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- [S50] STA Wolfenbüttel, 21 Alt 989 Seite 537-540, 1734.
Ehe-Receß: 21 Alt 989 Seite 537-540 vom 1.8..11.1734 im StA Wolfenbüttel
Ehestiftung zwischen Meister Hanß Harmen Hundertmark aus Halle und Jungfer Annen Elisabeth Hallemans
Im Nahmen der Heiligen und hoch gelobten Dreyfaltigkeit Amen.
Kundt und wissend sey hiermit, dass unten gesetzten Dato durch Gottes Versöhnung eine Christliche Ehe Verlobung zwischen dem Ehr- und arbeitsahmen Junggesellen Meister Hanß Harm Hundertmark seel. Johann Jürgen Hundertmarks, gewesener Einwohner und Schmidt in Halle, hinterlassener Sohn, als Bräutigams, an einen, und Jungfer Annen Elisabeth Hallemans als Braut, am andern Theil in beyderseits noch Lebende Muttere und Nahen angehörigen getroffen, wollen auch Christl. Kirchen ordnung gemäß sich fodersahmen Copuliren und tragen lassen:
Der zeitlichen Güter und mit gaben aber ist folgender maasen for abredet; Nemblich. Es über gibt des Bräutigams Mutter ihres in Halle habendes Haus, und was dabey von Rechtswegen gehört, sambt allen, Schmidegeräfte es mach nahmen haben wie es wolle, und an Vieh eine Kuh, ein Rind und drey Schweine, ihren Sohn ob erwehnten Bräutigambs, so derselbe alles seiner Lieben Braut als ein mit eigen Thun zu freyet. Des Bräutigambs Mutter aber Beholt Zeit Lebens zur Leibzucht von denen von ihren Sohn mehr gedachten Bräutigamb betriebende Schmide Nahrung zu ihrem Lebensunterhalt wöchentlich 3 mgl. im Hause die freye Wohnung und Feuerung, auch die Cammer über der Stube, Item Jährl. Haory? Metzen Leinsamen, mit zu seen, so lange der Posseshor das Pacht Land in Besitz hat, wie auch eine Kuh mit auszufüttern und die grosery alwo der Posseshor für seine waß be Komyt, zu holen, so lange sie die Länderey Pachtswiese haben, das Haus Geräte wollen sie zusammen gebrauchen, und soll der Pohsehsor nach der Mutter Tode es haben und seinen Bruder Johann Jürgen, davon zwey Thaler, Zins ufr Himde Irrauß geben, und einen Eisern Topf auch will die Mutter dieses Jahr von der Besahmten Pacht-Länderey die Halbschridl von allen rinnen Köte haben, weiter hin aber nichts, von der an sie versetzten Länderey, die zwey Thlr, so jährlich an der Summe. Jeder Morge zu rück gerechnet worden, und von der Küchenspeise will sie Jährlich ihren Antheil haben. Nach ihrem Tode, soll der Posseshor sie begraben lassen, und was sie an mitteln und Meubeln hinterlasset, sollen die Kinder semblich unter sich theilen, ohne die Kuh, so der possseshor allein haben soll.
Wann auch zwey Kinder als ein Sohn und Tochter des Bräutigambs Bruder und Schwester auszusteuern sindt, so ist selben Vermacht, und will der Bräutigamb alß künftiger Possessor solches Haus geben, und zwar seinen Bruder zwanzig Thaler, ein Rind, und auf die Hochzeit eine Tonne Bier nebst den Essen, der Schwester Einhundert Thaler und sogleich nach der Hochzeit Fünfzig Thaler, die übrigen 50 Thaler aber sollen Jährlich mit 5 Thaler abgeführet worden, ferner einen Morgen und ein Malter Rocken, eine Kuh, und ein Rind, eine Seite Speck, ein feist und zwei fasel Schweine, ein Ehrenkleid, Kisten und Lade ein bereite Bette und was sonst auf den Brautwagen gehöret, einen halben beschmiedeten Wagen sind und ein Halbfaß Bier auf die Hochzeit, benebst der da zu benöhtigten Speise. Der Bräutigam ---? hat sich wegen der Braut hin wieder zu erfreuen, so derer Mutter und Bruder ihr zu geben verspricht ein Hundert Thaler und zwar zu ersten Termin, sogleich nach der Hochzeit Fünfzig Thaler. Die übrigen 50 Thaler aber sollen Jährlich mit 5 Thaler berichtigt werden, ferner einen Morgen- und ein Malter Rocken. Eine Kuh und ein Rind, eine Seite Speck, ein frist und zwey Vasel Schweine, ein Ehrenkleid, Kisten und Lade, ein bereit Bette und was sonst auf den Brautwagen gehört, einen geschmiedeten Wagen und ein Halbfaß Bier auf die Hochzeit, nebst der Speise oder dafür zehn Thaler.
Todesfalle der jungen Eheleute betreffen, so soll nach geschlossener Priesterl. Copulation und zugeschlagener Ehedecke einer des andern Erbe sein. Womit also diese Eheberedung in nahmen Gottes geschlossen. Wobey zu Zeugen gewesen Jobst Kleve, Casper Fleujer, Johann Hinrich Kleve und Johan Jürgen Shöler, und ist diese Eheberedung zur hoch oberlichen Confirmation von mir den zeitigen Gogreven Ulrich Herweg verfertigt geschehen. Halle, den 4.ten August 1734
Nach dahin der Bräutigam, dessen Schwager Johann Bartoldt Halleman und die Zeuge Jobst und Henrich Kleve vorstehende pacta Dotalia ad Confirmandum übergeben, solche auch pravi: pralect nochmahlen ratihabiret, so werden die selben Ambtswergen hirmit Confirmiret salvo ta: Jure Serme et Cujus vis testy uhr Kundlich des neben gesetzten Ambts Sigels, und meiner des Oberambtmans eigenhendigen Unterschrift. So geschehen Wickensen, den 15 October 1734
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