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- [S50] STA Wolfenbüttel, 40 NEU 4 Nr. 1522.
[S50] STA Wolfenbüttel, 40 NEU 4 Nr. 1522.
40 Neu 4 Nr. 1522 Niedersächsisches Landesarchiv-Staatsarchiv Wolfenbüttel
Testament des Leibzüchters Ludwig Brand und dessen Ehefrau, Luise Brand, geb. Ahlswede
(* 20.5.1823 + 21.12.1911)
zu Dielmissen betr. Nachdem der Leibzüchter Ludwig Brand und dessen Ehefrau Luise, geb. Ahlswede beide zu Dielmissen ihr gemeinschaftliches Testament zu Protokolle heut vorgetragen haben, dasselbe im Testamentenregister unter Nr. 236 eingetragen ist, wird denselben dieser Depositanschein erteilet. Eschershausen, 26 Juni 1894 S. A. g.
Geschehen, Dielmissen, den 6. Februar 1904 im Hause Nr. 36
Es waren da: 1) der Leibzüchter Ludwig Brand 2) dessen Ehefrau Louise, geb. Ahlswede, beide von hier
Die Persönlichkeit der genannten wurde durch den Ackergehilfen Carl Brand von beiden Sohn der genannten seine durch Sachkenntnis ausgewiesen.
Die Eheleute Brand beantragten unter Überreichung des anliegenden Hinterlegungsscheins die Rückgabe des 26. Juni 1894 in besondere amtliche Verwahrung genommen, im Verwahrungsbuche für Verfügungen von Todeswegen unter Nr. 236 eingetragen gemeinschaftlichen Testaments. Das Testament wurde den Eheleuten Brand vorgelegt. Dieselben erkannten an, dass das vorgelegte Testament dasjenige sei, dessen Rückgabe sie beantragt hatten. Das Testament wurde den Eheleuten wieder zurückgegeben. gez. Louise Ahlswede Brand
Der Leibzüchter Brand erklärte, dass er wegen Blindheit nicht unterschreiben könnte. Bosse Wilkening
Nachdem der Leibzüchter Ludwig Brand und dessen Ehefrau Louise, geb. Ahlswedebeide zu Dielmissen ihr gemeinschaftliches Testament zu gerichtlichen Protokolle heute vorgetragen haben, dasselbe im Testamentenregister unter Nr. 236 eingetragen und in gerichtliches Depositum genommen ist, wird denselben dieser Depositenschein erteilt.
Eschershausen, den 26.Juni 1894 Herzogliches Amtsgericht
1)Das anliegende Testament ist in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen
2) Hinterlegungsschein an die Eheleute Brand
Eschershausen, den 8. Februar 1804
Vor den unterzeichneten Gerichtsbeamten ist am 6. des Monats dem Leibzüchter Ludwig Brand und dessen Ehefrau Louise, geb. Ahlswede, beide zu Dielmissen wohnhaft in ihrer Wohnung mündlich ein gemeinschaftliches Testament errichtet worden. Das hierfür aufgenommene Protokoll ist von dem Richter in Gegenwart des Gerichtsschreibers mit dem Gerichtssiegel mal verschlossen und mit folgender Aufschrift versehen worden: B 13
Darin befindet sich das gemeinschaftliche Testament des Leibzüchters Ludwig Brand und dessen Ehefrau Louise, geb. Ahlswede, beide in Dielmissen, vorgetragen zu gerichtlichen Protokolle vom 6. Februar 1804
Eschershausen, den 8. Februar 1904 Herzogliches Amtsgericht gez. Bosse
Das nebenbezeichnete Testament ist unter Nr. B 13 des Verwahrungsbuchs für Verfügungen von Todeswegen zur besonderen amtlichen Verwahrung genommen.
Eschershausen, den 8. Februar 1904 Bosse, Richter Wilkening, als Gerichtsschreiber
Der Wert des Gegenstandes des Testaments ist auf 15000 Mark angegeben worden. genommen.
