Quellen |
- [S50] STA Wolfenbüttel.
Ehestiftung: 47 Neu Gr. 4 Nr. 44 Seite 801-811 vom 6.5.1824 im StA Wolfenbüttel
Praes, den 6. May 1824
Geschehen Eschershausen im Hause Sub Nr. 1 am Sieben und zwanzigsten März achtzehnhundert vier und zwanzig
Zuwissen, sei hiermit, daß auf geschehenes Anwesen des Ludewig Dörries in Dielmissen, ältesten Sohnes weiland Vollmeier Ludewig Dörries daselbst nachstehende Ehestiftung verrichtet ist.
Es erschienen deshalb vor mir unterzeichnetem Notar Georg Heinrich Bach wohnhaft zu Eschershausen und in Gegenwart der subrequirinten Zeugen dem pensionierten Amtsvoigt Johann Friedrich Kürig und Gerichtsdiener Ludewig Stümpel
1. Der Requirant Ludewig Dörries im 26 sten Jahre
2. der Interimswirth und Leibzüchter Friedrich Meier
3. die Vormünder der Ludewig Dörriesschen Kinder Vollmeier Christoph Renziehausen und Halbmeier Heinrich
Heinemeier
4. der Familienfreund dieser Vormundschaft, Leibzüchter Klingenberg und ist der 2. Familienfreund Leibzüchter
von hier Vollmeier Christoph Ahlschwede (Hof Nr. 55) zwar gegenwärtig jedoch als solcher wegen des Interesses der
Verlobten nicht als solcher zu ziehen, daher Interessenten Leibzüchter Wilhelm Meyer als solchen, da er noch ein
Verwandter der Dörrieschen Kinder ist, nächstens zur Begutachtung nach stehender Übereinkunft zu sistieren
versprechen.
5. Friederike Ahlschwede 20 Jahr alt, als Braut und
6. deren Vater Leibzüchter Christoph Ahlschwede (Hof Nr. 46) so wie endlich
7. der Braut Bruder Vollmeier (Nr. 46) Christoph Ahlschwede, sämtlich aus Dielmissen, welche dieserhalb nach
geschehener Verabredung festgesetzt haben. § I
Vorgenannter Ludewig Dörries und Friederike Ahlschwede letztere mit Genehmigung ihres Vaters erkären hiermit, sich miteinander ehelich verlobt zu haben und die sich zugesagte Ehe nächstens nach priesterliche Copulation vollziehen zu wollen.
§ II
Das Vermögen der Braut anlangend, verspricht dieselbe mit Genehmigung ihres Vaters, dem Bräutigam zu zubringen:
1. an barem Gelde 500 rth., schreibe Fünfhundert Taler, als Dreihundert Taler an der Hochzeit und Zweihundert
Taler in jährigen Terminen zu Fünfzig Taler wechselweise insofern annoch eine Schwester binnen einen Jahren
heiraten würde.
2. einen dem Stande und der Ortsgewohnheit angemessenen Brautwagen mit Vieh und außerdem
3. ein Ehren und ein Seidenkleid mit dem kleinen Anzuge, 12 Manns- und 12 Frauenhemden, 12 Tischlaken, 12
Handtücher, 12 Säcke, 30 Boten Flachs und eine Seite Speck, welches alles der Bruder nach seiner confirmirten
Ehestiftung vom 15. Januar 1822 zubezahlen und resp: zu leisten sich verpflichtet erklärt
§ III
Bräutigam acceptirt diese Zusicherung und verschreibt dagegen seiner Braut, den väterlichen Vollmeierhof Sub. Nr. 47 in Dielmissen assecurint, mit allen seinen Zubehörungen, Lasten und Abgaben unter denjenigen Vergleichsbestimmungen, vermöge welchen ihm der Hof von seinen Geschwister Vormünder übertragen ist, weshalb das desfalsige Protokoll vom 10 ten April 1823 samt Abschrift des Rescripts Hochfürstlichen Geheimerathtscollegium vom 13 ten Januar dieses Jahres vom Bräutigam producirt und vorgelesen wurde, so wie auch unter denjenigen nach bemerkten Bestimmungen, welche ferner noch solvo juditiali Konfirmation, festgesetzt sind, zum Gegenvermächtnis
§ IV
So wie nun die Abfindungen der 4 Geschwister des Bräutigams betrifft und ad 4 des producirten und beizufügenden Vergleichsprotocoll vorbehalten sind, so verpflichtet sich der Annehmer der Stelle
1. jedem derselben 160 rth. schreibe Einhundertsechzig Taler an baren Gelde zu bezahlen, exklusive des praecipui von
100 rth. für seinen Bruder, welche Ablage mit 100 rth am Tage der Hochzeit und die übrigen Sechzig Taler in
jährigen Terminen zu zwanzig Taler wechselweise zu bezahlen sein würden.
2. eine Naturalaussteuer als
a. einen standesmäßigen Brautwagen, bestehend in einem Eisen Kleider und Eßschranke, einen Dito Koffer, einer
Bettspondte, einem Tische von Linnenholze, vier Stühlen, einer Trinkel Kanne und Bükitubben, Butterfaß, Brake,
Ristelwecke, Spinnrad und Haspel mit 2 Eimern, desgleichen in einem Bette, aus einen Parchen Oberbette, einem
Beinrewands Unterbette und Pfühl mit zwei Kissen bestehend, samt weißen Ueberzügen, desgleichen sollen dazu
gehören zehn Stiege Leinwand, die Hälfte durch ein 30 ger und die andere Hälfte durch ein 24 per Zeug gemacht,
zwanzig Boten Flachs ein Ehrenkleid mit dem dazu gehörigen kleinen weißen Stücken, Zwölf Handtücher und
ebenso soviel Säcke,
b. an Vieh ein Pferd oder 20 Taler, eine Kuh, ein Rind, ein fettes und ein Faselschwein, einen Morgen und ein Malter
Rocken samt Zehn Taler für die Hochzeit
Vormünder machten diese Ablage, da
1. der Annehmer von dem aufkommenden Pachtgeldern nichts erhält,
2. bei Beendigung der Pachtzeit Ostern 1827 ein vollständiges Inventarium, an Haus und Ackergeräte, Vieh und
Feldfrüchten, mit Ausnahme des Winterfeldes anschaffen muss, dazu
3. die Länderei im schlechten Stande von den Pächtern erhalten wird und dabey
4. dem Leibzüchter eine Leibzucht von 6 Morgen Land überlassen muss nebst sonstigen Zubehörungen, um somehr für
zureichend, als der Hof Zehntdienst und Zinspflichtig sey, in welchen letzten Rücksicht jährlich 4 Himten Weizen,
10 Himten Rocken, 4 Himten Gerste, 12 Himten Hafer, 4 Himten Bohnen an Fürstlichen Amt Wickensen und 10
Himten Rocken und 10 Himten Hafer an die von Grone zu Kirchbrack geliefert werden.
Der anwesende Familienfreund Klingenberg erachtete die Ablage für zu stark, weil der Annehmer zur Anschaffung der
ad 2 bemerkten Inventarien eine Ausgabe von etwa 500 Taler zu bestreiten haben und deshalb eine bare Ablage von
150 Thaler für jedes Kind angemessen erscheinen möge.
3. Sollte übrigens eines von des Bräutigams Geschwistern vor Empfangnahme der Abfindung versterben, so sind
Vormünder mit dem Familien-Freunde der Meinung, dass dessen Ablage im Gute bleiben müsse, indem solches wohl
immer so gehalten worden sey und noch jetzt so gehalten werde.
4. Würde nun auch eines von den Geschwistern unverheiratet bleiben, so solle demselben der freie Auf- und Unterhalt
in allen Stücken bei dem Hofsbesitzern gegen Leistung ihrer Arbeiten gestattet werden und den Töchtern auf jeden
Fall eine Bühne im Hause für ihre Kleidungsstücke und Aufbewahrung sonstiger Sachen angewiesen werden.
§ V
Zwischen dem Hofannehmer und jetzigen Interimswirthe ist dagegen folgende Vereinbarung getroffen
1. Der bisherige Interimswirth bezieht nächsten Ostern das Leibzuchthaus und erhält von dem vorhandenen reinen
Früchten Zwei Himten Rocken und eben soviel Gerste zur Konsumtion bis zur Erndte.
