräftig gewordenen Erkäntnißen ohnerachtet fol.25 remedia juris Suspengiova interponiren wollen, daß also terminus prafixus wieder aufgehoben und ferner in der Sache nicht verfahren worden. Nun möchte es scheinen, daß die Erkante liquidation um deßwillen nicht statt finden könte, weil a) nach dem fol. b. befindlichen Document Peter Casten von welchen Herr Kläger jura cessa hat die Wiese quast. von Beklagten Ahlschweden Vorfahren erb und eigentfündich erkauft, b) die Wiese tempore acquisitionis in so brauchbahren Stande nicht gewesen als sie jetzo ist, da sie meliorivat worden. c) die fructus incerti sind; als aber ad Ca. die unter dem Document fol. 6. befindliche confirmation des Amtmann Schuhmachers deutlich ergibt, daß vorstehender Brief so wie er in Anno 1644 von dem Notario Pattensen entworfen worden, an Seiten des contrahenten Ahlschweden annoch in Streit gezogen und darauf verglichen worden, daß die Wiese prast. so lange pro hypotheca verbleiben solte biß das Capital der 52 Thaler bezahlet, gestalt dann auf solche Maße nur der Amts consens darüber ertheilet worden, mithin die beyden Contrahenten vorgenommene Handelung nicht nach erstere als ein Contractus emtionis venditionis sondern nach letztern als ein Contractus emtionis venditionis sondern nach letztern als ein Contractus pignovatitius cuitacitum pactum anticbreticum adjectum confideriret werden können.
b) das Vorgeben, daß die Wiese tempore acqvisitionis in so brauchbahren Stande als jetzo nicht gewesen mit nichts erwiesen.
c) Die Distiectio juridica interfructus certos et in certos mehr nichts in qecessu hat, als daß bey erstern nullus plane bey letztern aber aliqvis fantum modo excessus toleretur, ob aber ein excessus usurqerum modicus vel immodicus voehanden sey, solches durch die in praxi gewönigliche taxation des Ertrages meines gewißen Grundstücks erforschet wird folglich darauf zuletzt ankommen muß: So hat meines wenigen Ermeßens voll nicht anders als geschehen in der Sache verfahren werden können. Ich beharre im geziemenden Recht.
Ew.
Wickensen den 20ten Martü 1745
Exp. Den 21ten bey d. Post
Von Gottes Gnaden Ver Carl,
entbieten dir, Unserm Justiario des Amts Getreuen Unsere Gunst zuvor und fügen dir Unser Fürstl. Braunschw. Lüneb. Hofgericht als Grone von einem Decreto so den 8ten October a. pr. wider ihn seines Angebens nichtiglich oder je publiciret seyn soll; appelliret und sich bern? Inhihibition an dich zu erkennen und ihm mit heute Dato in Rechten also an dich erkannt dir von soser Unserer Landes Fürstlichen Obrigen Poen 50 Rthaler halb Unserm Fürstlichen Hofgericht dem Appellanten unnachbleiblich zu bezahlen in dieser Sache, so lange solche vor 2tes Hofgericht annoch in unentschiedenen Rechten erkennet, handelt oder vornehmet, handelt oder vornehmet, als vermeyden. Vornach du dich zu achten.
Wolfenbüttel den 10ten April 1745
Pras. Wickensen den 25 Jun. 1745
Hl. Herzog zu Braunschweig und Lüneburg,
Amts Wickensen Georg Ludwig Müller und lieben dir hirmit gnädigst zu wissen, was gestalt an alhir der Geheimten Legations Rath von a. pr. für Christoph Ahlschweden und Consorten, je unrechtmäßiger Weise abgegeben und berufen, daneben gebeten Unsern Fürstlichen mitzutheilen, auch erlanget, daß dieselbe mit worden. Hierine so gebieten wir Ewigkeit auch Gerichts und Rechts wegen bey mihts? Fisco und zum andere halben Theile ?? hirmit ernstlich und wollen, daß du vor Uns und Unserem Fürstl. Braunschw. Lüneb. ? schwebet, ferner nicht procediret, als lieb dir ist, ob bestimmte Poen zu Gegeben in Unserer Vestung Wolfenbüttel.
Pras. Wickensen den 27ten Februar 1746
Unsere freundliche Willfahrung zuvor Achtbarer Freund!
Demnach in Sachen Grone gegen Ahlschweden durch die Dato publicirte Urtheil nun v Verfahren und Erkenntniß confirmiret und remissio actorum erkannt worden; Als habet ihr die eingesandte Acta prima insantia angeschlossen zu empfangen und die Sache nunmehro zu ihrer baldigen Endschaft zu befordern. Wir sind euch zu freundlicher Willfahrung geneigt. Gegeben im Fürstl. Hofgericht.
Wolfenbüttel den 29 Januar 1746 Fürstl. Braunsch. Lüneb. Hofgericht verordnete Asseshores
Prorenovando termino ad liqvidandum petitio Demissa
An Seiten
Christoph Alsweden und Cons. Beklagte H. Geheimten Legat. Rath von Grone Kläger
Hochfürstl. Braunschw. Lüneburg Hochverordneter Herrn Beamten
Hochedelgeborener Hochedler Hochgeehrteste Ambtmann und Justitiara
Nachdem remissio actorum und Mandatum zum fernere Verfahren undendlicher terminirung dießer Sache unter 29 Januar: a. pr. ergangen und dann behueft der endschaft der Sache es der renovation Decreti pro den 8ten October 1744 bedürfen wird: So hat man dißeits um deßen renovation und ansetzung eines termini ad liqvidand um das judicat mäßig huic parti zuerdandte Dienstrechtlich bitten wollen.
Desuper ostestohe? Advoc No
I. S. H. Geheimten Legat. Rath von Grone Kläger und Christoph Alsweden Beklagte wird jenem die gegenseitige petitio pro renovando termino ad liqvandandum copeyl. communiciret und ist Innhalts Decreti von 8ten October 1744 ad liqvidandum terminus auf den 28ten dieses damit anberahmt, in welchen partes besagten Decreto gemeß zu erscheinen und fernern rechtlichen. Verfahrens zu gewärtigen haben.