Bosse, Richter Wilkening, als Gerichtsschreiber
Herzogl. Erbschaftssteueramt Nr. 349 II/07.1. Braunschweig, den 6. August 1907 Dankwardstr. 1
Herzogliches Amtsgericht Eschershausen, eingegangen am 8. August 1907
Nach Ausweis der Totenliste des Herzoglichen Standesamts Dielmissen hat der unter Nr. 8 des Sterberegisters eingetragen am 6. April 1907 gestorbene Vollmeier, Leibzüchter Ludwig Brand ein Testament hinterlassen, welches nach Angabe der Witwe bei dortigem Herzoglichen Amtsgerichte hinterlegt ist. Wir ersuchen daher Herzogliches Amtsgericht ergebenst, falls die Eröffnung inzwischen noch nicht stattgefunden hat, gemäß §2260 B. G. B. das weiten Erforderliche gefälligst veranlassen zu wollen. Mackensen
An Herzogliches Amtsgericht zu Eschershausen
Auf die gefällige Zuschrift vom 8,. Des Monats Nr. R. Nr. 236 berichte ich ergebenst, dass es mir nicht möglich ist, festzustellen, ob ich den Todesfall meinen unvergesslichen lieben Vaters des Vollmeiers Leibzüchters Ludwig Brand seiner Zeit angemeldet, oder ob ich in der Aufregung darüber hinweggekommen bin.
Dielmissen, den 15. August 1907 Ergebens A. Schütte, Standesbeamter
An Herzogliches Amtsgericht zu Eschershausen
Auf die gefällige Zuschrift vom 8,. Des Monats Nr. R. Nr. 236 berichte ich ergebenst, dass die gesetzlichen Erben des am
6. April d. Jahres hierselbst verstorbenen Vollmeiers Leibzüchters Ludwig Brand sind wie folgt:
1) Vollmeier Leibzüchter Hermann Ahlswede zu Dielmissen
2) Vollmeier Wilhelm Dörries zu Dielmissen
3) Vollmeier August Schütte zu Dielmissen
4) die Ehefrau des Vollmeiers Karl Renziehausen, Marie geb. Brand zu Dielmissen
5) der Rentier Karl Brand zu Dielmissen
6) Mr. Louis Brand Worden Madison Konty Illinois Nord Amerika
Dielmissen, den 15 August 1907 Der Gemeindevorsteher A. Schütte
Termin zur Testamenteröffnung, Donnerstag, den 29. August 1907 von Leibzüchter Heinrich Friedrich Ludwig Brand
* 9. Oktober 1821 zu Linse + 6. April 1907 zu Dielmissen verheiratet gewesen mit Witwe Schütte Luise, geb. Ahlswede
Vater: Halbmeier Heinrich Brand Mutter: Christiane Grupe zu Linse
Geschehen Seitens herzoglichen Amtsgerichts Eschershausen am 6. Februar 1904 im Hause Nr. 36 zu Dielmissen
Gegenwärtig Amtsrichter Bosse, als Richter, Sekretär Wilkening, der Gerichtsschreiber
Der Leibzüchter Ludwig Brand und dessen Ehefrau Luise, geb. Ahlswede, beide hierselbst, hatten das Gericht ersuchen lassen, in ihrer in oben bezeichneten Hause belegenen Wohnung ihren letzten Willen entgegen zu nehmen. Diesem Antrage gemäß hatten sich die Seits genannten in die bezeichnete Wohnung begeben, wo sie selbst diese antreffen konnten.