2. Der Annehmer übernimmt seine Geschwister in allen Stücken frei zu erhalten bis sie sich selbst ernähren können, so
wie auch frei in die Schule zu erhalten
3. derselbe erhält dagegen von dem Interimswirthe die sämtlichen bisher von demselben in Cultur gehabte Grundstücke
zur eigenen Benutzung sowie auch das vorhandene Ackervieh und Hausgeräte, insofern er letzteres nicht selbst
angeschafft hat, mit Ausnahme folgender Stücke, als
a. Drei Morgen Land, als einen Morgen auf der Mergelkuhle zwischen Meyers und Christoph Kohlenbergs Lande,
eine Morge hinter den Messensieke an Wilhelm Meyer und einen Morgen auf den Marscherkampe zwischen
Dörries senior belegen
b. ein zweispänniges Fuder fertiges Heu, welches gutes gesundes Heu sein müssen.
c. ein Kohlgarten das Stück Land am Graben
d. die vorhandene rothe Kuh und
e. jährlich zwei Schock Waasen
f. diese Leibzucht wird von dem Annehmer frei beackert, die nötigen Fuhren frei geleistet so wie die Grundstücke selbst
von Grundsteuer und Zehntgelder frei gehalten und endlich
g. von dem Annehmer die Schulden des Interimswirthts welche derselbe auf der Hofstelle gemacht hat und sich an 200
Thaler belaufen können, bezahlt werden müssen.
3. Sobald indessen der Hofsannehmer Ostern 1827 die ganze Stelle übernimmt solle ihm dem bisherigen Interimswirthe
diejenige Leibzucht wieder verabreicht werden, die ihm nach seiner Ehestiftung auf den Grund der gerichtlichen
Bestimmungen bei Antritt der Interimswirthschaft zugesichert ist, welches alles der Annehmer Ludwig Dörries nicht
allein einwilligte sondern auch des Interimswirth Meyers jetzige Ehefrau der freien Aufenthalt in dem
Leibzuchtshause, jedoch bloß in einer Stube bestehend auf ihre Lebenszeit zu billigte samt Sohns? ? Ruthen
Kartoffeln Land. § VI
Interessenten acceptiren die sich wechselseitig gegebene Zusicherungen und nach dem die Braut das Gegenvermächtnis acceptirte sicherten sich Verlobte insofern einer ohne Kinder versterben sollte, ein ausschließlich wechselseitiges Erbrecht zu, wozu der Braut Vater seine Einwilligung erteilt.
Urkundlich dessen, ist diese Urkunde, nach in Gegenwart der Zeugen geschehenen deutlichen Vorlesung und Genehmigung von sämtlichen Eingangserwähnten Comparenten mit Ausnahme der Braut und des Familienfreundes Klingenberg Schreibens unerfahren mittelst Drei Kreutze, samt Zeugen und Notar durch Namensunterschriften eigenhändig unterzeichnet.
Ludwig Dörjes
Friedrich Meyer
Renziehausen
Heinemeier
+ + + Handzeichen des Heinrich Klingenberg
+ + + Handzeichen der Friederike Ahlschwede
Christoph Ahlschwede
Christoph Ahlschwede
Johann Friedrich Kürig, Zeuge
Ludwig Stümpel, Zeuge
Georg Heinrich Bach, Notar
Zur Beglaubigung der Ausfertigung
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Akte: StA Wolfenbüttel 40 Neu 4 Nr. 768 (Laufzeit 1839 bis 1840)
Rezess über die Ablösung der von dem Vollmeier Ludwig Dörries aus Dielmissen an den Domänenamt Wickensen, zu leistenden Abgaben
Anlagen:
1) Der bestätigte Original Ablösungsrezess Nr. 6660 abgeschlossen zwischen der Herzoglichen Kammer Direktion der Domänen,
wegen des Berechtigten und dem Vollmeier Ludwig Dörries Nr. ass. 47 zu Dielmissen als Pflichtigen
2) Zwei Ausfertigungen für die Interessenten
3) Eine Ausfertigung für die Behörde
An das Herzogliche Amt zu Eschershausen ad Acta 3869
Wickensen, 7ten November 1839
Nebenstehende Anlagen werden hierbei mitgeteilt, um die in Gemäßheit des Rezesses abgelöste Last in dem betreffenden Hypothekenbuche zu löschen, solche aber falls sie nicht eingetragen sein sollte zu diesem Behufe zuvor auf den befreiten Hof eingetragen, ferner um das rückständige Ablösungskapital auf den befreiten Hof mit den Zinsen zu 4 pro Zehnt von Martini 1838 angereichert und endlich, wie Vorstehendes geschehen unter dem Original-Rezesse und den Ausfertigungen für die Interessenten (Anlage 1 und 2) zu bescheinigen und aus solche zu remittieren, die Ausfertigung (Anlage 3) aber in der dortigen Registration aufzubewahren weshalb wir uns auf die §§ 103 und 104 der Ablösungsordnung beziehen.
Braunschweig, den 11ten November 1839 Herzoglich Braunscheigische-Lüneburgische Landes-Öconomie-Commission
Ablösungsrezess
Zu wissen, dass zwischen der Herzoglichen Kammer-Direktion der Domänen, zu Braunschweig und dem Vollmeier Ludwig Dörries, Nr. ass. 47 zu Dielmissen, nachstehender Ablösungsrezess geschlossen worden ist.
§1
Der Vollmeier Ludwig Dörries zu Dielmissen entrichtet an das Herzogliche Domainenamt Wickensen in Martini von seinem Meierhofe 4 Himpten Weizen, 20 Himpten Roggen, 4 Himpten Gerste, 12 Himpten Hafer, 4 Himpten Rauchzeug
§ 2
Der Betrag des Ablösungskapitals für diese Prästation ist durch Vereinbarung unter beiden Teilen nach folgender Berechnung festgesetzt.
Ausfertigung für die Hypothekenbehörde
Jährliche Abgabe der Meierzinsen beträgt.
4 Himpten Weizen, 20 Himpten Roggen, 4 Himpten Gerste, 12 Himpten Hafer,
4 Himpten Rauchzeug, nach Absatz der Remission, welche in den 50 Normaljahren
durchschnittlich betragen habe.
1 7/50 Himpten Weizen 5 7/10 Himpten Roggen, 9/10 Himpten Gerste,
2 39/50 Himpten Hafer, 143/150 Himpten Rauchzeug
2 43/50 Himpten Weizen a 18 ggl 8 Pf }
14 3/10 Himpten Roggen, a 14 ggl 4 Pf }
3 1/10 Himpten Gerste, a 12 ggl } 17 Th 14 ggl 1 59/75 C
9 11/50 Himpten Hafer, a 8 ggl 4 Pf } 25 fach 439 Th 17 ggl 9 C
3 7/50 Himpten Rauchzeug a 16 ggl 4 Pf }
Davon 10 % Preisermäßigung mit 43 Th 23 ggl 5 C
395 Th 18 ggl 4 C
ferner an Erhebungs- und Verwaltungskosten 2 ½ Pf pr Himpten, 25 fach 7 Th -- ggl 9 C
bleiben 388 Th 17 ggl 7 C
Summa des Ablösungskapitals in Courant 388 Th 17 ggl 7 C
§3
Der Vollmeier Ludwig Dörries hat dieses Ablösungskapital zum Betrage von: Dreihundertachtundachtzig Talern siebenzehn Guthegroschen sieben Pfennigen Courant bei der Herzoglichen Hauptfinanzkasse zu Braunschweig für den Kammerkapitalfonds Martini 1839, nebst den Zinsen zu 4 % von Martini 1838 angerechnet, einzuzahlen und entrichtet die abgelösten Prästationen pro termino Martini 1838 ? zum letzten Male.
Urkundlich ist dieser Rezess von beiden Teilen vollzogen.
So geschehen Braunschweig-Lüneb. Cammer, Direktion der Domainen
Holzminden am 30ten Oktober 1839
Dass der Vollmeier Ludwig Dörries den Rezess eigenhändig vollzogen hat, wird hierdurch bescheinigt.