Decr. Wickensen den 11ten Martii 1746 L. Müller
insinniret den 15 Martii 1746 ./. H. Geheimten Legationsrahts das hirbey gewesenen Herweg
pro tollendo termino petitum Legate
ab Seiten
des Herren Geheimten Legationsrahts von Grone gegen
Christoph Alschweden
Hochfürstl. Braunsch. Lüneb. Hochverordnete Herren amtman und Justitiarie
Hochedelgeborener Hochgeehrteste Herren
Den Beklagten als in Wolfenbüttel, welcher diese Sache dort resniciret, hat von dem letzten Hofgerichts Erkenntniß Suppliciret, und wenn die acten bereits zurück gesand sind, so wird mit nächsten ein novum mandatium zu deren wieder Einsendung erfolgen, H. Beklagter bittet also rebussu den auf den 28. h praefigirten termin hinwieder aufzuheben. Desuper. Wichmann
I. S. H. Geheimten Legat. Rath von Grone Kläger gegen Christoph Alsweden und cons. Beklagter wird diesem das gegenseitige petitum, copeygl. communiciret und ist vorerst terminus biß auf 28ten künftigen Monats Aprilis jedoch sub prajudicis damit prorogiret, gestalt wegen Aufhebung desselben wenn ante terminum anderweite Verordnung produciret wird das weitere Verfüget werden soll.
Decr. Wickensen den 26 Martii 1746 L. Müller
pro extendendo termino petitum Legale
ab Seiten
Ihre Hochwohlgeb. Dhten Geheimten Legations Raht von Grone, Kläger
Christoph Ahlschweden und Cons,, Beklagte.
Hochfürstl. Braunschw. Lüneburg. Hochverordnete Herren Amtmann und Justitiarie
Hochedelgeborene Hochgeehrteste Herren
Statt deßen, daß H. Kl. am verwichenen Sontage das anderweite mandatum zu Einsendung der acten zubekommen vermemet, hat er die unverhoftete nachricht erhalten, daß der Advocatus causae H. seyer vor achte Tagen verstorben, und deßen Sachen versiegelt seyn sollen, da nun obgedachtes mandatum vermuhtlich mit darunter seyn wird, so bittet er, ex hac causa legali den termin auf 4 Wochen zu extendiren
Desuper Wichmann
I. S. H. Geheimten Legations Raht von Grone, Kläger gegen Christoph Ahlschweden und Cons,, Beklagte wird diesen das gegenseitige petitum pro extendende termino copeyl. communiciret und findet das gesuch nicht statt. Es ist aber wegen Amts Behinderungen halber terminus pfäbedicialis? biß auf den 9ten Maii damit ex Oficis prorogiret
Decr. Wickensen den 26 April 1746 L. Müller
In vim recessus Repro Ductio & liqvidationis cum petito demisso
an Seiten
Christoph Alsweden und cons,; Beklagte,
H. Geheimten Legat. Rath von Grone Kläger
Hochfürstl. Braunschw. Lüneburg. Hochverordnete Herren Beamte
Hochedelgeborener Hochedeler Hochgeehrteste Herrn Amtmann und Justitiarie
Mit auf O.
Ppales reproduciren Decret: den 11. Martii a. c. infinniret, und offeriren in casum pira sentio adverso partis reservatis ad judicalis expensis liqvidationem perceptorum dieße tragen den 23 April 1689 biß 1742 von 53 Jahre nach dem taxato Jährlich 5 Thaler bringen, 265 Thaler, die Jährlich onerums gesamt jährlich von der Wieße
a 18 mgr. gerechnet, würde von 53 Jahren ebenfals betragen 26 Thaler, 18 mgr. also die Summa des ertrages und wo der onerum 291 Thaler 18 mgr. worann jedoch die gegen seits verlangte 52 Thaler zu Decourtiren folgt
239 Thaler 18 mgr. ohne alle contra diction ohne Kosten, deren liquidation man resp. ohrts und zu ner Zeit reserviret haben will ex adv. Herauß zugeben seyn würden, weil ppales sich nun gar solche verblößet, so bitten die selbe gehor sahmbt Ew. Hochedelgeborener Hochedeler haben die gegentheil das liqvidum zu constituiren und bey zutreiben: In casum absentio adverso partis aber wird reproducto Decreto um einem terminum projudicialem und expensas circumducti termini gantz gehorsahmbt gebeten
Desuper
Actum Wickensen den 9ten Maii 1746
I. S. H. Geheimten Legat. Rath von Grone Kläger gegen Christoph Alschweden und cons,; Beklagte, Herr Kläger erschien nicht, dessen Anwald hatte aber eine Schrift rubricirt Schriftl. Vortrag eingesand, welchen weil sie mir in simpb Beklagten vorgelesen wurde.
Beklagte erschienen beyde in Person, übergaben eine Schrift rubricirt reproductio, bezogen sich darauf und bathen nach solcher die Sache zur Endschaft zu bringen.
Ex parte Judicii wurde nach der fol. act. 27 von Beklagten ad Acta gebrachten Anlage folgende liqvidation gezogen: Die Wiese qvahti hat jährlich nach der taxation tragen können 5 Thaler brachte von Anno 1689 biß 1742 mithin von 53 Jahren Reichsthaler 265
wovon Herr Kläger Rechnung zu thun und dagegen folgendes zu fordern hat das Capital ist 52 Thaler
die Zinsen darauf von 53 Jahr 22 Thaler 21 gr. 6 Pf
bringen ins gesamt 171 Thaler
Summa 223 Thaler
Diese mit obigen 265 Thaler verglichen so ist in den 53 Jahren der übermäßige Genuß nachdem das Capital der 52 Thaler absorbiret 42 Thaler.