1) der genannte Leibzüchter Ludwig Brand, angeblich 82 Jahre alt,
2) dessen Ehefrau Louise, geb. Ahlswede, verwitwet gewesene Schütte, angeblich 80 Jahre alt, beide von hier, ihren persönlich bekannten Ackergehilfen Karl Brand von hier, ihrem Sohn,
Die Eheleute Brand sind zwar empfindlich gebrechlich und können nicht an die Gerichtsstelle erscheinen. Sie sind in vollem Besitze ihrer Geisteskräfte. Dieselben halten ihren Antrag auf Entgegennehmen ihres letzten Willens und gaben ihr gemeinschaftliches Testament wie folgt, zu Protokoll. §1
Unser gesamtes Vermögen beläuft sich auf rund 15000 Mark. Wir setzen uns damit gegenseitig zu unseren einzigen Erben ein, jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmung. §2
Nach dem Tode des Überlebenden von uns soll unser gesamter Nachlass an unsern jüngsten Sohn, den Ackergehilfen Carl Brand in Dielmissen, als unser einzigen Erben fallen. §3
Unser Sohn Carl Brand hat drei Monate nach dem Tode des Letztversterbenden eine uns folgende Vermächtnisse uns zu zahlen bzw. zu leisten:
1) an meinen, der Ehefrau Brand vorehelichen Sohn Leibzüchter Hermann Ahlswede, geb. am 4.5.1844 + 10.7.1909
600 Mark
2) an meinen der Ehefrau Brand erstehelichen Sohn, den Vollmeier und Gemeindevorsteher August Schütte, hierselbst
1500 Mark, sowie folgende Gegenstände: a) 2 Bettstellen mit Betten, und zwar diejenigen, welche jetzt über der Wohnstube und Küchenkammer stehen, b) einen Koffer, c) meinen Kleiderschrank, d) eine kleine Kommode, e) den in unserer Wohnstube stehenden Milchschrank f) ein Sofa
3) an unsern Sohn Ludwig Brand, Landwirt in Worden im Kreise Madison im Staate Illinois in Nord Amerika 1500 Mark
4) an unsere Tochter Marie Brand, Ehefrau des Vollmeiers Carl Renziehausen, hierselbst sämtliche von der Ehefrau Brand gehörige Kleidungsstücke und Leibwäsche. Dieses Vermächtnis unserer Tochter Marie soll indes, falls ich der Ehefrau Brand vor meinem Ehemann sterben, sollte bereits bei meinem Tode fällig sein. §4
Wir bemerken zu vorstehenden Vermächtnis an folgende: Der Leibzüchter Hermann Ahlswede, der Vollmeier August Schütte, Ludwig Brand und die Ehefrau Renziehausen haben von uns an Vermögen schon so viel erhalten, dass sie in ihrem Pflichtteil nicht mehr bekommen und soll an ihr Erbteil angerechnet werden. Als gesetzliche Erben von mir, Ehefrau Brand kamen an und für sich mussten unserm Sohn Carl und den genannten Vermächtnis nehmen noch in Frage, die Kinder von Vollmeier Wilhelm Dörries nun hier und dessen Ehe mit Louise, geb. Schütte, mein ersteheliche Tochter von mir, der Ehefrau Brand. Die Ehefrau Dörries hat indes eine so reichliche Aussteuer und Abfindung erhalten, dass ihre Kinder von meinem der Ehefrau
Brand Nachlasse nichts mehr beanspruchen können. Ihre Kinder sollen sich daher auf ihren Pflichtteil das jenige anrechnen lassen, was sie an Aussteuer und Abfindung erhalten hat. §5
Zu unsern Ersatzerben unseres Sohnes Carl Brand setzen wir dessen eheliche Nachkommen ein.