Holzminden, den 30ten Oktober 1839
Die vorstehende Ablösung wird damit bestätigt, nachdem der Vollmeier Dörries sich durch die zu den Akten die Ablösung des Zehnten zu Dielmissen betreffend, beigebrachte Ehestiftung vom 27ten März 1824, als der rechtmäßige und despositionsfähige Inhaber des Hofes Nr. ass. 47 zu Dielmissen legitimiert hat.
Braunschweig, den 11ten November 1839 Herzoglich-Braunschweig-Lüneburg. Landes-Oeconomie-Commission
Die nach vorstehendem Ablösungsrezess abgelösten Lasten sind nach deren vorgängiger Eintragung im Hypothekenbuche von Dielmissen vom II fol. / 47 gelöscht, das rückständige Ablösungskapital aber eben daselbst gehörig ingressirt.
Eschershausen, den 27. Februar 1840 Herzogliches Amt
Abschrift
Geschehen zu Holzminden, in dem Hause Br. Amt Nr. 223, am 30ten Oktober 1839
In Gegenwart des Herrn Kammerassessors Spor und meiner, des unterschriebenen Protokollführers
Zu der Vollziehung des Rezesses über die Ablösung des von dem Vollmeier Ludwig Dörries zu Dielmissen an das Herzogliche Domänenamt Wickensen zu entrichtenden Meierzinses, erschien heute der genannte Pflichtige. Demselben wurde der Rezess seinem ganzen Inhalte nach vorgelesen und erläutert, auch eröffnet, dass er nach Vollziehung desselben nicht nun mit keinen Einwendungen wegen der darin bestimmten Gegenstände, sondern auch mit keinen Nachforderungen auf Rechte, welche ihm hinsichtlich der Auseinandersetzung zuständig genesen und dabei übergangen wären, weiter gehört werden könne, worauf er sich mit dem Inhalte des Dokuments einverstanden erklärte und solches durch Namensunterschrift eigenhändig vollzog.
Auch trug derselbe darauf an, ihm demnächst eine Ausfertigung des bestätigten Rezesses zugehen zu lassen.
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
in fidem
beeidigter Protokollführer
Die wörtliche Übereinstimmung der vorstehenden Abschrift mit dem Originale, wird hier durch bescheinigt
Acte 47 Neu Gr. 4 Nr. 48 Seite 223-239 vom 7.1.1825 im StA Wolfenbüttel
Copia
Actum Eschershausen im fürstlichen Kreis-Gerichte den 7. Januar 1825
Präes: ich Aktuar Pockeld, Kraft Höchster Autorisation
Es erschienen:
1. dem Großköter Johann Heinrich Kohlenberg aus Dielmissen mit seiner Ehefrau Amalie, geborene Wollenweber,
34 Jahr alt
2. die Vormundschaft der minderjährigen Kinder weiland Vollmeier Ludwig Dörries aus Dielmissen, als Vormünder
a) Halbmeier Heinrich Heinemeyer
b) Vollmeier und Ortsvorsteher Christoph Renziehausen
und als Familienfreunde:
a) Leibzüchter Christoph Ahlswede
b) Leibzüchter Heinrich Klingenberg sämtliche aus Dielmissen
welche nachstehende Schuld und Hypothekverschreibung zur obrigkeitlichen Bestätigung und aber vormundschaftliche Genehmigung vortrugen.
Die Kohlenbergs Eheleute bedürften zur Rückzahlung zweier, ihnen gekündigten Hypothekcapitale samt Zinsen an den Schlösser Öhlers hieselbst und an den Kaufmann Solling zu Holzminden, eines anderweiten Kapitals von 300 Taler Courent-Münze , und da ihnen die mitgegenwärtige Dörriessche Vormundschaft diese Summe vorzuleisten versprochen habe, so quittierten sie hiermit, in Erwartung der Zahlung über den Empfang von: 300 Taler Dreihundert Taler Courent-Münze mit dem Versprechen dieses Capital nach einer, beiden Teilen freistehenden halbjährigen Kündigung in ungetrennter Summe wieder zu bezahlen, bis dahin aber jährlich mit vier Prozent zu verzinsen. Zur Sicherheit wegen des Kapitals, der Zinsen und Kosten setzten sie hiermit ihr beiderseitiges gesamtes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen zur allgemeinen, den von ihm, Kohlenberg, retevirenden Sub Nr. ahsec: 38 zu Dielmissen belegenden Großkothhof, wozu 12 Morgen Ackerland und 2 Morgen Wiesenwachs gehören, und woraus die Gebäude zu 325 Taler assecuvirt seien zur besondere Hypothek, wozu sie den gutsherrlichen Consens damit überreichten. Zu auch mehrerer Sicherheit wolle auch sie Kohlenbergs Ehefrau für diese Schuld nun 300 Thaler Courent-Münze sammt Zinsen und Kosten sich noch besonders hiermit verbürgen. Als nun derselben die ihr nach dem Senatas Consulto Vellijano und der Auth. si qua mulier Cod: ad Senatus Consultum Vellij: zustehenden Rechts wohlthaten, ferner des Privilegium Dotis et illutorum gehörig erklärt werden, leistete ihm darauf in Beziehung auf vorstehende Bürgschaft, mittelst Ausschwörung eines körperlichen Eides Verzicht. Die Dörriessche Vormundschaft überreichte ein Texatum des beeidigten Achtsmanns Bainer? aus Dielmissen über die Kohlenbergsche Großköterstelle, welche abgesehen von den darauf befindlichen Gebäuden, hiernach 650 Thaler werth mithin genügend Sicherheit vorhanden sei. Auf Befragen erklärte Anleiher Kohlenberg auch, dass er in zweiter Ehe lebe, und mit seiner verstorbenen Ehefrau 3 Kinder gezeugt habe, einen Sohn jetzt 21 Jahre und zwei Töchter jetzt resp: 16 und
13 Jahr alt. Die mit seiner ersten Ehefrau errichtete Ehestiftung in Wickensen den 29.ten October 1802 überreiche er damit. An Abfindungen habe er nichts weiter zu berichtigen, als noch etwa 18 Taler an seinen Bruder Schweinehirten Kohlenberg zu Dielmissen, seine Schwester habe er ohnlängst abgefunden. Eine Leibzucht hafte jetzt nicht auf seiner Kötherstelle, da seine beiden Eltern längst verstarben. Er führe keine weitere Vormundschaften, als
1) über des Häuslings Friedrich Wassmann Kinder
2) über des Köthers Wilhelm Grupe Kinder
3) über das Großköthers Christoph Winnefeld Kinder zu Dielmissen, jedoch werden die Vormundschaftsacten ergeben, dass er hieraus nichts rückständig sei V. g. S.