Bescheid
I. S. H. Geheimten Legat. Rath von Grone Kläger gegen Christoph Alschweden und cons,;
ist bey den Theilen cop. Protocolli , hiemit erkant und in contumaciam Herr Klägers der Bescheid nun mehro aus der im heutigen termino gezogenen liqvidation, nachdem die von Beklagten in actis angeführte termini a qvo et adqven nicht allein als von Herrn Kläger tacite eingeräumet angenommen sondern auch in contumaciam pro concessis gehalten werden, so viel zu befinden, daß das eingeklagene Capital der 52 Thaler bereits völlig absorbiret, und über dem noch 42 Thaler als ein qvantum der zur ungebühr gehobenen Nutzung vor liqvide zu achten, dannehmen Beklagte von angestelter Klage zu entbinden und loß zu sprechen
V. R. W. Decr. Wickensen, den 9ten Maii 1746 L. Müller
Schriftlicher Vortrag, und rechtliche Bitte
ab Seiten
Ihro Hochwohlgeb. Dhte, Geheimten Legationsraths von Grone Kläger gegen
Christoph Alschweden und cons, Beklagte
Hochfürstl. Braunschw. Lüneburg. Hochverordnete Herren Amtmann und Justitiarie
Hochedelgeborene Hochgeehrteste Herren
Gestern hat Dh. Kläger aldemen expresssen botten nach den amte geschicket um seine Briefe von der Amts Post abhohlen zu laßen, weil er vermuhtet, daß ein neues Mandatum zu Einsendung der acten mit darin befindlich seyn wird, es ist aber Dhte Amt Schreiber ausgegangen gewesen, folglich der botte leer zurückgekommen.
Als auch das Fürstl. Amt die ex Cause legali Verlangte extensionem termini nicht Verstatten wollen, und also mit Schuld daran ist, wie etwa die Beklagten heute einen Vergeblasen weg thun, so protestiret. H. Kläger wieder alles Verfängliche Verfahren, und bittet der Sache so lange anstand zu geben bis das mandatum erfolget.
Desuper Wichmann
Gemäßigte Vorstellung in vim supplicationis cum petito legali
ab Seiten
Ihro Hochwohlgeb. Dhte, Geheimten Legationsraths von Grone Kläger gegen
Christoph Alschweden und cons, Beklagte
Hochfürstl. Braunschw. Lüneburg. Hochverordnete Herren Amtmann und Justitiarie
Hochedelgeborene Hochgeehrteste Herren
Bey kommendes original Decretum ergiebet mit mehren, daß Dh. Kläger iustificatio interpositae Supplicationis in iudicio superiori angenommen, und dem gegentheil darauf submittendo zu handele iniungiret folglich daselbst noch würcklich lis padens ist, daher es sich denn auch von selbsten verstehet, dass bey dem unter gerichte absque adentati ac nubitatis vitio noch zur Zeit nichts weiter in hac causa vorgenommen werden kan um nun das untern g. h. abgefaßete und im 14. eiusd. Dhten. Kläger insinnicirete Decretum a viribyrei indicatae zu suspendiren, so hat man solches intra Decendium ad insinnirete computandum hiemit anzeigen und obgedachten litis pendent durch production den original Decreti bescheinigen auch in übrigen geziemend bitten wollen, dem bescheid von 9. h. vorerst hinwieder auf zu heben, und ab ulterioribus at tentatis zu abstrahiren.
Desuper Wichmann
Actum Wickensen den 9ten Maii 1746
I. S. H. Geheimten Legat. Rath von Grone Kläger gegen Christoph Alschweden und cons,; Beklagte, Herr Kläger erschien nicht, deßen Anwald hatte aber eine Schrift rubricirt Schriftl. Vortrag eingesand, welche weil sie nur in simplo Beklagter vorgelesen wurde.
Beklagte erschienen beyde in Person, übergaben eine Schrift rubricirt reproductio, bezogen sich darauf und bathen nach solcher die Sache zur Endschaft zu bringen.
Ex parte Judicii wurde nach der fol. act. 27 von Beklagten ad Acta gebrachten Anlage folgende liqvidation gezogen: Die Wiese qvaht hat jährlich nach der taxation tragen können 5 Thaler brachte von Anno 1689 biß 1742 mithin von 53 Jahren 265 Thaler
wovon Herr Klägers Rechnung zu thun und dagegen folgendes zu fordern hat das Capital ist 52 Thaler
die Zinsen darauf von 53 Jahr 22 Thaler 21 gr. 6 Pf
bringen ins gesamt 171 Thaler
Summa 223 Thaler
Diese mit obigen 265 Thaler verglichen so ist in den 53 Jahren der übermäßige Genuß nachdem das Capital der 52 Thaler absorbiret 42 Thaler.
Bescheid
I. S. H. Geheimten Legat. Rath von Grone Kläger und Christoph Ahlschweden und cons,;
ist bey den Theilen cop. protocolli , hiemit erkannt und in contumaciam Herr Klägers der Bescheid nun mehro aus der im heutigen termino gezogenen liqvidation, nachdem die von Beklagten in actis angeführte termini a qvo et ad qven nicht allein als von Herrn Kläger tacite eingeräumet angenommen sondern auch in contumaciam pro concessis gehalten werden, so viel zu befinden, daß das eingeklagete Capital der 52 Thaler bereits völlig absorbiret, und über dem noch 42 Thaler als ein qvantum der zur ungebühr gehobenen Nutzung vor liqvide zu achten, dannenhero Beklagte von angestelter Klage zu entbinden und loß zu sprechen
V. R. W. Decr. Wickensen, den 9ten Maii 1746 L. Müller
Insinniret den 14 Maii 1746 Amtsvoges Ahlbrecht
Braunschweig den 16ten May 1746
In Sachen des Geheimten Legation-Raths von Grone Kläger gegen Christoph Alschweden und Consorten ist Fricken Copey und Zeit was sich auf die von Heyer am 30ten Martii a-c übergebene Justificationem submittendo zu handeln gebühret usque ad proxim am Amtshalber hiemit erkannt und sub prajudicio angesetzet. Pupl. im Fürstlichen Hofgericht Wolfenbüttel den 2ten April 1746
Pro Decernenda executione liqvidi rehervatis expensis petitio Demissa ac rei judicata conformis.