Zu Ersatzvermächtnis nehmen unsere erwähnten Vermächtnisnehmer setzen wir deren Nachkommenschaft ein. Sollte unser Sohn Carl Brand, welcher bislang unverheiratet ist, nach dem Tode des Zuerstversterbenen, aber nur dem Mehrlebenden nun aus ohne Hinterlassung ehelicher Nachkommenschaft versterben, so hat der Überlebende von uns das Recht, dieses Testament, abgesehen von unserer gegenseitigen Erbeseinsetzung aufzuheben und über unserm gemeinschaftlichen Nachlass ohne Worte von Todeswegen zu verfügen. §6
Den Erben meiner der Ehefrau Brand verstorbenen Tochter Louise Schütte, verehelichten Dörries, schulden mir ein Darlehn von Dreitausend Mark, welche der Ehefrau Dörries von ihrer Großmutter, der Witwe Luise Ahlswede, geb. Becker hierselbst zufolge Testamentes vom 18. Februar 1874 vermacht sind. Unser Sohn Carl Brand ist verpflichtet nach unserm Tode diese
3000 Mark nebst den dann rückständigen Zinsen an die Erben der Ehefrau Dörries zurück zu zahlen. Diese Bestimmung tritt selbstverständlich nicht ein, wenn das Darlehn bei unsern Lebzeiten zurückgezahlt werden sollte. §7
Wer dieses Testament anfechtet, soll nur den Pflichtteil erhalten. Wir bitten dieses unsern letzten Willen in gerichtliche Verwahrung zu nehmen und uns einen Hinterlassungsschein zu erteilen. M. g. u. u. Louise Brand
Der Leibzüchter Ludwig Brand erklärte, wegen Erblindung nicht unterschreiben zu können. Bosse Wilkening
Hierin befindet sich das gemeinschaftliche Testament des Leibzüchters Ludwig Brand und dessen Ehefrau Louise, geb. Ahlswede, beide zu Dielmissen, vorgetragen zu gerichtlichem Protokoll vom 6. Februar 1904
Herzogliches Kreisgericht Bosse
- [S50] STA Wolfenbüttel.
Niedersächsisches Landes-Staatsarchiv Wolfenbüttel Archivbezeichnung 30 NEU Nr. 276
Kammer VI, Reposit A, Nummer 209
Akten des Herzoglich Braunschweig=Lüneburgischen Ober=Landes=Gerichts zu Wolfenbüttel
Ergangen 1847-1848
In Sachen des Vollmeiers Christoph Ahlswede in Dielmissen, Namens seiner in seiner väterlichen Gewalt stehenden Tochter Louise Ahlswede, jetzt die letztere selbst, als Ehefrau des Vollmeiers Heinrich Schütte in Dielmissen, Klägerin
Klägerin und Appellantin, wider
den Großköther Conrad Renziehausen daselbst, Beklagten und Appellaten, wegen Alimente und Entschädigung
Fol. act. 20. Vollmacht der Klägerin für die Procuratoren: Schütze und Rotoff
Fol. act. 29 Vollmacht des Beklagten für die Procuratoren: Stollberg und Leister
Nr. 2218 Nr. 2450 Pe. den 2. August 1847
An Herzogliches Oberlandesgericht in Wolfenbüttel
Herzogliches Kreis-Gericht Holzminden
Bei Einsendung der Akten in Sachen des Vollmeiers Christoph Ahlswede in Dielmissen, Namens seiner in seiner väterlichen Gewalt stehenden Tochter Louise Ahlswede daselbst, Klägers und Interrenten, gegen den Großköther Christoph Renziehausen in Dielmissen, Verklagten und dessen Ehefrau Johanne, geborene Renziehausen daselbst, wegen Alimente und Entschädigung.
Der in rubro benannte Kläger und Interrent hat gegen unser Erkenntniß vom 20. April insinnirt den 25. Mai des Jahres unterm
4. des Monats die zuständigen Rechtsmittel intergenirt und unterm 10ten des Monats angezeigt, daß er das der Appellation gewählt und bei Herzoglichem Oberlandesgerichte gerechtfertigt habe; weshalb wir nicht verfehlen, die ergangenen Acten in einem Volumime hierneben zur weitern Hochgeneigten Verfügung einzusenden.
Indem wir die Versicherung unseres schuldigen Respects erneuern.