Johann Heinrich Kohlenberg
Handzeichen + + + der Kohlenbergschen Ehefrau
Renziehausen
Heinrich Heinemeier
Christoph Ahlswede
Handzeichen + + + des Klingenberg
Wie nun der Großköter Heinrich Kohlenberg aus Dielmissen und die Ludwig Dörriesschen Vormünder Ortsvorsteher Renziehausen und Halbmeier Heinrich Heinemeyer eben daher als Verleiher unterm 6 ten März d. J. bei unterzeichnetem Fürstl. Kreisamte auf Vollziehung des im vorstehenden Protokolle enthaltene Dahrlehns-Contracts angetragen, hier nächst auch noch auf Ansuchen der oben genannten Dörriesschen Vormünder, zufolge Protokolls vom 9 ten desselben Monats, der Bruder des Anleihers Kohlenberg Schweinehirt Christoph Kohlenberg wegen der ihm von des Ersteren Hofe noch zu kommenden Abfindung zu 15 Taler eben so wohl auf seine Priorität Verzicht geleistet, als der sicher über 21 Jahre alte Sohn des Anleihers aus dessen erster Ehe, ebenfalls Heinrich Kohlenberg genannt, wegen seiners Anteils an dem eingebrachten Vermögen seiner verstorbenen Mutter eine solche Renuntiation? erclärt und beide der Doerriesschen Vormundschaft in Ansehung des jetzt vorzuleistenden Capitals von 300 Thalern für die dieser zu bestellenden Hypothek den Vorrang zugestanden haben, als dann ferner noch zu eben diesem Protocolle der zum Mitvormunde für die Winnefeldschen minderjährigen Kinder bestellte Großköter Christoph Schütte erklärt hat, dass der Großköther Heinrich Kohlenberg als Winnefeldscher Hauptvormund kein Winnefeldschen Pachtgelder unter sich habe und den Vormundschaften, welche derselbe noch für die Grupeschen und Wassmannschen Kinder zu Dielmissen zu führen hat, wegen der damit nicht verbündeten Vermögens-Verwaltung, überall nicht in Betracht kommen, so ist vom fürstlichen Distrikts-Gerichte Holzminden mittelst Schreibens vom 30sten März d. J. genehmigt, dass dem Großköter Heinrich Kohlenberg unter den im Protokolle vom 7ten Januar 1825 enthaltenen und sonst festgesetzten Bedingungen das Capital der 300 Taler aus dem Vermögen der minderjährigen Dörriesschen Kinder vergeliehen werde und ist darauf unterm heutigen Datum zur Vollziehung dieses Darlehns-Contracts nach vorhandes Protokoll aufgenommen wurden
Actum im fürstlichen Kreisamte Eschershausen den 17ten April 1826
Praes: Kreisamtmann Baumgarten Acte
Erschienen auf geschehene Vorladung
1. die beiden Vormünder der minderjährigen Ludwig Dörriesschen Kinder
a) Vollmeyer und Ortsvorsteher Christoph Renziehausen
b) der Halbmeier Heinrich Heinemeyer
2. der Großköther Heinrich Kohlenberg nebst seiner Ehefrau Amalie, geborene Wollenweber
sämmtlich aus Dielmissen und nachdem den Comparenten des Protocoll des vormaligen fürstl. Kreisgerichts hierselbst vom 7ten Januar 1825, die Schuld an Hypothekverschreibung der gegenwärtigen Heinrich Kohlenbergschen Eheleute über ein Darlehn von 300 Thaler Courent-Münze von der Dörriesschen Vormundschaft enthalten, vorgelesen werden, so genehmigten dieselben sämtlich, dass nunmehr, nach erfolgter Hemologation des fürstl. Distrikts-Gerichts Holminden den Darlehnscontract über die Summe von 300 Thaler Courent-Münze ganz nach dem Inhalte des vorgelesenen Protocolls vom 7ten Januar 1825 vollzogen werde und baten die Dörriesschen Vormünder nur noch, dass bey Bestätigung der jetzt zu vollziehenden Schuld und Hypothekverschreibung nur noch die Erklärungen des Kohlenbergschen Bruders, Schweinehirten Kohlenberg, so wie des ältesten Kohlenbergschen Sohnes, imgleichen des Winnefeldschen Mitvormundes Schütte hinzugefügt würden, oder wenigstens davon Erwähnung geschehen, damit die dadurch bezwekte mehrere Sicherheit gleich aus dem Schuld Documenten selbst hervorgehe. Wie nun die Dörriesschen Vormünder die verleihende Summe von 300 Thaler Courent-Münze mit hierher in das Gericht geliefert hatten, so erklärten die Kohlenbergschen Eheleute, wie sie diese Summe schon außergerichtlich genau nach gesehen hätten, nehmen dieselbe auch für voll an und quittirten über die richtig geschehene Auszahlung der Dahrlehns- Summe von 300 Taler Courent-Münze am Rande dieses Protokolls.
Empfangen Dreihundert Taler Courent-Münze
Heinrich Kohlenberg
Handzeichen + + + der Kohlenbergschen Ehefrau
Von den bisherigen Gläubigern des Comparenten Großköter Heinrich Kohlenberg erschienen bloß: der Schlössermeister August Oelers aus hiesigem Orte und zahlte Kohlenberg von dem empfangenen Dahrlehns-Summe an diesen anderweit aus: a) nach der gerichtlichen Schuld und Hypothekverschreibung vom 17. März 1819
1.) an Capital 100 Taler Courent-Münze
2.) an Zinsen darauf zu 5 Procent vom 17ten März voriges bis dahin dieses Jahrs 5 Taler 10 ggr.
b) nach dem Schuldschein vom 20sten September 1822
1.) an Capital in Courent-Münze 10 Taler
in Preußischen Gelde 20 Taler
indem ungeachtet der Bestimmungen des Schuldscheins nur so viel in Courent-Münze ausgeliehen worden
2.) an Zinsen darauf zu 5 Pr. Ct von 6 Menaten 18 ggr.
Summe in Courent-Münze 106 Taler 4 ggr.
Summe in Preußischen Geld 20 Taler
Der Schlössermeister August Oelers nahm diese Summe zu cesp: 116 Thaler 4 ggr. in Courent-Münze und 20 Taler Preuß.-Münze in Empfang, quittierte darüber am Rande des Protokolls, retradirte die angezogene Obligation vom
17ten März 1819 und den Schuldschein vom 20sten September 1822, entsagte allen Ansprüchen daraus und willigte darin dass die in jener bestellte und darauf inseritirte Hypothek wiederum gelöscht wurde.
Empfangen Einhundertsechzehn Taler Vier Guthegroschen und zwanzig Taler Preußischen Münze Oelers
Von den Sollingschen Erben, ebenfalls Gläubiger des Comparenten Kohlenberg war Niemand erschienen und wie deren Mandator Advocat Gerhard zufolge eines vorgezeigten Schreibens vom gestrigen Datum die Kosten freie Ablieferung des Capitals nebst Zinsen und Kosten nach Holzminden verlangte, den ganzen Betrag der Forderungen zu
141 Thaler 14 ggr. 6 Pf Courent-Münze Specife darin angegeben hatte, welche g Kohlenberg auch anerkannte, so ward beschlossen, dass Kohlenberg und die Dörriesschen Vormünder durch gemeinschaftliche Bemühung diese Summe durch die Post an den Advocat Gerhardt als Söllingschen Mandaten absenden und dafür sorgen wollten, dass nach der, von dem selben auszustellenden Quittung und zu retradirenden Originalobligation die Hypothek der Söllingschen Erben wiederum gelöscht werden. V. G. U.
Renziehausen Heinemeyer Kohlenberg + + + Handzeichen der Kohlenbergschen Ehefrau
In fidem In fidem copia
Ehestiftung: 47 Neu Gr. 4 Nr. 79 Seite 468-475 vom 13.1.1868 im StA Wolfenbüttel
Geschehen im herzoglichen Amtsgerichte Eschershausen am 21 März 1868
Gegenwärtig der unterzeichnete Amtsrichter
Es erschienen
1. die Witwe des Vollmeiers Ludwig Dörries, Friederike, geb. Ahlswede
2. deren Tochter Johanne, 27 Jahre alt
3. der Schmiedemeister Carl Röhrig und
4. der Gemeindevorsteher Ludwig Brandt, letztern beide als Solonnitätszeugen,
5. die Ehefrau des Gemeindevorstehers Brandt, Louise, geb. Ahlswede
6. deren vorehelicher Sohn Hermann Ahlswede, 23 Jahr alt,
sämmtlich aus Dielmissen und trugen folgenden Uebergabe-Contract und resp. Ehestiftung vor
§ 1
Wie bereits aus den Protocollen vom 31. August v. J. und 13. Januar d. J. hervorgehe, habe die Witwe Dörries mit ihren Kindern und repr. Schwiegersohn Röhrig das Eigenthum an dem Vollmeierhofe Nr.47 zu Dielmissen auf ihre Tochter Johanne übertragen und sei damals die Festsetzung der Abfindungen und der Leibzucht vorbehalten.
§ 2
Sie seien nun dahin übereingekommen, dass die Annehmerin von dem Hofe folgende Leibzucht zu prästiren habe.
1. zur Wohnung das kleine Haus, welches Hofannehmerin in gehörigen Stand zu setzen hat
2. alljährlich 7 Malter Roggen a Himten 47 Pfund schwer und zwar 3 Malter Michaelis, 2 Malter Weihnachten und 2
Malter Ostern, wobei indes bemerkt wird, das für das laufende Jahr die ersten 3 Malter schon zu Jacobi zu liefern sind,
ferner 1 Malter Gerste a Himten 40 Pfund, 1 Malter Weizen a Himten 50 Pfund, 6 Malter Hafer a Himten 28 Pfund, 1
Malter Erbsen oder Bohnen und 3 Himten Saat. Der vorbezeichnete Weizen ist gleichzeitig mit dem Roggen in
verhältnismäßigen Theilen und die übrigen Getreidearten zwischen Martini und Weihnachten, das Saat jedoch nach jede
jeweiliger Ernte zu liefern.