An Seiten
Christoph Alschweden und cons, Beklagte, Cont. H. Geheimten Legationsrath von Grone Kläger
Hochfürstl. Braunschw. Lüneburg. Hochverordnete Herren Beamte,
Hochedelgeborene Hochgeehrteste Herren
An. O.
Nach Acten: O, dessen richtiger Insinnatio Zugleicht mit Documentiret wird, ist das ex adv. restituenduno auf
42 Reichsthaler gesetzet und liqvide zu achten; wann nun in denen remissorialibus spon dem Ober= Gerichte Ew. Hochedelgeb. Demandiret worden in der Sache ferner zu verfahren, und dieselben zur Zinsen Erben Ende zubefordern, folglich es ipho tacite mit commitiret ist die media zu gebrauchen wodurch der Sachen Endschaft zuerhalten, und dann ex adv: man nicht zum gütlichen Abtrag des rechts Krafttages liqvidi geneigt scheinet; So geleget an Ew. Hochedelgeborene dieser rechtliche Bitte dieses in Anhang und determinirte liqvidume um so mehr Sumptibus adversa partis epecutive beyzutreiben, als ex partes Dicasterii Illuftris keine inhibitoriates eingelieffert sind.
De Super reserratis expersis un monis ac juris Demissa implorando
C. C.
I. S. H. Geheimten Legationsrath von Grone Kläger gegen Christoph Ahlschweden und cons, Beklagte wird diesen die gegenseitige gemäßigte Vorstellung copeyl. communiciret, und findet den Herrn Klägers Gesuch um so weniger statt, als eine nach vorhergesenden Erkentniß, welches a Judicio Superiori confirmiret und darauf remissio Actorum erkant ist, in der Sache weiter Verfahren und die selbe befohlem Maßen zur Endschaft befodert worden.
Decr. Wickensen, den 21 Maii 1746 L. Müller
I. S. H. Geheimten Legat. Rath von Grone Kläger gegen Christoph Ahlschweden und cons,; Beklagte wird die gegenseitige petitio copeyl. communiciret und würden Beklagte mit ihren Gesuch in Judicum Superius verwiesen.
Decr. Wickensen, den 25ten Juni 1746 L. Müller
In Sachen Rahtoris Oetting gegen den Geheimten Legations Raht von Grone wird diesem die von jenem eingereichte petitio hiemit copeylich communiciret, und weilen Sermus Höchsten selbst vorerst dir execution in Schuldsache des Beklagten suspendiret wißen wollen so hat das Suchen nicht statt und wird es bey den erkandten Termino audientia gelassen. Decretum in Consilio Wolfenbüttel den 10. September 1746
Fürstl.-Braunschweigl. Lüneburgl. Vicecanzler und Rähte
pras. Wickensen den 30ten October 1746
Ad Acta von Grone Kläger gegen Ahlschwede Beklagter
Unsere freundliche Willfahrung zuvor Ehrsamer guter Freund
Euch ist erinnerlich, was massen in der hieselbst Rechtshängigen Sache des Geheimten Legations Raht von Grone gegen Ahlschweden Acta prima instanlia vor einiger Zeit an euch remittiret sind. Als aber Appellant von dem vorigen Erkenntniß suppliciiret hat und nunmehro in der Sache geschlossen ist; So habet ihr erwehnte Acta nächstens verschlossen, anhero wieder einzusenden. Wir sind euch zu freundliche Willfahrung geneigt. Gegeben im Fürstlich Hofgericht Wolfenbüttel den 1ten October 1746
Fürstl.-Braunschweigl. Lüneburgl. zum Hofgericht verordnete Asseshores.
den 30ten October 1746 bey der fahrenden Post eingesant.
Ad Acta von Grone Kläger gegen Ahlschwede Beklagter
Unsere freundliche Willfahrung zuvor Achtbarer guter Freund
Demnach der Geheimten Legations Raht von Grone in seiner wider Ahlschweden habende Sache auf einige vor dem Amte Wickensen ergangene Acten, nemlich Kohlenberg gegen Küsel und Grone denn auch Alschweden und Kohlenberg gegen Loges sich bezogen und darauf in sententionando zu merken gebeten. Als habet ihr gedachte Acta mit allem Fleiße aufzusuchen, und vor nistehenden Hofgericht nach Antonii verschlossen anhero einzusenden. Wir sind euch zu freundlicher Willfahrung geneigt. Gegeben im Fürstlich Hofgericht Wolfenbüttel den 26ten Nov. 1746
Fürstl.-Braunschweigl. Lüneburgl. zum Hofgericht verordnete ist Asseshores.
An fürstliche Hofgericht
Die vor hiesigen Amte angeblich ehedem ergangene Acta worauf sich H. Geheimten Legations Raht von Grone in seiner wieder Ahlschweden habenden Sache bezogen und welche Ew. untern 26ten November ca. einzusenden bebefohlen sind zu hiesiger Registratur nicht vorhanden. So viel die in Sache Kohlenberg gegen Küsel betrift ist gehorsahmst zu melden, daß selbige dem Mandato von 27ten November 1745 zufolge welches in obrubricirter Sache Alschwede gegen Grone von Ew. gleichfals abgegeben ist am 25ten December d. a. bereits eingesant und sich dem nicht wieder remittiret worden. So rubricirte Acta Ahlschwede und Kohlenberg gegen Loges von erst bemeldete Acta werden abermahls vorhanden gewesen, sondern, weil Küsel, Loges sein antecessor im Gute eben diejenige seyn welche vorhin erwehnter maßen eingesant worden. Wir beharren in geziemenden resp. Ew.