Holzminden, den 14ten Juli 1847 Herzogl. Kreis=Gericht
Nr. 206
Rechtfertigung der Appellation an Seiten des Vollmeiers Christoph Ahlswede in Dielmissen, Namens seiner in seiner väterlichen Gewalt stehenden Tochter Louise Ahlswede, jetzt der letzteren selbst, als Ehefrau des Vollmeiers Heinrich Schütte in Dielmissen, Klägerin und Appellantin, wider den Großköther Conrad Renziehausen daselbst, Beklagter und Appellaten
hat Anlage A. Erkenntniß wegen Alimente
hat Anlage B. derrat auf die und Entschädigung Einlegung
hat Anlage C. Vollmacht
An Herzogliches Ober=Landes=Gericht in Wolfenbüttel
Nachdem ich am 4ten Mai 1844 einen unehelichen Sohn geboren hatte, wofür mir der Beklagte als Vater gelten musste, war mir derselbe sowohl zur Erstattung der Tauf- und Wochenbettskosten, als auch zur Zahlung von Alimenten für mein Kind verpflichtet. Er wollte sich zur gütlichen Erfüllung solcher Verpflichtungen nicht verstehen, und so sehe ich mich genöthigt deshalb mit einer Klage gegen ihn aufzutreten, indem ich meine Ansprüche auf Entschädigung wegen nicht erfüllten Eheversprechens in einem besonderen schon früher erhobenen Processe verfolgte. Ich forderte aber an Tauf= und Wochenbettskosten 118 Taler 16 ggr. 10 Pf. nach einer speciellen Berechnung über die Wochenbettskosten, indem ich dadurch auf ein fast 12wöchiges Krankenlager gerathen war, und an Alimenten für mein Kind einen jährlichen Zuschuß von 25 Taler bis zu dessen zurückgelegten 14ten Lebensjahre. Diese Forderung stützte ich in Gemeinschaft mit meinem Vater , dem Vollmeier Christoph Ahlswede hierselbst, in dessen väterlichen Gewalt ich damals noch lebte, auf den Recht er hat, dass den unehelichen Kindern eine dem Stande der Mütter entsprechende Verpflegung und Erziehung gewährt werden müsse, wenn der uneheliche Vater zur Herbeischaffung der dazu erforderlichen Mittel im Stande sei. Daran könne nun aber bei dem Beklagten nicht gezweifelt werden, da derselbe als Besitzer von zwei hiesigen Kothhöfen schuldenfrei 82 ½ Morgen Ackerland, 23 3/8 Morgen Wiesen, 1 ¾ Morgen Garten, eine Schäferei und ein sehr gutes Inventarium sein eigen an nennen. Ich bat hiernach den Beklagten zu verurtheilen.
In seiner Vernehmlassung bestritt Beklagter nicht allein die Höfe der von mir geforderten Tauf= und Wochenbettskosten, sondern auch die Verpflichtung, dazu, mehr als die gewöhnliche Beihülfe zu geben, und brachte zugleich auch eine Einrede meiner eigenen Verschuldung vor. Die Alimenten=Forderung bestritt er als zu hoch, weil seine Höfe und einen geringen Ertrag lieferten, und daran eine Schuldenlaß von 3356 Taler hafte.
In meiner Replik behauptete ich nach in Beziehung auf die Tauf= und Wochenbettskosten, dass wenn auch noch die durch mein Wochenbett hervorgerufene Störung der Wirthschaft im väterlichen Hofe, so wie auch meines Vaters eigene Dienstleistungen während meiner Krankheit in Anschlag gebracht würden, die Entschädigung für Tauf- und Wochenbettskosten, wohl noch einmal so hoch zu berechnen sei, als es in der Klage geschehen sei - zu hoch könnte ich auch die Alimentenforderung um deswillen nicht halten, weil das Vermögen des Beklagten doch immer noch, selbst nach Abrechnung der Schulden, wenn sie auch zu hoch sich beliefen als Beklagter angegeben habe, einen Werth von mehr als 8000 Taler habe. Ohne dass nun in deren Duplik des Beklagten noch irgend etwas von Erheblichkeit vorgekommen wäre, erfolgte unterm 20sten März insinuirt am 19ten April 1845 im Interlocut des Inhalts, dass ich zu beweisen habe.
Ad I 1. dass ich in Folge der Entbindung von einer eitrigen Krankheit befallen sei, wodurch
2. die in der Klage Spicifiurten Kosten veranlasst, und
3. solche Kosten überhaupt und in ihrem Betrage nothwendig gewesen wären;
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