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- [S112] Unterlagen bei Familie Ebrecht, Naensen, Ehevertrag.
Ehevertrag von August Ebrecht und Auguste Sander aus Dankelsheim
Nr. 1751
Geschehen von Seiten Herzoglichen Amtsgerichts Greene auf dem Ackerhofe Nr. ass. 51 zu Naensen am 6. September
1892, morgens 11 Uhr.
Gegenwärtig: Oberamtsrichter Müller und Sekretär Bauer
Auf Requisition des Ackermanns Wilhelm Ebrecht hierselbst hatte sich Herzogliches Amtsgericht dato anher verfügt. Man
fand hier vor:
1) den gedachten Wilhelm Ebrecht
2) dessen Ehefrau, Friederike, geb. Weiberg
3) deren Sohn, den Ackergehilfen August Ebrecht, 23 Jahre alt, als Bräutigam
4) die Witwe des Ackermanns Wilhelm Sander, Wilhelmine, geb. Dröge, aus Dankelsheim
5) deren Tochter, die unverehelichte Auguste Sander, 23 Jahre alt, als Braut
6) als Solennitätszeugen: a) Der Ackermann Wilhelm Schilling aus Dankelsheim und b) der Großkothsasse Wilhelm
Dröge aus Altgandersheim und trugen Comparenten sub. 1 bis 5 den nachstehenden Hofverlass- Ehe- und
Erbfolgevertrag vor: § 1
Die Ehefrau Ebrecht, Friederike, geb. Weiberg, überträgt mit Zustimmung ihres mitgegenwärtigen Ehemannes den ihr
zugehörigen sub. Nr. ass. 51 hierselbst belegenen Ackerhof nebst sämtlichen Zubehörungen, Rechten und
Gerechtigkeiten und den zum Hofe gehörigen Holzteilungen sowie dem gesamten Haus-, Hof-, Vieh- und
Wirtschaftsinventure ihrem Sohne August Ebrecht vom heutigen Tage an zum Eigentum, reservieren sich aber die
Nutzung und Bewirtschaftung des Hofes bis zum 1. Oktober 1895. Ausgeschlossen von der Ãœbertragung bleibt das
vorhandene Kapitalvermögen, über welches sich Hofabgeberin und deren Ehemann bis zum Tode des Letztlebenden von
ihre vollständig freien Verfügungen vorbehalten. Sollte der Letztlebende der Hofabgeber bei dem eingetretenen Tode
eine Verfügung über dieses Kapitalvermögen nicht getroffen haben, so soll dasselbe dem Hofannehmer resp. dessen
gesetzlichen Erben, mit Ausschluss der Geschwister, allein zufallen. Diese Hofübertragung geschieht indes unter den
nachstehenden Bestimmungen: § 2
Der Hofannehmer hat vom heutigen Tage an die auf dem Hofe haftenden öffentlichen, gemeinheitlichen, kirchlichen
und sonstigen Lasten und Abgaben, sie mögen Namen haben, wie sie wollen, als Selbstschuldner zu übernehmen.
§ 3
Der Hofannehmer hat seinen Eltern vom 1. Oktober 1895 an dem nachstehenden lebenslänglichen Altenteil zu
prästiren:
1) zur Wohnung die Stube vorn hinaus rechter Hand der Haustür, die darüber belegene Kammer, sowie die in der unteren
Etage rechter Hand der Küche belegene Kammer
2) den freien Zutritt zu allen Räumlichkeiten des Hauses, des Hofes und des Gartens
3) den Mitgebrauch der Küche sowie des Gerätes
4) freie Aufwartung in gesunden und kranken Tagen incl. Arzt- und Apothekenkosten
5) jährlich die Summe von neunhundert Mark in vierteljährlich pränumerando zu zahlenden Raten, jedes Mal frei an
dem Wohnorte der Alteltern oder des Ãœberlebenden derselben zu zahlen.
Dieses Altenteil bleibt unverändert, auch wenn einer der Alteltern mit Tode abgehen sollte. Außerdem reservieren die
Alteltern resp. der Überlebende derselben sich das Recht, sich diejenigen Möbeln, welche zur Ausmöblierung der
Altenteilswohnung erforderlich sind, mögen sie innerhalb oder außerhalb des Hofes wohnen, von den im Hofe
vorhandenen auszuwählen und bis zum Tode des Letztlebenden zu nutzen, nach welchem Zeitpunkte dieselben in den
Hof zurückfallen. § 4
Der Hofannehmer hat ferner als gänzliche Abfindung vom Hofe
1) an seinem Bruder Wilhelm zu zahlen. Die Summe von fünfzehntausend Mark, welche demselben bei seiner mit seiner
jetzigen Ehefrau, Alwine, geb. Binnewies, errichteten Ehestiftung zugesichert sind. Diese Abfindung bleibt einstweilen
gegen beide Teile zustehende vierteljährliche Kündigung am Hofe stehen, ist indes vom heutigen Tage an mit vier
Prozent zu verzinsen
2) an die Erben seiner verstorbenen Schwester Auguste, verehelicht gewesene Kahle, die Summe von sechstausend Mark,
welche am 1. Oktober 1895 bis dahin aber ohne Verzinsung, zu zahlen sind.