3. alljährlich den 3. ten Theil vom Obste, wovon das erforderliche von dem Holze der Annehmerin getrocknet werden muss
4. alljährlich 4 Malter Reiheholz und 1 Schock Waasen die jedes Mal sammt dem etwa von der Leibzüchterin noch
zuzukauften Holze frei gefahren werden müssen
5. das im Garten beim Hause und an der Dorfstraße belegene Stück, so wie das in dem andern Garten an Kohlenbergs Seite
belegene Stück Land und zwar alljährlich frei gedüngt
6. Leibzüchterin behält sich die Nutzung von einer Kuh vor nur muss dieselbe mit den Kühen durch die Hofherrin frei
gefüttert und gestreut werden und hat Leibzüchterin das Recht, so bald diese Kuh keine Milch mehr gibt, an deren Stelle
sich eine andere auszuwählen.
7. alljährlich zu Weihnachten ein fettes Schwein, welches Hakenrein wenigstens 200 Pfund wiegen muss
8. alljährlich 3 Schock Eier und zwar zu Ostern, Jacobi und Michaelis zu liefern
9. 8 Pfund Wolle so wie 20 Bothen gebraktes Flachses
10. die Annehmerin hat das Korn der Leibzüchterin frei nach der Mühle und von dieser zurück transportieren lassen
11. Leibzüchterin behält sich das Recht vor, in dem zum Hofe gehörigen Garten Leinen und Wäsche zu trocknen und zu
bleichen.
12. ½ Morgen gehörig gedüngtes Kartoffelnland und zwar der wo die Hofbesitzerin ihre Kartoffeln baut
13. alljährlich 25 Thaler Taschengeld in monatlichen Raten.
14. Leibzüchterin nimmt sich von dem vorhandenen Haus- und Küchengeräte so wie Bothen Leinen und Drell so viel als
zu ihrer Einrichtung erforderlich ist, mit auf die Leibzucht und reservirt sich an diesen Sachen das Eigentum, so wie
den Mitgebrauch an den großen Kesseln und dem übrigen Waschgeschirre. Leibzüchterin ist von ihrem Nachlasse
dermal einst zu beerdigen und soll der denn verbleibende Nachlass ihren Kindern, mit Ausschluss der Annehmerin und
soweit selbige nicht ausgewandert sind, gleichmäßig zu fallen, übrigens soll der Sarg von den im Hofe vorhandenen
eichenen Dielen angefertigt werden. § 3
Als Abfindung hat die Annehmerin zu zahlen:
1. an ihre Schwester Friederike, vereheliche Kohlenberg, jetzt in Amerika, welche bereits 600 Taler erhalten hat, annoch
400 Thaler
2. an den Mitanparenten Rörig Namens seiner verstorbenen und seiner jetzigen Ehefrau dasjenige, was nach den beiden
Ehestiftungen vom 27. Januar 1860 und 21. April 1863 an der dort festgesetzten Abfindung noch rückständig ist.
3. an Caroline eine gleiche Abfindung, wie solche die Röhrigschen Ehefrauen erhalten und außerdem das vereinbarte
Prärigium zu 500 Thaler
4. an Wilhelm eine bare Abfindung von 1000 Taler sowie 200 Taler für den Brautwagen, jedoch sollen die letzten 200
Taler erst dann fällig werden, wenn er für immer aus dem Hofe scheidet. Wilhelm Dörries soll das Recht haben so lange
im Hofe zu bleiben und für die Annehmerin zu arbeiten, als diese ihn auf dem Hofe dulden wird und wird übrigens hirbei
bemerkt, dass ein Teil seiner Abfindung mit Arrest belegt ist.
5. an ihren Bruder Heinrich in Amerika, welcher bereits 1000 Taler erhalten hat, annoch als Vergütung für den
Brautwagen 200 Thaler. Diese sämtlichen vorstehend bezeichneten Abfindungen sollen mit dem Ablaufe dieses Jahres
fällig sein, für die Caroline jedoch nur in der Voraussetzung, dass sie sich bis dahin verheiratet oder für immer den Hof
verlässt und verpflichtet sich die Mutter, ihre Tochter zu sich auf die Leibzucht zu nehmen.
Comparenten kamen sodann noch dahin überein dass g. Röhrig auf die seiner verstorbenen und jetzigen Ehefrau
ausgesetzten Abfindung an baren Gelde einer Zinsentschädigung für die spätere Zahlung von 150 Thaler mit der
Abfindung erhalten solle.
§ 4.
Mit vom Hofe erhält die Annehmerin alles was in und an den Hofgebäuden erd-, wand-, bend-, niet- und nagelfest ist, so wie das ganze lebende und tote Feld-Inventarium und das Hausinventarium, soweit die Leibzüchterin solches nicht mit auf die Leibzucht nimmt und hat selbige alle auf dem Hofe ruhenden öffentliche und Gemeindeabgaben und Lasten, so wie der vorgenannten Hypothek und sonstigen Schulden als Selbstschuldnerin zu übernehmen. Es wird hierbei bemerkt, dass die Handschulden in folgenden bestehen.
1. 250 Taler für den Gemeindevorsteher Brand
2. 200 Taler für den Cumparenten Röhrig
3. 250 Taler für den Großköter Hesse in Holzen
4. 1000 Taler für die Witwe Wedeking in Dohnsen
5. 1000 Taler für Böcker in Tuchtfeld, worüber indes Obligation ausgestellt sein wird
§ 5
Die Johanne Dörries und der Mitcumparent Ahlswede haben sich mit einander verlobt und gedenken sie die Ehe demnächst durch priesterliche Kopulation zu vollziehen. Auf diesen Fall nimmt die Braut den Bräutigam zu sich auf den ihr übertragenen Hof und sichert demselben den lebenslänglichen Mitbesitz und Mitgenuss desselben zu. Der Bräutigam acceptirt diese Zusicherung und verspricht dagegen seiner Braut am Tage der Hochzeit an baren Gelde 2000 Taler, sowie 1 Malter Roggen und 1 Morgen Roggen, 1 bereitetes zweischläferes Bett mit doppelten Überzüge nebst Bettsponde, 1 Kuh und 1 Koffer mit Leinen und Drell, was alles er von seiner mitgegenwärtigen Mutter und resp. Stiefvater, wie diese anerkennen, erhalten wird, zuzubringen.
§ 6
Die Beerdigung der künftigen Eheleute anlangend, so soll solche nach der Rechtsregel- ?Längst Leib, längst Gut? -geschehen und haben die beiderseitigen Mutter dem ihnen eventuelles zustehenden Miterbenrecht entsagt.
Sollte indes innerhalb der nächsten 10 Jahre von heute an einer der angehenden Eheleute ohne Leibeserben versterben, so kommen Kontrahenten dahin überein, dass der Überlebende den andern Erben des Verstorbenen den Betrag von 1000 Taler herauszahlen sollen.
Cumparenten acceptirten ihre gegenseitigen Erklärungen, entsagten allen diesem Vortrage entgegenstehen, den Einreden und Ausflüchten und baten um demnächstige Berichtigung des Besitztitels und Eintragung der dem Bräutigam verschriebenen Rechte. Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
Carl Röhrig, Hermann Ahlswede, C. Brand, Frau Brand, Johanne Dörries, Handzeichen +++ der Wittwe Dörries
In fidem
Geschehen im herzoglichen Amtsgerichte Eschershausen am 13 Januar 1868
Gegenwärtig Herr Amtsrichter Schilling
Es erschienen
1. die Witwe des Vollmeiers Ludwig Dörries Wilhelmine (Friederike?), geb. Ahlswede aus Dielmissen
2. deren Tochter Caroline Dörries, 27 Jahr alt, daher
3. der letztern Schwester Johanne Dörries, 27 Jahr alt, daher in Assistenz des opliderenten? o. Kosonotern? von hier,
welche nachfolgenden Hofübergabekontrakt vortrugen § 1
Auf Grund der ihr letztwillig erteilten Befugnis überträgt die Witwe Dörries und deren Tochter Caroline vom 1. des Monats an die Bewirtschaftung und den Nießbrauch so wie auch das Eigentum das von ihrem verstorbenen Manne herrührenden Vollmeierhof Nr. 47 zu Dielmissen samt Zubehör auf die mitgegenwärtige Tochter Johanne
§ 2
Die Festsetzung der von dem Hofe zu leistenden Leibzucht und Abfindungen soll bis dahin ausgesetzt bleiben, dass sich die Johanne verheirathet oder die Wittwe Dörries diesen Zeitpunkt näher bestimmen. Wenn dieses Geschehen ist, reserviert sich die Wittwe Dörries das Recht des freien Aufenthalts und Unterhalts ganz nach belieben in dem fraglichen Hofe und verpflichtet sich ferner die Johanne Dörries ihrer Zwillingsschwester Caroline 500 Thaler demnächst als wie Rescripium? vom Hofe herauszuzahlen, wobei es sich von selbst versteht, das dieselbe außerdem eine Abfindung wie die übrigen Geschwister erhält.
