Ebrecht, Heinrich Christian August

Ebrecht, Heinrich Christian August

männlich 1869 - 1947  (78 Jahre)

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  • Name Ebrecht, Heinrich Christian August  [1
    Geboren 18 Aug 1869  Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Geschlecht männlich 
    Occupation Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Ackermann Nr. 51 in Naensen 
    Gestorben 13 Dez 1947  Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Personen-Kennung I24649  Vennekohl
    Zuletzt bearbeitet am 1 Aug 2019 

    Vater Ebrecht, Johann Christian Wilhelm,   geb. 25 Nov 1834, Stroit Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 2 Dez 1916, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 82 Jahre) 
    Mutter Weiberg, Engel Rosine Friederike,   geb. 15 Sept 1836, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 9 Mai 1896, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 59 Jahre) 
    Verheiratet 24 Febr 1859  Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Familien-Kennung F6034  Familienblatt  |  Familientafel

    Familie Sander, Wilhelmine Caroline Auguste,   geb. 30 Okt 1870, Dankelsheim Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 8 Nov 1941, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 71 Jahre) 
    Verheiratet 22 Dez 1892  Dankelsheim Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Kinder 
    +1. Ebrecht, Heinrich Christian August,   geb. 17 Dez 1895, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 17 Apr 1976, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 80 Jahre)
     2. Ebrecht, Totgeburt,   geb. 1898, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 1898, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 0 Jahre)
    +3. Ebrecht, Auguste Erna Meta,   geb. 3 Mai 1899, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 6 Aug 1965, Bad Gandersheim Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 66 Jahre)
    +4. Ebrecht, Anna Else Mathilde,   geb. 8 Jul 1900, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 10 Jan 1994, Brunsen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 93 Jahre)
    +5. Ebrecht, Karl Albert Wilhelm,   geb. 15 Apr 1902, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 8 Okt 1949, Ammensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 47 Jahre)
    +6. Ebrecht, Dina Ella Agnes,   geb. 4 Sept 1904, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 21 Okt 1993, Wetteborn Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 89 Jahre)
    Zuletzt bearbeitet am 11 Jun 2019 
    Familien-Kennung F4868  Familienblatt  |  Familientafel