§ 5
Die Alteltern sind standesgemäß aus dem Hofe zu beerdigen. § 6
Der Hofannehmer erklärt sich mit den vorstehenden Bestimmungen in allen Punkten einverstanden und verpflichtet sich,
die ihm auferlegten Bedingungen getreulich zu erfüllen. § 7
Er, August Ebrecht, und sie, Auguste Sander, haben sich mit einander zur Ehe verlobt, wiederholen dieses Verlöbnis
damit feierlich und versprechen sich die baldige Vollziehung der Ehe. Die Eltern des Bräutigams und die Mutter der
Braut erklären sich mit diesem Verlöbnisse einverstanden. § 8
Die zeitlichen Güter betreffend, so heiratet die Braut ihrem Bräutigam zu und verspricht, demselben als Brautschatz in
den Hof einbringen: 1) die Barsumme von achtzehntausend Mark und 2) eine standesgemäße Naturalaussteuer zum
Werte von dreitausend Mark. Die Mutter der Braut verpflichtet sich, von dem Posten sub. 1 fünfzehntausend Mark
sowie den Posten sub. 2 am Tage der Hochzeit zu zahlen, resp. zu liefern, den Rest des Postens sub. 1 zu 3000 M aber
bis zum 1. Oktober 1895, bis dahin aber ohne Verzinsung zu zahlen, welche Zusicherung die Braut bestens acceptirt.
§ 9
Der Bräutigam acceptirt die vorstehende Brautschatzzuheiratung bestens und verschreibt dagegen als Gegengabe seiner
lieben Braut, den lebenslänglichen Mitbesitz und Mitgenuss seines gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Vermögens
und namentlich das ihm zugehörigen sub. Nr. 51 hierselbst belegenen Ackerhofes nebst sämtlichen Zubehörungen,
Rechtens, Gerechtigkeiten und Inventarien, sowie das Recht auf den Bezug eines lebenslänglichen standesgemäßen den
Kräften des Hofes entsprechenden Altenteils, welche Zulieferung die Braut bestens acceptirt.
§ 10
Todesfälle betreffend wird verabredet, dass, falls in der bevorstehenden Ehe ein oder mehrere Kinder erzeugt werden,
die gesetzliche Erbfolge eintreten, das dagegen, falls beim Tode des einen oder andern Ehegatten ein oder mehrere Kinder
nicht vorhanden, der überlebende Ehegatte des Erstversterbenden alleiniger und ausschließlicher Erbe sein solle. Die
Eltern des Bräutigams und die Mutter der Braut erklären sich mit dieser Übereinkunft einverstanden und entsagen zu dem
Ende dem ihnen zustehenden, ihnen gerichtsseitig eröffneten und von ihnen wohlverstandenen eventi Miterb- resp.
Pflichtteilsrechtes, unter Acceptation seitens der Brautleute. Sämtliche Vertragsteilnehmer acceptiren nochmals die
gegenseitigen Zusicherungen und Erklärungen, machen die Erfüllung hinsichtlich der Ehestiftung vom Zustandekommen
der Ehe abhängig, entsagen allen diesem Vertrage entgegenstehenden Einreden, sie mögen Namen haben, wie sie wollen
und namentlich der Ausflucht, dass ein allgemeiner Verzicht ohne Aufzählung der einzelnen Einreden ungültig und bitten
um Ausfertigung dieses Vertrages für den Hofannehmer auf Kosten der Hofabgeber. Schließlich bevollmächtigten die
Hofabgeber den Gerichtsdiener Kenne zu Greene, der Hofannehmer aber den Schreiber Markworth daselbst zur Vornahme
der Auflassung und sonstigen Verhandlungen vor dem Grundbuchamte zu Greene.
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben: Friederike Ebrecht
W. Ebrecht
A. Ebrecht
W. Sander
A. Sander
W. Schillig
W. Dröge
Beglaubigt: Bauer, Secretair
Der vorstehende Hoferlass-, Ehe- und Erbfolgevertrag wird damit in beweisender Form für den Hofannehmer, Ackermann
August Ebrecht zu Naensen, ausgefertigt. Greene, den 15. September 1892 Herzogliches Amtsgericht
Stempel H. Müller
An den Ackermann Herrn August Ebrecht, Nr. ass. 51, zu Naensen
Ausfertigung Nr. 1026 des Reg. Für 1904
Verhandelt zu Hannover, den 16. Dezember 1904
Vor dem Königlichen Notar Dr. Friedrich Rudolph, wohnhaft in Hannover, erschienen:
1) als Vorkäufer: Herr Kaufmann Nathan Goldschmidt zu Hannover, Sedanstraße 39
2) als Käufer Herr Buchhalter Siegmund Weissenstein, daselbst, Kestnerstraße 12, in Vertretung des Ackermanns August
Ebrecht zu Naensen, Nr. 51, beide mir von Person bekannt.