Wickensen den 29ten December 1746
J. S. Herr Geheimten Legations Raht von Grone Kläger gegen Christoph Ahlschwede und consorten Beklagte wird diesen die gegenseitige Anzeige copeyl. communiciret und hat H. Kläger daferne die ex alia causa allegingte? Verordnung die execution in gegenwärtiger Sache suspendiren soll, immaßen da zu einige extra acta davon habende notiz nicht hinreichend seyn kann, solche vor allen Dingen in forma probante ad acta zubringen, vornächst in pto zuviel gehobene Nutzung fernere Verordnung erfolgen soll. Soviel aber die zu folge Mandati vom 20ten August c. a. vom fürstl. Hofgericht befohlen executive Beschreibung der 47 Thaler 8ggr. 4Pf Kosten betrifft wird H. Kläger wie schon längst geschehen können sich mit seiner Vorstellung bey hochermeldeten Judicion zu finden und von daher an der weite Verordnung zu extrahiren haben.
Decr. Wickensen den 21ten Juni 1747
In Sachen oetting g grone wird diesem die von ienen eingereichte petitio hiemit copeylich communiciret, und weit Sermus allen executionen gegen den Geheimten Legations Raht von Grone bis nach Endigung der zur untersuchung seiner activorum et passivorum erkanten commission anstand zu geben Verordnet, als hat das Gesuch noch zur Zeit keine; statt.
Decret in Cons. Wolfenbüttel den 21 Juny 1747
An fürstliche Hofgericht
Ob woll untern 29ten December a. p. auf das I. S. H. Geheimten Legat. Rath von Grone Kläger und Christoph Ahlschweden und cons abgegebene cript um berichtet worden, daß Acta Kohlenberg gegen Küsel und Grone mit danach so rubricirten Ahlschwede und Kohlenberg gegen Loges einer seyn müsten indem Küsel Loges sein antecessor im Gute gewesen; so hat sich doch solche Meynung, nachdem ex poht des Herrn Geheimten Legat. Raht Mandatarium acta Manualia I. S. Kohlenberg gegen Küsel und Grone anhero communiciret, irrig befunden, wie denn auch solche soviel Nachricht gegeben, daß Acta Ahlschwede gegen Loges aufgefunden sind und hiebey eingesant werden Erstere Acta I. S. Kohlenberg gegen Küsel sind aber in hiesiger registratur überall nicht zufinden. Die angeführte acta manualia zeigen aber, daß sie bey fürstl. Canzeley liegen geblieben sind, welches wir hiebey geforschet den zu zeigen kemen Umgang nehmen können, mit allen recht beharrende
Wickensen den 17ten November 1747 L. Müller
Unsere freundliche Willfahrung zuvor Ehrsamer guter Freund.
Es ist in Sachen Grone gegen Alschweden dato die eingewandte Supplicatio abgeschlagen und remissio der eingesandten Actorum prima in Stantia an euch erkannt worde id. Ihr habet solchem nach derselben angeschlossen zurück zu empfangen in der Sache weiter zu verfahren und solche mit dem fordersamten zur Endschaft zu bringen. Wir sind nach zu freundlicher Willfahrung geneigt. Gegeben im Fürstlich Hofgericht Wolfenbüttel den 6ten December 1747
Fürstl.-Braunschweigl. Lüneburgl. Hofrichter und Asseshores
In Appellations-Sachen des Geheimten Legat. Raths von Grone, Appellanten und Klägern an einem entgegen und wider Christoph Alschweden Appellanten und Beklagten am anderen Theil wird denen ergangenen Acten nach hiemit zu Recht erkannt: Daß Appellant die von Appellanten liquidirte expensas judiciales et extrajudiciales welche hiemit auf 45 Thaler modziiret werden, binnen diesem und nächstem Hofgericht bey Vermeidung der Execution an Appellanten zu erstatten schuldig sey was aber den Punct derzuerkannten zu vielen Nutzungen und der Unkosten prima instantia anbetrifft, so wird Appellat an den Judicem prima instantia verwiesen, als wohin die Acta derselben Instanz albereits zurück gesendet worden. Übrigens da der Procurator Mackensen, dem letztere Decreto, worin ihm sub poena Dupli aufgegeben, gehörige Vollmacht ad acta zubringen, noch kein Genügen geleistet; so hat derselbe die ihm zuerkannte poenum ordinis, nebst poena Dupli insgesamt 6 Thaler bey Vermeydung der Execution binnen diesem und nächsten Hofgericht an dem Hofgerichtss Fiscal, Secretarium Rakenius zubezahlen und wird hiemit ihn anbefohlen bey 12 Thaler Strafe sich gehörig ad Acta zu legitimiren V. R. W.
Publicata Sententia im Fürstl. Hofgericht nach Trinitatis Wolfenbüttel den 15ten Junii 1748
Pras. Wickensen, den 1ten Juli 1748
Pro exeqvenda liqvido petitio Demissa reservaly expensi
An Seiten
Christoph Alschweden und cons. gegen H. Geheimten Legat. Rath von Grone
Hochfürstl. Braunschw. Lüneburg. Hochverordnete Herren Beamte,
Hochedelgeborene Hochgeehrteste Herren
Hat anl. O sentent den 25 Jun 1748
Nach anl. O beygesendes Rechtskräftige Hofgerichtsurteil den 25 Jun. a. c. ist so viel den Quect der zum Land zu vielen nutzung qv: Wiese und der unkosten x ma instantia anbetrift, rubricirte Sache ad indiesem x ma instantia verwießen als dahin acta derselben instantz berichts gesand worden.
Nach dem Wickenschen Protocolle nun den 9 May 1746 ist das liqvidum restituendum der zur ungebühr genossenen Früchte von qv. Wiese ad 42 Thaler gesetztet und rechtskräftig determiniret: zu dießen liqvide der
42 Thaler bitten cum reservatione expensarum adjudicatarum ppales Dienstrechtliche Vorschrift mediante exemtione ihnen ehrstens auf gegentheils Kosten zu verhelfen.