  • Fotos
    Naensen_Hochzeitsfoto_Wilhelm_Thormann_Agnes_Ebrecht
    Naensen_Hochzeitsfoto_Wilhelm_Thormann_Agnes_Ebrecht
    Hochzeitsfoto von Wilhelm Thormann, Wetteborn und Agnes Ebrecht aus Naensen Nr. 51 am 12 Juli 1930 in Naensen
    Naensen_Familie_Ebrecht-Sander
    Naensen_Familie_Ebrecht-Sander
    Familie August Ebrecht aus Naensen mit seiner Frau Auguste Sander und seinen Kindern August. Meta, Mathilde, Wilhelm und Agnes
    Naensen_3_Generationen_Ebrechts_Hof_51
    Naensen_3_Generationen_Ebrechts_Hof_51
    3 Generationen sind auf dem Hof Ebrecht fotogrsfiert. Opa August Ebrecht, Vater August Ebrecht und Sohn August-Wilhelm Ebrecht
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    Naensen_Ehepaar_Ebrecht_Sander
    Naensen_Ehepaar_Ebrecht_Sander
    Ehepaar August Ebrecht und Auguste Sander aus Naensen, Nr. 51
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  • Quellen 
    1. [S112] Unterlagen bei Familie Ebrecht, Naensen, Ehevertrag.
      Ehevertrag von August Ebrecht und Auguste Sander aus Dankelsheim
      Nr. 1751
      Geschehen von Seiten Herzoglichen Amtsgerichts Greene auf dem Ackerhofe Nr. ass. 51 zu Naensen am 6. September
      1892, morgens 11 Uhr.
      Gegenwärtig: Oberamtsrichter Müller und Sekretär Bauer
      Auf Requisition des Ackermanns Wilhelm Ebrecht hierselbst hatte sich Herzogliches Amtsgericht dato anher verfügt. Man
      fand hier vor:
      1) den gedachten Wilhelm Ebrecht
      2) dessen Ehefrau, Friederike, geb. Weiberg
      3) deren Sohn, den Ackergehilfen August Ebrecht, 23 Jahre alt, als Bräutigam
      4) die Witwe des Ackermanns Wilhelm Sander, Wilhelmine, geb. Dröge, aus Dankelsheim
      5) deren Tochter, die unverehelichte Auguste Sander, 23 Jahre alt, als Braut
      6) als Solennitätszeugen: a) Der Ackermann Wilhelm Schilling aus Dankelsheim und b) der Großkothsasse Wilhelm
      Dröge aus Altgandersheim und trugen Comparenten sub. 1 bis 5 den nachstehenden Hofverlass- Ehe- und
      Erbfolgevertrag vor: § 1
      Die Ehefrau Ebrecht, Friederike, geb. Weiberg, überträgt mit Zustimmung ihres mitgegenwärtigen Ehemannes den ihr
      zugehörigen sub. Nr. ass. 51 hierselbst belegenen Ackerhof nebst sämtlichen Zubehörungen, Rechten und
      Gerechtigkeiten und den zum Hofe gehörigen Holzteilungen sowie dem gesamten Haus-, Hof-, Vieh- und
      Wirtschaftsinventure ihrem Sohne August Ebrecht vom heutigen Tage an zum Eigentum, reservieren sich aber die
      Nutzung und Bewirtschaftung des Hofes bis zum 1. Oktober 1895. Ausgeschlossen von der Ãœbertragung bleibt das
      vorhandene Kapitalvermögen, über welches sich Hofabgeberin und deren Ehemann bis zum Tode des Letztlebenden von
      ihre vollständig freien Verfügungen vorbehalten. Sollte der Letztlebende der Hofabgeber bei dem eingetretenen Tode
      eine Verfügung über dieses Kapitalvermögen nicht getroffen haben, so soll dasselbe dem Hofannehmer resp. dessen
      gesetzlichen Erben, mit Ausschluss der Geschwister, allein zufallen. Diese Hofübertragung geschieht indes unter den
      nachstehenden Bestimmungen: § 2
      Der Hofannehmer hat vom heutigen Tage an die auf dem Hofe haftenden öffentlichen, gemeinheitlichen, kirchlichen
      und sonstigen Lasten und Abgaben, sie mögen Namen haben, wie sie wollen, als Selbstschuldner zu übernehmen.
      § 3
      Der Hofannehmer hat seinen Eltern vom 1. Oktober 1895 an dem nachstehenden lebenslänglichen Altenteil zu
      prästiren:
      1) zur Wohnung die Stube vorn hinaus rechter Hand der Haustür, die darüber belegene Kammer, sowie die in der unteren
      Etage rechter Hand der Küche belegene Kammer
      2) den freien Zutritt zu allen Räumlichkeiten des Hauses, des Hofes und des Gartens
      3) den Mitgebrauch der Küche sowie des Gerätes
      4) freie Aufwartung in gesunden und kranken Tagen incl. Arzt- und Apothekenkosten
      5) jährlich die Summe von neunhundert Mark in vierteljährlich pränumerando zu zahlenden Raten, jedes Mal frei an
      dem Wohnorte der Alteltern oder des Ãœberlebenden derselben zu zahlen.
      Dieses Altenteil bleibt unverändert, auch wenn einer der Alteltern mit Tode abgehen sollte. Außerdem reservieren die
      Alteltern resp. der Überlebende derselben sich das Recht, sich diejenigen Möbeln, welche zur Ausmöblierung der
      Altenteilswohnung erforderlich sind, mögen sie innerhalb oder außerhalb des Hofes wohnen, von den im Hofe