§ 3
Die Cumparenten bemerkten, dass sie die Zustimmung ihrer übrigen Kinder ben. Geschwister zur Hofübertragung demnächst beibringen wollten. Cumparenten acceptirten ihre gegenseitigen Erklärungen, baten um Berichtigung des Besitztitelst und Ausfertigung des Contracts. Die g. Dörries bat um Abschrift dieses Protocolls und desjenigen vom 31. August d. J.
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
F. von Rosenstern, Handzeichen + + + der Wittwe Dörries, Caroline Dörries, Johanne Dörries
In fidem
Geschehen im herzoglichen Amtsgerichte Eschershausen am 15 Januar 1869
Gegenwärtig Amtsrichter Schilling
Vorgeladen erschien: Die Wittwe des Vollmeiers Ludwig Dörries Friederike, geb. Ahlswede und trug vor:
Auf Grund der bereits zu den Acten überreichten Vollmacht ihrer beiden nach Amerika ausgewanderten Kinder Heinrich und Friederike wolle sie die bisherigen Verhandlungen über der Uebergabe des Vollmeierhofs Nr. 47 zu Dielmissen Namens ihrer beiden Kinder genehmigen und ein Attest darüber, das auch ihr Sohn Wilhelm gegen diese Übergabe nichts einzuwenden habe, beibringen und bitte sie daher, mit Berichtigung des Besitztitels und Ausfertigung des Contracts zu verfahren.
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
Handzeichen + + + der Wittwe Dörries,
In fidem
General Vollmacht
Wir die Endessunterzeichneten Heinrich Dörries, verheiratet, Farmer, wohnhaft in Stanton, Kreis Macroupin im Staate Jllinois der Vereinigten Staaten von Amerika und Friederike Kohlenberg, geborene Dörries, Ehefrau des Farmers Conrad Kohlenberg und im Beistande und mit Genehmigung meines Ehemannes handelnd, der dieser Vollmacht beitritt und solche mit vollzieht, wohnhaft zu Lambo Point in der Grafschaft Madison im Staate Illinois Nordamerika, gebürtig aus Dielmissen, Amt Eschershausen im Herzogthum Braunschweig, Kinder des in Dielmissen verstorbenen Ackermanns Ludwig Dörries und seiner daselbst wohnhaften Ehefrau Friederike Dörries, geborene Ahlswede ernennen hiermit für uns und unsere Erben und unsere Rechtsnachfolger unsere Mutter, die Ackersmann Ludwig Dörries Wittwe Friederike Dörries, geb. Ahlswede in Dielmissen, Herzogtum Braunschweig, indem ich Heinrich Dörries meine frühere Vollmacht auf dieselbe bestätige zu unsern Stellvertreter und bevollmächtigten für alle unsere Vermögensahngelegenheiten, welche für uns in Europa uns ins besondere im Herzogthum Braunschweig gegenwärtig zu besorgen und zu verrichten sind und künftig zu besorgen und zu verrichten sein werden, indem wir ihr zugleich volle Substitutiresbefugniss erteile. Dieselbe ist demzufolge befugt, für uns und in unsern Namen alle und jede Verwaltung und Eigentums-Handlungen vorzunehmen und vornehmen zu lassen, insbesondere unsere Rechte und Ansprüche an dem Nachlasse und Vermögen unserer Eltern wahrzunehmen und geltend zu machen überhaupt in allen in unserer Heimat und betreffenden Angelegenheiten uns zu vertreten unsere elterlichen Erbteile und Vermögensteile auf das Ableben unsers Vaters sowie überhaupt alles uns zugehörige Vermögen und alle uns bereits angefallenen oder noch anzufallenden Verlassenschaften und künftige Vermögensstücke für uns einzuziehen, darüber in unsern Namen rechtsgültig zu quithiren und uns solche auf die nachstehend angegebene Weise zu übermachen, Vergleiche in unserm Namen abzuschließen und Erklärungen an aller Art, besonders über Antritt von Erbschaften, Anerkennung von Testamenten sowie von Vermögens und Nachlastheilungen auf Erklärungen an Eidesstatt wegen unserer Erblegitimation für uns zu Protokoll zu geben, Vormündern, Verwaltern und Vormundschaftsbehörde dehargo? zu erteilen, Mobilien und Immobilien zu Preisen und unter Bedingungen, welche sie für gut findet, für uns zu verkaufen zu ersteigern oder sonst zu veräußern, Eintragungen und Löschungen in den Kauf- und Hypothekenbüchern zu bewilligen und zu veranlassen, überhaupt Besitztitel zu berichtigen, ---? mit und ohne Nachlass zu machen für uns als Kläger oder Verklagte bei allen Gerichten aufzutreten, Klagen für uns einzuleiten und solche unter Anwendung aller zulässigen Rechtsmittel durch alle Instanzen durchzuführen, Entscheidungen und Insinuetirnen? für uns in Empfang zu nehmen und Domizil für mich zu wählen, auch alle umstehend angeführten Befugnisse und Ermächtigungen auszuüben, überhaupt in jeder Beziehung für uns zu handeln und für uns und in unsern Namen alles zu thun, was nöthig und erforderlich ist, um uns in den Besitz unseres Vermögens zu setzen und halten wir alles was unsere Bevollmächtigte Mutter auf Grund dieser Vollmacht für uns thun wird oder durch Substituten und Unterbevollmächtigte thun lässt, im Voraus genehm und für uns bindend, als wenn wir selbst gehandelt hätten.
Mit Ausfertigung dieser Urkunde wird von unterzeichneter Seite der Bevollmächtigte legitimirt in den genannten Angelegenheiten bis zu ihrer gänzlichen Erledigung, so wohl außergerichtlich und außeramtlich, als vor den Competen höheren und niederen Gerichts und anderen Behörden, alles dasjenige für und in ihrem Namen zu thun und vorzunehmen, was ihr Interesse verlangen möge, wenn auch sonst ein spezieller Auftrag dazu erfordert wurde.
Diese Gewalt wird ausdrücklich auch für die Erben oder sonstigen Nachfolger und sie verbindend ertheilt und den Bevollmächtigten das Recht eingeräumt.