Desuper
I. S. H. Geheimten Legat. Rath von Grone Kläger gegen Christoph Alschweden und cons. Beklagte wird jenen die gegenseitige petitio Demissa copeyl. Communiciret und hat derselbe wegen des übermäßigen Genusses der Wiese qvaht. das liqvicum der 42 Thaler Beklagte binnen 8 Wochen sub poena exemtionis zu bezahlen.
Decr. Wickensen den 1ten August 1748 L. Müller
A
J. S. Herr Geheimten Legations Raht von Grone Kläger gegen Christoph Ahlschwede und consorten Beklagte wird jenem die gegenseitige petitio Demissa copeyl. communiciret, und hat derselbe wegen des übermäßigen Genusses der Wiese qvaht. das liqvidum der 42 Thaler an Beklagten binnen 8 Wochen sub pana executionis zu bezahlen.
Decr. Wickensen den 1ten August 1748
Dieses habe an obbemeldete Ahlschweden, und Kolenberg und heute date sinniciret.
Schorfoldendorf den 2ten August 1748
Unsern p
Demnach in Sachen des Geheimten Legations Rahts von Grone gegen Christoph Ahlschweden und Consorten jener condemniret worden, diesen die causirten Unkosten welche nun überhaupt auf Vierzig und sieben Thaler
8 ggr. 4 Pf moderiret sind, zu bezahlen, und auf derselben Ansuchen gegenwärtiges Mandatum executoriale an euch erkannt. Als habet ihr nicht nur die executirische Beschreibung der 47 Thaler 8 ggr. 4Pf auf des Appellanten Kosten, sondern auch die Sache, wegen der von Klägern zu viel gehobenen Nutzung; zu beschleunigen; Wir p Gegeben im Fürstlichen Hofgericht Wolfenbüttel den 20ten August 1748
Fürstl.-Braunschweigl. Lüneburgl. Hofrichter und Asseshores
Das Original dieser Copey habe Dato in das hiesiger Fürstl. Posthaus gegeben um solches auf der unserer Post an das Fr. Amt Wickensen zubestellen, Wolfenbüttel den 27 August 1748
An den Herrn Geh. Legations Raht von Grone
Pras. Wickensen, den 1ten September 1748
Unsere freundliche Willfahrung zuvor Ehrsamer guter Freund
Demnach in Sachen des Geheimten Legations Raht von Grone gegen Christoph Ahlschweden und Consorten jener condemniret worden, diesen die caufirten Unkosten welche nun überhaupt auf Vierzig und Sieben Thaler
8 ggr. 4 Pf moderriet sind, zu bezahlen, und auf derselben Ansuchen gegenwärtiges Mandatum caccutoriale an auch erkannt. Als habet ihr nicht nur die caccutirische Beschreibung der 47 Thaler 8 ggr. 4Pf auf des Appellanten Kosten, sondern auf die Sache, wegen der von Klägern zuviel gehobenen Nutzung; zu beschleunigen; Wir sind auch zu freundlicher Willfahrung geneigt. Gegeben im Fürstlichen Hofgericht Wolfenbüttel den 20ten August 1748
Fürstl.-Braunschweigl. Lüneburgl. Hofgerichter und Asseshores
Actum Wickensen den 10ten September 1748
J. S. Herr Geheimten Legations Raht von Grone Kläger gege
- [S50] STA Wolfenbüttel.
Antwortschreiben von Christopf Alschwede und Jürgen Kohlenberg
Wickensen, den 9. Nov. 1748
Christoph Alschwede und Jürgen Kohlenberg aus Dielmissen, ihre wider als des Geh. Leg. Rath von Grone habende Schuldforderungsklage betrb.
Durchlauchtigster Hertzog, Gnädigster Herrtzog und Herr
Ew. Hertzogl. Durchlauchten, hatten die hohe Gnade gehabt auf unseres wieder Dhl. Ghbt. Legations-Rath, letzthin übergebenes unterthänigstes Supplicat in pto der Mediante Executione a summo tribunali Curia Demandata uns zu verschafften rechts=kräftig von Hochfürstl. Hofgericht zu erkandten Geldern zu Decretiren, daß prompte Justitz uns wiederfahren sollte, darauf auch dann von dem Justitiaro Müllern qua Commissario executionis, in Copia bey gehendes Decretum post hac reproducendum ertheilet worden: Wann wir nun demselben gemäß Richterl. Hülfte in termino executionis Schmertzlich verlangen erwartet und dann wir können nicht wißen, woher es geschehen, daß wir jeder noch der richterlichen Hülfte zu unserem größesten Leydwesen entbehren müßen, ohne abzusehen wie wir anderster zur Bezahlung des jenigen gelangen können, was wir in diesem uns recht aufgedrungenem processe haben zum prajuditz unserer lastbahren Güther verwenden müßen. So sehen wir uns unterthänigst gemüßiget Ew. Herrtzogl. Durchlauchten, auf daß dehmühtigste anderweitig zu bitten, Höchst=Dieselben, geruhen doch gnädigst zu befehlen, daß uns doch die rechtkräftig zu erkante gerechte Richterlicher Hülfte, nicht ferner entstehen, sondern H. Supplicat vorallen wie rechtens gehalten seyn solle, das von uns armen Bauern mit unserm sauren Schweiß und Verpfändung unserer Güther im Rechten erstrittenen bey seinen Competentz erstatten müße. Wir versehen uns gnädigster resolition, mit unterthänigster Submission und Treue, beharrende.
Ew. Herrtzogl. Durchlauchten unsers gnädigsten Herrtzogen und Herrn
Supplicat unterhänig getreuen Knechte.