      vorhandenen auszuwählen und bis zum Tode des Letztlebenden zu nutzen, nach welchem Zeitpunkte dieselben in den
      Hof zurückfallen. § 4
      Der Hofannehmer hat ferner als gänzliche Abfindung vom Hofe
      1) an seinem Bruder Wilhelm zu zahlen. Die Summe von fünfzehntausend Mark, welche demselben bei seiner mit seiner
      jetzigen Ehefrau, Alwine, geb. Binnewies, errichteten Ehestiftung zugesichert sind. Diese Abfindung bleibt einstweilen
      gegen beide Teile zustehende vierteljährliche Kündigung am Hofe stehen, ist indes vom heutigen Tage an mit vier
      Prozent zu verzinsen
      2) an die Erben seiner verstorbenen Schwester Auguste, verehelicht gewesene Kahle, die Summe von sechstausend Mark,
      welche am 1. Oktober 1895 bis dahin aber ohne Verzinsung, zu zahlen sind.
      § 5
      Die Alteltern sind standesgemäß aus dem Hofe zu beerdigen. § 6
      Der Hofannehmer erklärt sich mit den vorstehenden Bestimmungen in allen Punkten einverstanden und verpflichtet sich,
      die ihm auferlegten Bedingungen getreulich zu erfüllen. § 7
      Er, August Ebrecht, und sie, Auguste Sander, haben sich mit einander zur Ehe verlobt, wiederholen dieses Verlöbnis
      damit feierlich und versprechen sich die baldige Vollziehung der Ehe. Die Eltern des Bräutigams und die Mutter der
      Braut erklären sich mit diesem Verlöbnisse einverstanden. § 8
      Die zeitlichen Güter betreffend, so heiratet die Braut ihrem Bräutigam zu und verspricht, demselben als Brautschatz in
      den Hof einbringen: 1) die Barsumme von achtzehntausend Mark und 2) eine standesgemäße Naturalaussteuer zum
      Werte von dreitausend Mark. Die Mutter der Braut verpflichtet sich, von dem Posten sub. 1 fünfzehntausend Mark
      sowie den Posten sub. 2 am Tage der Hochzeit zu zahlen, resp. zu liefern, den Rest des Postens sub. 1 zu 3000 M aber
      bis zum 1. Oktober 1895, bis dahin aber ohne Verzinsung zu zahlen, welche Zusicherung die Braut bestens acceptirt.
      § 9
      Der Bräutigam acceptirt die vorstehende Brautschatzzuheiratung bestens und verschreibt dagegen als Gegengabe seiner
      lieben Braut, den lebenslänglichen Mitbesitz und Mitgenuss seines gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Vermögens
      und namentlich das ihm zugehörigen sub. Nr. 51 hierselbst belegenen Ackerhofes nebst sämtlichen Zubehörungen,
      Rechtens, Gerechtigkeiten und Inventarien, sowie das Recht auf den Bezug eines lebenslänglichen standesgemäßen den
      Kräften des Hofes entsprechenden Altenteils, welche Zulieferung die Braut bestens acceptirt.
      § 10
      Todesfälle betreffend wird verabredet, dass, falls in der bevorstehenden Ehe ein oder mehrere Kinder erzeugt werden,
      die gesetzliche Erbfolge eintreten, das dagegen, falls beim Tode des einen oder andern Ehegatten ein oder mehrere Kinder
      nicht vorhanden, der überlebende Ehegatte des Erstversterbenden alleiniger und ausschließlicher Erbe sein solle. Die
      Eltern des Bräutigams und die Mutter der Braut erklären sich mit dieser Übereinkunft einverstanden und entsagen zu dem
      Ende dem ihnen zustehenden, ihnen gerichtsseitig eröffneten und von ihnen wohlverstandenen eventi Miterb- resp.
      Pflichtteilsrechtes, unter Acceptation seitens der Brautleute. Sämtliche Vertragsteilnehmer acceptiren nochmals die
      gegenseitigen Zusicherungen und Erklärungen, machen die Erfüllung hinsichtlich der Ehestiftung vom Zustandekommen
      der Ehe abhängig, entsagen allen diesem Vertrage entgegenstehenden Einreden, sie mögen Namen haben, wie sie wollen
      und namentlich der Ausflucht, dass ein allgemeiner Verzicht ohne Aufzählung der einzelnen Einreden ungültig und bitten
      um Ausfertigung dieses Vertrages für den Hofannehmer auf Kosten der Hofabgeber. Schließlich bevollmächtigten die
      Hofabgeber den Gerichtsdiener Kenne zu Greene, der Hofannehmer aber den Schreiber Markworth daselbst zur Vornahme
      der Auflassung und sonstigen Verhandlungen vor dem Grundbuchamte zu Greene.
      Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben: Friederike Ebrecht
      W. Ebrecht
      A. Ebrecht
      W. Sander
      A. Sander
      W. Schillig
      W. Dröge
      Beglaubigt: Bauer, Secretair
      Der vorstehende Hoferlass-, Ehe- und Erbfolgevertrag wird damit in beweisender Form für den Hofannehmer, Ackermann
      August Ebrecht zu Naensen, ausgefertigt. Greene, den 15. September 1892 Herzogliches Amtsgericht
      Stempel H. Müller