Eide anzutragen und diese Anträge zurückzunehmen, angetragene Eide zu verweigern, anzunehmen oder zurückzuschieben, auch die dem Gegner auferlegten Eide zu erlassen, ungleichen Eid, sofern es von den Gerichten für zulässig erkannt wird, in der Sache, dass oder der Bevollmächtigten abzuschwören, Grundstücke zu verkaufen und zu versteigern und den Erlös vom verkauften Eigentum, als Pachtzinsen, alle Steig- und Kaufpreise, rückständige Kapitalien und Zinsen gerichtlich oder außergerichtlich zu erfahren oder auf solche im Ganzen oder teilweise an Andere zu ondiren und den ---? zu empfangen, desgleichen Gelder in Empfang zu nehmen und dafür gültig im Namen des oder der Unterzeichneten zu bescheinigen, alle Einschreibungen und Bescheinigungen in allen Hypotheken-Ämtern zu bewilligen oder zu verweigern; alle frühere Verwalter und Bevollmächtigten ihrer Verbindlichkeit zu überhaben, Zahlungsfristen zu gestatten, Vergleiche abzuschließen, Schiedsrichter und Sachverständige zu ernennen oder verwerfen; Urkunden, Handschriften und Siegel anzuerkennen oder abzuleugnen; Vergleiche einzugehen und sie zum Vollzuge zu bringen oder auf den Rechtstreit zu verzichten, einen oder mehrere Afteranwälte zu substituieren und die Substitution ganz oder zum Theil wieder zurückzurufen. Die in der bezeichneten Angelegenheit ertheilte Vollmacht erstreckt sich auf alle Instanzen, auf Beschwerdeführungen, Berufungen, Pacurse, Nichtigkeitsklagen, Gesuche um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Anrufungen von Rechtswohlthaten und Freiseiten, sowie jedes andere deutliche Rechtsmittel und umfasst zugleich die Genehmigung des durch den Bevollmächtigten seither in der Sache Verhandelten. All dieses in Urkunde der Unterschrift und mit der Erklärung, dass eigenes Handeln von Seiten des oder der Beteiligten nicht für Widerruf des Mandats geachtet werden solle und mit der auch für die Erben und Nachfolger geltenden Zusage, alle Handlungen der Bevollmächtigten und seiner Substituierten, welche von ihnen vor der dem zuständigen Gerichte gemachten Anzeige eines etwaigen Widerrufs vorgenommen sein werden, genehm und ihn für Auslagen und Bescheinigungen schadlos zu halten. Schließlich weisen wir unsere Bevollmächtigte an, die erhobenen Gelder abzüglich der Kosten an das Bankhaus von der braunschweigischen Bank in Braunschweig mit den Auftrage zu senden, solche durch das Bankhaus von Angelrodt & Barth in St. Louis, Mo an uns auszuzahlen zu lassen.
Auch Conrad Kohlenberg habe seine Ehefrau zur Ausstellung dieser Vollmacht ausdrücklich ermächtigt und trete solcher dem ganzen Inhalte nach so wie in allen Punkten bei.
Gegeben zu St. Louis in der Grafschaft St. Louis im Staate Missouri einem der Vereinigten Staaten von Nordamerika, den 17. August 1868
In Gegenwart von
Ferd. Deehn Friederike Kohlenberg, geb. Dörries
G. Völk Heinrich Dörries
Conrad Kohlenberg
Staat Missouri, Kreis St. Louis
Vor mir Wilhelm Lorbe, einem beeidigten öffentlicher Notar im und für den Kreis St. Louis, im Staate Missouri, der Vereinigten Staaten von Amerika erschienen persönlich heute den siebenzehnten August achtzehnhundert acht und sechzig auf meiner Amtsstube zu St. Louis, Missouri, die Eheleute, der Farmer Conrad Kohlenberg und seine von ihm zur Aufstellung dieser Vollmacht ausdrücklich ermächtigte Ehefrau Friederike Kohlenberg, geborene Dörries aus Lambe Point, Kreis Madison im Staate Illinois, so wie der Farmer Heinrich Dörries aus Staunton, Kreis Macroupin? im Staate Illinois der Vereinigten Staaten von Amerika, sämtlich persönlich und als dispositionsfähig wohl bekannt und bekannten sich nach geschehener Vorlesung zu dem Inhalte der vorhergehenden für Europa bestimmten Vollmacht und unterschrieben solche eigenhändig vor mir und den oben mit unterschriebenen zugezogenen beiden Instrumentszeugen Herrn Gotthold Volk und Ferdinand Deehn hier, welche gleich dem unterschriebenen Notar hierbei nicht interessiert sind.
Urkundlich meiner Unterschrift und meines Notariats-Siegels
So geschehen zu St. Louis, Missouri am siebenzehnten August achtzehnhundert und acht und sechzig, wie oben angegeben.
(L. S.) Wilhelm Lorti, öffentlicher Notar
Herzoglich Braunschweigisches Consulat zu St. Louis / L. S. Missouri
Ich der Unterzeichnete Robert Barth, Herzoglich Braunschweigischer Consul zu St. Louis im Staate Missouri, einem der Vereinigten Staaten von Nordamerika, bezeuge hiermit, dass Wilhelm Lorbe, welcher das vorstehende Document beglaubigt hat, beeidigter öffentlicher Notar, im und für das Country St. Louis im oben benannten Staate ist, dass dessen Unterschrift und Siegel ächt, dessen Zeugnis voller Glauben verdienen und überall rechtsgültig sind.
Urkundlich meiner eigenhändigen Unterschrift und beigefügten Konsulat-Siegels
Geschehen, St. Louis wie oben am einundzwanzigsten August achtzehnhundert acht und sechzig der Herzoglichen Braunschweigische Konsul Robert Barth
Vorstehender Hofübergabe und Ehekontrakt wird für die Annehmerin in beweisender Form damit ausgefertigt, nachdem die derselben zugesicherten Rechte, die festgesetzte Leibzucht, die verabredeten Abfindungen und die dem künftigen Ehemann verschriebenen Rechte mit folgenden Worten:
Dörries, Johanne hat den zu Dielmissen Sub. Nr. ahs 47 belegenen Vollmeierhof nebst Zubehör laut Uebergabecontracts und Ehestiftung vom 13. Januar und 21. März 1868 und 15. Januar 1869 gegen Uebernahme einer Leibzucht und von Abfindungen übertragen erhalten und ihrem jetzigen Ehemanne Hermann Ahlswede zu Mitbesitz und Mitgenuss verschrieben, in das Hypothekenbuch für Dielmissen Band II Seite 188 eingetragen sind und beglaubigte Abschrift der Urkunde dem Amtshandelsbuche für Dielmissen Band Seite einverleibt ist.
Urkundlich unter Gerichtshandlung und Siegel Eschershausen am 4. April 1870
Herzogliches Amtsgericht
(L. S.) A. Schilling
Geschehen zur Beglaubigung des umstehenden Attestes des Herzoglich Braunschweigischen Consulats zu St. Louis
Braunschweig am 4. Januar 1869 Herzoglich Braunschweigisch Lüneb. Staatsministerium
(L. S.) v. Campe
pr. 27. März 1870
Da der Vollmeier Hermann Ahlswede zu Dielmissen, welcher vor etwa zwei Jahren mit seiner Ehefrau Johanne, geb. Dörries den derselben eigenthümlich zugehörigen in Dielmissen belegenen Vollmeierhof erheiratet haben will, darauf angetragen hat, dass die in der Prozesssache der Johanne Dörries in Dielmissen, seiner jetzigen Ehefrau, Provocantin gegen ihren Bruder, den Ackergehülfen Wilhelm Dörries daselbst, Provocaten, wegen eines Vollmeierhofs allhier im Jahre 1868 ergangenen Acten dem Herzoglichen Amtsgericht behuf der zunächst erforderliche Besitzberichtigung rücksichtlich des oben erwähnten Hofes und dann folgenden bereits beantragten Ausfertigung der zwischen ihm und seiner Ehefrau errichteten Ehestiftung zur Einsicht mitgetheilt werden möchten, auch aus jenen Acten hervorgeht, dass mittelst rechtskräftigen Erkenntnissen vom 1. Mai 1868 das von dem Provocaten in Anspruch genommene Klagerecht auf den sub. Nr. ahs. 47 zu Dielmissen belegenen Vollmeierhof für erloschen erklärt worden, so lassen wir Ihnen die oben bezeichneten Acten zu dem gedachten Zwecke hierbei in Vol. Sub. lage? rem? zugehen
Holzminden am 23. März 1870 Herzogliches Kreisgericht v. Grone
- [S50] STA Wolfenbüttel, 21 Alt 1004 Seite 177-180, 29 Apr 1796.