Diedelmissen Amt Wickensen Christoph Ahlschweden
Den 26. October 1748 Jürgen Kohlenberg
Pras. Wickensen, den 20ten September 1748
Unsere freundliche Willfahrung zuvor Ehrsamer guter Freund
In Sachen des Geheimten Legations Raht von Grohne gegen Christoph Ahlschweden und Consorten sind diese dem Fürstl. Hofgerichts Fisio pro Mandato vom 20ten August a. c. und Decret: De cod laut Zulage 1 Thaler
17 ggr. annoch schuldig untren? nun der Fiscus mit nächsten zutheilen. Als habe L ihr mit dem fordersamsten den 1 Thaler 17 ggr. von Christoph Ahlschweden und Consorten executive beyzutreiben und an den Hofgericht. Sicretarium und Fiscal Rakenius einzuschicken. Wir sind euch zu freundlicher Willfahrung geneigt. Gegeben im Fürstlichen Hofgericht Wolfenbüttel den 8ten November 1748
Fürstl.-Braunschweigl. Lüneburgl. Verordnete Pracudent, Consistonal und ? Räthe Schlüter
In Causa des Geheimten Legations Raht von Grohne gegen Christoph Ahlschweden und Consorten unter dem Fürstlichen Ambt Wickensen restiren letzter dem Fürstlichen Hofgericht
20te August 1748
Mandat: Executoriale an den Justitiar: Müller in causa: Grohne gegen Alschweden 1 Thaler 8 ggr. 8 Pf
it:Pro Decreto - Thaler 8 ggr. 4 Pf
Summa 1 Thaler 17 ggr. ? Pf
Obstehende Gebühren habe mit einen Schreiben vom 30ten November 1748 am 1ten December bey der fahrenden Post an H. Hofger.Secret. Raken eingesant L. Müller
Pras. Wickensen, den 1ten Martii 1749
Unsere freundliche Willfahrung zuvor Ehrsamer guter Freund!
Euch ist erinnerlich wie in deren hieselbst rechtshängiger Sache des Geheimten Legations Raht von Grohne gegen Christoph Alswede bereits unterm 20ten August a. pr. Mandatum zu Beytreibung Vierzig und sieben Thaler von besagtem Geheimend Legations Raht an euch abgelassen worden : Als aber Appellat beschwerend angezeiget den B erwehntem Mamdato noch nicht gelebet sey, und darauf gegenwärtiges Mandatum aritius an euch erkannt ist; So habet ihr bey Vermeydung härferer Verordnung nicht nur auf besagte 47 Thaler sondern auch auf einen Thaler 16 ggr. fernere Unkosten die Execution ohne Anstand zu vollstrecken. Wornach ihr auch zu achten. Gegeben im Fürstl. Hofgericht Wolfenbüttel den 25 Januar 1749
Fürstl.-Braunschweigl. Lüneburgl. Hofrichter und Assessores
An Srmam
Es hat der Geheimte Legations Raht von Grohne schon vor 5 Jahren gegen Christoph Alswede und Cons. in Dielmißen bey hiesigen Amte eine ungegründete Klage erhoben noch welche er von selbigen eine Wiese die angeblich seinen verstorbenen Vater verkauft seyn sollen aber laut des producirten Briefes würcklich nur gepfändet gewesen vindiciren oder doch den darauf hergeschloßenen Pfand Schilling wieder bezahlt haben wollen. Als aber Beklagter exceptionen uhnraria? pravitatis oder der durch den genuß der Wiese übermäßig eingehobene Zinsen vorgeschüttet und liqvidationea verlangt, auch erhalten so hat sich ergeben daß letzternträgen Kläger würcklich eine Summe zu 42 Thaler an Beklagten heraus zugeben schuldig gewesen, wozu er auch derzeit condemniret worden. Weil er aber dem ohngeachtet ferner litigiret und die Sache per appellat an fürstl. Hofgerichte gebracht hat. So ist es doch endlich soweit gekommen daß hiesiges Amts Erkenntniß in allen bestätiget und er dazu in 47 Thaler Summe Gegentheil veruhrsachte Kosten condemniret worden. Dieser und vorgedachten 42 Thaler executivische Beytreibung ist nun vom gedachten fürstl. Hof Gerichte mir speicaliter? Committerat worden. Alß ich aber diese zu vollstrecken vor einem Jahre im Begriff war, wurde an Seiten des Klägers vorgestellt, daß Ew. Herzogl. Durchlaucht an fürstl. Cantzley Befehl notheilen alle executones in dessen Schuldsachen zu suspendiret es kam aber eben niegebogenes Suppli catum mit Ew. Herzogl Durchlaucht Decret vom 1ten October a. p. mir zu Handen nach welchen ich fortzufahren zwar beschlossen aber doch anderweit durch den Amtmann Freyenhagen der mich anders bey Ew. Anwesenheit zu Allersheim vernommen zu haben mir notificirte, behindert wurde.Ob ich nun woll alle solche Umstände an fürstl. Hofgerichte referiret; So ist mir doch von daher ein Mandatumarctius mit der execut. fortzufahren. Dato insinnuiret worden weßhalb ich in nicht geringe Verlegenheit gesetzt mit hin genöthiget werde bey Ew. Herzogl. Durchlaucht unterthänigtt anzufragen ob auch die in gegenwärtiger Sache mir Demandirte excution uspendiret bleiben solle oder dem angezogenem Decreto vom 1ten October a. p. gemeß verfahren werden solle, damit ich mich durch eine positive Verordnung in Zeiten legitimiren könne. Soviel kann hiebey ohnangeführet nicht laßen daß die beyde Beklagte und hiesiges Amts Unterthanen Ahlschwede und Kohlenberg durch die von dem Geheimten Legations Raht von Grohne ihnen angeführte Klage sehr mitgenommen worden und also unschuldig leyden müßen, wenn ihnen zu demjenigen, so sie so kostbar erstritten, nicht verholfen würde, daher gegen dieser die revenues von seinen Gütern führe und dabey seinen reditoribus das Nachfahre läßet. Ich beharre in tiefster Subnistion W. den 1ten Martii 1749 Ew.