Dieselben ersuchen mich um die Beurkundung eines zwischen ihnen abzuschließenden Kaufvertrages und erklärten übereinstimmend: § 1
Der Kaufmann Goldschmidt verkauft dem Ackermann August Ebrecht zu vollem Eigentum einen Teil der Plannummer
115 a. b. der Gemeinde Stroit und der Plannummer 267 a. b. der Gemeinde Naensen auf Grund folgender Teilung dieser Pläne:
Der Graben 343 wird durch eine gerade Linie nach Osten bis auf den Weg 455 verlängert. Der südlich des Grabens und dieser Linie liegende Grundstücksteil wird durch einen vier Meter breiten Streifen etwa in der Mitte dieses Grundstücksteiles von Kommunikationswege Nr. 288 her bis zum Graben 343 in zwei Teile zerlegt, deren westlicher den Gegenstand dieses Vertrages bildet die Vorgedachte vier m breite Wegefläche wird den östlichen und westlichen Anliegen mit zu gemessen und bezahlt, muss aber als Weg für die Anlieger liegen bleiben. Dieses Recht der Wegebenutzung soll bei Auflassung grundbücherlich gesichert werden. Der Verkauf erfolgt für den vereinbarten Kaufpreis von 1050 (Tausendfünfzig) Mark für je 25 a nebst 2 % Aufgeld. § 2
Der Kaufgegenstand geht über auf den Käufer in dem Zustande, in welchem er sich befindet und wird für eine bestimmte Größe, Güte und Beschaffenheit desselben oder für bestimmte Eigenschaften von dem Vorkäufer Gewähr nicht geleistet, ebenso wenig haftet der Verkäufer dafür, dass der Kaufgegenstand gegenwärtig oder bei der Übergabe nicht mit Fehlern oder Mängeln behaftet ist. Dagegen ist der Verkäufer den Kaufgegenstand frei von solchen Rechten und Ansprüchen Dritter zu verschaffen, deren bestehen in diesem Vertrage nicht erwähnt ist und verspricht der Verkäufer, den Käufer dieserhalb zu vertreten und schadlos zuhalten. § 3
Der Kaufgegenstand ist dem Käufer bereits zum Besitze übergeben und soll die Auflassung bis zum 1. Juli 1905 nach Bestimmung des Verkäufers vor dem Herzoglichen Amtsgerichte Greene erklärt werden. Die mit dem Kaufobjekte verbunden Rechte und Nutzungen, ebenso die Gefahr des Kaufgegenstandes und die darauf haftenden oder damit verbundenen öffentlichen Lasten und Abgaben gehen für die Zeit vom 1. Oktober 1904 an auf den Käufer über welcher auch die so genannte Urkundenabgabe von jährlich 4 Mark 50 Pfennige zu übernehmen hat, soweit dieselbe nicht ablösbar ist.
§ 4
Der Kaufpreis nebst Aufgeld und 4 % Zinsen auf Kaufgeld und Aufgeld seit 1. Oktober 1904 ist bei der Auflassung zahlbar.
§ 5
Der Käufer hat die bestehenden Pachtverträge auszuhalten, bezieht dafür aber auch die Pacht für die Zeit seit 1. Oktober 1904
§ 6
Die im § 1 verwähnte Wegefläche soll nach Bestimmung des Verkäufers über den Graben 343 hinaus nach Norden verlängert werden und in diesem Falle auch der im § 1 gedachte Weg von Käufern der Plannummern 266 und 267 zur Benutzung als dingliches Recht übertragen werden. In solchen Falle wird die Wegefläche nicht mit bezahlt, sondern dem Käufer mit der Vorgedachten Verpflichtung unentgeltlich überwiesen und aufgelesen unter Belastung mit dem dinglichen Recht.
§ 7
Die Kosten der Beurkundung des Kaufes, der Auflassung und der Eintragungen einschließlich der Stempelkosten, sowie die zu entrichtende Grunderwerbsabgabe trägt der Käufer.
Vorstehendes Protokoll wurde den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben.
gez. Nathan Goldschmidt
Siegm. Weißenstein
Dr. Friedrich Rudolph, Königlicher Notar
Vorstehende, dem unter Nummer 1026 des Registers für 1904 eingetragenen Originalprotokolle gleichlautende Urkunde wird für Herrn Ackermann August Ebrecht, zu Naensen Nr. 51 ausgefertigt.
Hannover, den achtundzwanzigsten Dezember Eintausend Neunhundert und vier
Dr. Friedrich Rudolph, Königlicher Notar
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