      An den Ackermann Herrn August Ebrecht, Nr. ass. 51, zu Naensen
      Ausfertigung Nr. 1026 des Reg. Für 1904
      Verhandelt zu Hannover, den 16. Dezember 1904
      Vor dem Königlichen Notar Dr. Friedrich Rudolph, wohnhaft in Hannover, erschienen:
      1) als Vorkäufer: Herr Kaufmann Nathan Goldschmidt zu Hannover, Sedanstraße 39
      2) als Käufer Herr Buchhalter Siegmund Weissenstein, daselbst, Kestnerstraße 12, in Vertretung des Ackermanns August
      Ebrecht zu Naensen, Nr. 51, beide mir von Person bekannt.
      Dieselben ersuchen mich um die Beurkundung eines zwischen ihnen abzuschließenden Kaufvertrages und erklärten übereinstimmend: § 1
      Der Kaufmann Goldschmidt verkauft dem Ackermann August Ebrecht zu vollem Eigentum einen Teil der Plannummer
      115 a. b. der Gemeinde Stroit und der Plannummer 267 a. b. der Gemeinde Naensen auf Grund folgender Teilung dieser Pläne:
      Der Graben 343 wird durch eine gerade Linie nach Osten bis auf den Weg 455 verlängert. Der südlich des Grabens und dieser Linie liegende Grundstücksteil wird durch einen vier Meter breiten Streifen etwa in der Mitte dieses Grundstücksteiles von Kommunikationswege Nr. 288 her bis zum Graben 343 in zwei Teile zerlegt, deren westlicher den Gegenstand dieses Vertrages bildet die Vorgedachte vier m breite Wegefläche wird den östlichen und westlichen Anliegen mit zu gemessen und bezahlt, muss aber als Weg für die Anlieger liegen bleiben. Dieses Recht der Wegebenutzung soll bei Auflassung grundbücherlich gesichert werden. Der Verkauf erfolgt für den vereinbarten Kaufpreis von 1050 (Tausendfünfzig) Mark für je 25 a nebst 2 % Aufgeld. § 2
      Der Kaufgegenstand geht über auf den Käufer in dem Zustande, in welchem er sich befindet und wird für eine bestimmte Größe, Güte und Beschaffenheit desselben oder für bestimmte Eigenschaften von dem Vorkäufer Gewähr nicht geleistet, ebenso wenig haftet der Verkäufer dafür, dass der Kaufgegenstand gegenwärtig oder bei der Übergabe nicht mit Fehlern oder Mängeln behaftet ist. Dagegen ist der Verkäufer den Kaufgegenstand frei von solchen Rechten und Ansprüchen Dritter zu verschaffen, deren bestehen in diesem Vertrage nicht erwähnt ist und verspricht der Verkäufer, den Käufer dieserhalb zu vertreten und schadlos zuhalten. § 3
      Der Kaufgegenstand ist dem Käufer bereits zum Besitze übergeben und soll die Auflassung bis zum 1. Juli 1905 nach Bestimmung des Verkäufers vor dem Herzoglichen Amtsgerichte Greene erklärt werden. Die mit dem Kaufobjekte verbunden Rechte und Nutzungen, ebenso die Gefahr des Kaufgegenstandes und die darauf haftenden oder damit verbundenen öffentlichen Lasten und Abgaben gehen für die Zeit vom 1. Oktober 1904 an auf den Käufer über welcher auch die so genannte Urkundenabgabe von jährlich 4 Mark 50 Pfennige zu übernehmen hat, soweit dieselbe nicht ablösbar ist.
      § 4
      Der Kaufpreis nebst Aufgeld und 4 % Zinsen auf Kaufgeld und Aufgeld seit 1. Oktober 1904 ist bei der Auflassung zahlbar.
      § 5
      Der Käufer hat die bestehenden Pachtverträge auszuhalten, bezieht dafür aber auch die Pacht für die Zeit seit 1. Oktober 1904
      § 6
      Die im § 1 verwähnte Wegefläche soll nach Bestimmung des Verkäufers über den Graben 343 hinaus nach Norden verlängert werden und in diesem Falle auch der im § 1 gedachte Weg von Käufern der Plannummern 266 und 267 zur Benutzung als dingliches Recht übertragen werden. In solchen Falle wird die Wegefläche nicht mit bezahlt, sondern dem Käufer mit der Vorgedachten Verpflichtung unentgeltlich überwiesen und aufgelesen unter Belastung mit dem dinglichen Recht.
      § 7
      Die Kosten der Beurkundung des Kaufes, der Auflassung und der Eintragungen einschließlich der Stempelkosten, sowie die zu entrichtende Grunderwerbsabgabe trägt der Käufer.
      Vorstehendes Protokoll wurde den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben.
      gez. Nathan Goldschmidt
      Siegm. Weißenstein
      Dr. Friedrich Rudolph, Königlicher Notar
      Vorstehende, dem unter Nummer 1026 des Registers für 1904 eingetragenen Originalprotokolle gleichlautende Urkunde wird für Herrn Ackermann August Ebrecht, zu Naensen Nr. 51 ausgefertigt.
      Hannover, den achtundzwanzigsten Dezember Eintausend Neunhundert und vier
      Dr. Friedrich Rudolph, Königlicher Notar