Pras. Wickensen, den 16ten Martii 1749
C A R L Herzog p Du wirst auf deinem in Sachen des Geheimen Legations Rahts von Grone wieder Christoph Ahlschweden und Consorten eingereichten unterthänigsten Bericht hiermit befehliget dem von Grone anzudeuten, daß der in diesem besonderen Fall entweder bezahlen oder der Execution gewärtigen müße.
Braunschweig den 6ten Marty 1749
An den Geheimten Legations Raht von Grone
Hiebey habe die Ehre Ew. abermahls ein Decretum in der selben Sache gegen Ahlschwede und cons. zu zufertigen; Ich habe zu dem was darin angeordnet worden sowoll von Srmo als vom fürstl. Hofgerichte ernstlichen Befehl, welchen ich nach zu kommen keinen Anstand nehmen darf. Ew. werden insonderheit aus copeyl. angeschlossenen Rehcripto Srmi ersehen, daß in diesem besondern Fall die unangenehmen Seiten durch nichts anders als würckliche Bezahlung der liqviden pösten abgekehret werden können. Weil ich nun in prasentin gern Umgang haben möchte dasjenige, was meines Amts ist werckthältig zu machen. So verspreche ich mir von Ew. bekanten generosite daß dieselbe durch vormals erwehntes Mittel mir fernere Mühe benehmen werden. Zur Versicherung deßen und meiner Bescheinigung erbitten und hier auf Ew. gewirigen Entscheidung beharre mit aller befindlichen Kosten. Ew.
W. den 22ten Mart 1749
J. S. Herr Geheimten Legations Raht von Grone Kläger gegen Christoph Ahlschweden und consorten Beklagte wird H. Kläger die bereits unterm 7ten October a. p. ad Acta eingereichte petitio pro peragenda excecutione copeyl. communiciret und da so woll zu executivischer Beytreibung der 47 Thaler Kosten vom fürstl. Hofgerichte Mandatum arctius eingelaufen als auch überhängt von Srmo untern 6ten hujus was in diesem gegenwärtigen Sache angehenden besondere Fall H. Kläger zu gewärtigen hat laut copeyl. beygefügten Reseripti verordnet worden: So wird nunmehro, woferen H. Kläger binnen nächsten 14 Tagen adato dieses Zahlung nicht verfügen wird, auf intus spenficirte 91 Thaler 4 gg 2 Pf nebst den ferner weitigen Kosten zu 2 Thaler 24 ggr. inclusive der Berichtsgebühren ad Srmum und von fürstlichen Hofgerichte die execution ohne fernere Anstand vollstrecket werden müßen.
Decr. Wickensen den 22ten Martii 1749 L. Müller
J. S. Herr Geheimten Legations Raht von Grone Kläger gegen Christoph Ahlschwede und consorten Beklagte wird H. Kläger die bereits unterm 7ten October a. p. ad Acta eingereichte petitio pro peragenda excecutione . copeyl. communiciret und da sowoll zu executivischer Beytreibung der 47 Thaler Kosten vom fürstl. Hofgerichte Mandatum arctius eingelaufen als auch überhängt vom Srmo untern 6ten hujus was im gegenwärtigen diese Sache angehenden besondern Fall H. Kläger zu gewärtigen hat laut copeyl. beygefügten Reseripti verordnet worden: So wird nunmehro, woferen H. Kläger binnen nächsten 14 Tagen i Dato dieses Zahlung nicht verfügen wird, auf intus specificirte 91 Thaler 4 gg 2 Pf nebst den ferner weitigen Kosten zu
2 Thaler 24 ggr. inclusive der Berichtsgebühren ad Srmum und fürstlichen Hofgerichte, die execution ohne fernere Anstand vollstreckt werden müssen.
Decr. Wickensen den 22ten Martii 1749
Den 22 Märtii 1749 ist dießes Insinniret Amtsvogt Clages
Hochedler insonders Hochgeehrter Justitiarie
Eine wenige Zeit so mir vor meiner rüdereyn übrig ist, wurde in dem gesicherten Vertrauen, noch anhält?
Ew. Hochedliger in der so gehäßigen Alswedischen Sache, so, wie dieselbe , daß Herr Amtmann Osterloh bereits 40 Thaler unter gewißer Bedingung erhalten, Vernehmen werden, Zu erfahren, wie mir nur solches in geneigte Betrachtung gezogen wurden und mits wiedriges gegen mich erfolgen, sonderen auch jedermist wird er zu erweysen, die angenehmen Gelegenheit haben möge, wie sehr ich sey,
- [S50] STA Wolfenbüttel.
23 Alt 354 Dielmissen Jahr 1718: Wilhelm Kohlenberg, auch 1715
23 Alt 355 Dielmissen Jahr 1742: Hans Jürgen Kohlenberg
1754: Christian Ludwig Tido (Brandkataster 4 Ldsch 465,1)
Dorfbeschreibung von 1760 (Archivbez. 20 Alt 96 DB St. Arch. Wolfenbüttel): Sub. Nr. 54: Halbspänner Nr.2:
Christian Ludwig Tido Hat dabey mit der vorhergehenden (Nr.55) eine Schäferey
1774: Johann Christoph Vespermann, Vater Jobst Vespermann, Halbmeier in Capellenhagen 00 Katharine Eleonore Kohlenberg, Vater Johann Jürgen Kohlenberg, Ackermann in Dielmissen
1781: Christian Ludwig Tido modo Christoph Vespermann (Brandkataster 4 Ldsch 465,2)
1849: Christoph Vespermann modo Christoph Heinemeier Brandkataster 4 Ldsch 109)
1851 / 1871: Christoph Heinemeier (Brandkataster 4 Ldsch 109)
1890: Christoph Heinemeier, Halbmeier
Landwirtschaftliches Adressbuch der Güter und größeren Höfe im Freistaat Braunschweig von 1920:
August Heinemeier, Halbmeier, 35 ha, 1779 M. Grundsteuerreinertrag
1970: Hermann Heinemeier
- [S3] Sonstiges.
2. Ehe
- [INT] .
3. Ehe
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