Pacta Dotalia zwischen Johann Wilhelm Ludwig Dörries und Johanne Justine Eleonore Vespermann, zu ersten als zwischen Johann Wilhelm Ludwig Dörries des verstorbenen Vollmeyer Hans Heinrich Dörries zu Dielmissen ehrbaren Sohn und Johanne Justine Eleonore Vespermann der Halbmeyer Christoph Vespermann daselbst eheliche Tochter nachstehende Eheberedung getroffen worden.An zeitlichen Gütern bringt die Braut ihrem Bräutigam zu und verspricht ihn obern mit gegenwärtiger Vater zum Brautschatz mit zu geben an baaren Gelde 250 rth. und weil das Guth eigentlich von ihrer verstorbenen Mutter herkommt, deshalb nochmal besondere 50 rth. mithin in allem 300 rth. schreibe dreihundert Reichsthaler wovon am Tage der Hochzeit 200 rth. Die übrigen 100 rth aber, so wie der Bräutigam selbige zum neuen Hausbau bedürfen wird, gleichfals ohne Mengel und bezahltet werden sollen.Ferner für die Hochzeit 10 rth., 1 Pferd und zwey den jetzt habende dreijährigen Hengst, 1 Kuh, 1 Rind, ein feist und 2 Faselschweine, nemlich vorm 14.sten vor in der Mast satt war, eine Seite Speck, einen Morgen und 1 Malter Rocken, ein halben beschmiedeten Wagen, 6 Schafe, 1 Ehrenkleid, ein bereitetes Bette, ein Bettschreien, ein Kleiderschrank, einen Koffer, 1 Eßschrank, einen Tisch, 2 Brett und 2 Spinnstühle, 1 Bäkel Subtre?, 1 Trinkestkanne, 1 Butterfaß, messingernen Kessel so vieren Eymer groß, 15 Stange Linnen, 12 neue Linnene Handtücher, 12 neue Linnen Säcke, 15 bothen gebraktes Flachs, noch was sonst noch auf einen standesgemäßigen Brautwagen gehört.So weit das Gegenvermächtnis des Bräutigams anbetrift, so tritt nunmehr der unterhen erschienene Vollmeyer Conrad Ludwig Mahlmann in Dielmissen, den Bräutigam damit ab, das vor mehreren Jahren mit Consens Fürstl. Cammer als Hof Gutsherrschaft angenommen von des Bräutigams verstorbenen Vater cultivirte Vollmeyerguth in Dielmissen mit allen zum herigen Recht und Gerechtigkeiten, Vieh und Ackergeschirr, nichts von allen aus beschieden ohne allen Schulden, so als er so erwägen öffentlichen als privat Schulden des geringste übernimmt, außer nur des wenige was schon Schmidtschuld noch etwa finden möchte. Dieser -- Solchergestalt ---- überlassene Vollmeyerguth braucht also nun mehro Bräutigam der Braut zum Gegenvermächtnis sie wiederum zu und uns genannten Conrad Ludwig Mahlmann ab gegen nachstehende unten Tretfreyen vergleichene Leibzucht auf seine Lebenszeit zuhalten werden, nemlich zur Wohnung als vorhandene Leibzuchtshaus worin doch neuer Hauswirth zu Aufschüttung der reinene Twiste folgendes nemlich oben ganzen Balken Boden, ferner die Böhten über den Schafstall so von auf den Pferdestall selbst zum prevativen Gebrauch vor Vieh behält. Ferner wird demselben zur Leibzucht gereicht 6 Morgen Land frey aus und mit zu bestellen und zwar 2 Morgen Himten am Missensieke, das sogenannte Mutterstück zwischen Christoph Vespermann und Johann Harm Müller, 1 ½ Morgen auf der Mergelkuhle zwischen Johann Heinrich Klingenberg und Christoph Meyer jun., ½ Morgen den daselbst zwischen den Halbmeyer Johann Heinrich Kohlenberg und Johann Heinrich Klingenberg, 1 Morgen auf den Maschecampe zwischen Ludwig Dörries und Heinrich Müller, 1 Morgen von den Hohlenwege zwischen WilhelmMeyer und Johann Heinrich Klingenberg belegen.An Wiesenwachs die halbe runde Wiese an Philipp Kohlenbergs Wiese belegen hin Kohlgarten hintern oben Dorfe die an Beckmanns Seite belegene Zweystücke Grabeland, und die Hälfte vom Obst und zwar beydes vom Faßsteige ab auf der Scheune und den Wagenschauer hinauf.Leibzüchter meint 2 Kühe mit auf die Leibzucht, unter welchen jedoch die wiege Kuh mit begriffen ist, welche Leibzüchter jetzige Ehefrau von Eschershausen mitgebracht hat, bekomt von den vorhandenen Schwein 1 Faselschwein nächst dem besten, jährlich ein 6 Wochen altes Ferkel von mitteler Güte, und wie auch 4 Schafe vorhanden, meint Leibzüchter davon einen jährigen Hammel und einjähriges Schaf mit auf die Leibzucht. Leibzüchter darf selbst Hühner halten, jedoch nicht über 6 Stück und ferner von den vorhandenen Gänse 2 Stück mit auf die Leibzucht, soll auch wenn die jetzt vorhandenen 9 jungen Geussel am Leben bleiben, oder wenn auch wenn Leibzüchter mit nächstinstehende Jacobi die Leibzucht beziehet, davon wenigere noch leben solten, jedesmahl den dritten Theil davon erhalten. Das vorhandene Hausgeräth gebrauchen die jungen Leute mit den Leibzüchter gemeinschaftlich, jedoch behält dieser privative fürsich, einen Kupfernen Kessel von 16 Eymern groß, einen desgleichen von 7 Eymern groß, einen Messingernen Kessel von 2 Eymern groß, 1 desgleichen von 1 Eymer groß und einen eisernen Topf von 1 ½ Eymer groß, inzwischen brauchen auch die jungen Leute, so lange Leibzüchter am Leben, diese Stücke mit, nur sollen sie, wenn er verstirbt, da er sie selbst angeschafft hat, nach seinem Tode seinen Erben zufallen. Ferner soll wegen der übrigen Hausgeräthe, wenn Leinzüchter zu Jacobi mit den Leibzins zinsen wird unter Prethegen? die Auseinandersetzung vorgenommen worden.Ferner behält Leibzüchter zu Hinterlegung der Fütterung und Früchte und zwei zum Rocken den Raum in der Scheuer der oberen Scheune ein obere Fache, zum Sommerkorn hingegen Raum im Pferdestalle. Jährlich werden ihm 5 Fuder Brennholz frey angefahren, muß sich es aber selbst anschaffen, so wie ihm auch ein Pferd nun das Korn nach und von der Mühle zu bringen nicht versagt wird. Stirbt der Leibzüchter wird er vom Nachlaß begraben und so wie die Leibzucht so dann ganz aufhört, felt das jenige was er nachlassen wird, wieder nemlich die Beerdigungskosten davon bestritten werden, auch so meine Erben gänztlich allein behalten zuder auch Leibzüchter Mahlmann überhaupt sieben Kinder am Leben hat, so ist unter Partheien gütlich verfahren, als neuer Hauswirth 5 Kindern deren nemlich der Tochter Johanne Mahlmann, so wie noch ab vier nach ohnvorhegratheten einen jeden wenn sie zu Ehren kommen, eines für alles 20 rth als einen Brautschatz vom Guthe heraus geben will, so wie hingegen, wenn sie nicht heiraten dieser Brautschatz im Guthe bleibt. Zuletzt erklärte Leibzüchter annoch, wie er --- gegen die Solchergestalt ihn verschriebene Leibzucht und sowie Kindern ausgesetzte und vergleichende Abfindung für sich und seinen Kinder allen an diesen dem gegenwärtigen Bräutigam damit wiederum abgetretenen väterlichen Vollmeyerguthe --- zu anzufordern? weitere Ansprüche auf das biedischte? entsagen wolle. Auf den Todesfalle wollen Neuverlobte nach beschrittenen Ehebette einer den andern beerben. Nachdem nun vorstehende Eheberedung in Gegenwart der Braut und Bräutigams der Braut genannten Vater des Bräutigams vormaligen Vormünder Amtsgogrefe Hanemann, der Leibzüchter Conrad Ludwig Mahlmann, auch der Bräutigam Schwager Christoph Meyer aus Dielmissen also niedergeschrieben, vorgelesen und genehmigt worden, so ist annoch dem Bräutigam --- gegenwärtig annoch unter den hiesigen fürstl. Truppen in Diensten steht, die Heyraths Erlaubnis gebührend beygebracht, hat die getetigte Confirmation Salvo tamen jure Serenishimi et cujusvis Tertü mit ertheilet.
Urkundlich Wickensen den 29. April 1796 exped. Kinder: 1. Heinrich Wilhelm Ludewig Dörries * 26.7.
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