Wöckener, Johann Heinrich

männlich 1780 - vor 1843  (62 Jahre)


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  • Name Wöckener, Johann Heinrich 
    Geboren 1780  Eitzum Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Geschlecht männlich 
    Occupation 19 Dez 1840  Eitzum Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Köthner 
    Gestorben vor 1843  Eitzum Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  [1
    Personen-Kennung I15889  Vennekohl
    Zuletzt bearbeitet am 24 Nov 2019 

    Familie Bartels, Johanne Sophie Justine,   geb. um 1786, Barfelde Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Verheiratet Jan 1809  Barfelde Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Kinder 
    +1. Wöckener, Heinrich Christian,   geb. 1 Jan 1809, Eitzum Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 14 Jan 1868, Eitzum Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 59 Jahre)
     2. Wöckener, Justine
    Zuletzt bearbeitet am 28 Jan 2017 
    Familien-Kennung F11569  Familienblatt  |  Familientafel

  • Quellen 
    1. [S3] Sonstiges, 19 Dez 1840.
      Testament von Heinrich Wöckener

      Beschreibung: Das nachfolgend transcribierte, im von zwei gleichlautenden Originalen als beglaubigte Abschrift vorliegenden Dokumenten umfasst 2 Blätter, die sich aus einem Doppelblatt von insgesamt 4 Seiten zusammensetzt. Ein Original ist zwischenzeitlich in der Mitte aufgetrennt worden. Auf Seite 1 ist links oben ein ins Papier eingeprägtes Siegel des Königreiches Hannover und oben rechts eine Stempelmarkte über 2 gute Groschen zu sehen. Auf Seite 4 ist nach Textende ein Siegel des Amtes Gronau Poppenburg mit einem springenden Hirschen ins Papier eingeprägt.
      Der Text lautet wie folgt:

      Actum von wegen des Amts Gronau-Poppenburg am 19ten December 1840. Nachdem der Köther Johann Heinrich Wöckener allhier hatte anzeigen lassen, dass er krankheitshalber sein Testament in seiner Wohnung zu errichten wünsche, so hatte sich auf desfalsiges Nachsuchen der unterzeichnete Beamte amtswegen allhier auf dem Wöckenerschen Hofe angefunden, wo man in der Wohnstube rechts, wenn man ins Haus tritt, dem gedachten Köther Johann Heinrich Wöckener im Bette liegend und krank antraf. Derselbe wiederholte seine Absicht, letztwillig disponieren zu wollen, und gab sodann, bei gutem Gebrauche seines Verstandes, zu vernehmen:

      Zu seinen Erben setzte er hiermit ein:
      1. seine Ehefrau Johanne Sophie Justine geb. Bartels,
      2. seine beiden Kinder: a. Heinrich, b. Justine, und zwar auf folgende Weise:

      Sein Vermögen bestehe hauptsächlich in seinem hiesigen zwischen Knaacksteert und Duvenkropp belegenen sub No. 46. inventarisierten Erbkothhofe mit circa dreißig Morgen erbenzinspflichtiger Länderei und dem dazu gehörigen Haus, Hof- Feld- und Vieh inventario, auch drei Vorlingen angekauften Erblandes. Diesen seinen Hof nebst dem Erblande solle sein Sohn Heinrich haben, dagegen aber verpflichtet sein, die darauf ruhende Capitalschuld ad 200 Rth geschrieben Zweihundert Thaler und etwaige sonstige kleine Schuldzäste zu entrichten. Außerdem solle derselbe an seine Schwester Justine:
      1. auf deren Majorennität oder wenn sein Sohn Heinrich sich früher verheirathen sollte, auf dessen Hochzeit die Summe von 300 rTh geschrieben dreihundert Reichsthaler Courant
      2. auf deren Verheirathung, oder, falls sie sich vor ihrer Majorannität nicht verheirathen würde, auf den Zeitpunkt ihrer Majoranität:
      a) zwanzig Stieg Leinewand à Stiege zu drei Thaler zwölf Gutegroschen,
      b) actzehn Stück drellene Handtücher à Stück zu zwölf Gutegroschen,
      c) actzehn Stück leinene Handtücher à Stück zu sechs Gutegroschen,
      d) zwölf Säcke à Stück zu sechszehn Gutegroschen,
      e) Parhend zum Bette, neunzehn Elle, á sechs Gutegroschen
      f) zwanzig Ellen Bettdrell zu dem Werthe von fünf Thaler sechs Gutegroschen act Pfennig, g. Ueberzüge über das Oberbette und die Kisten zu vier Reichsthaler
      g) einen Ueberzug über den Pfühl und ein Bettlaken zu überhaupt drei Thaler zwölf Gutegroschen,
      h) vierzig Pfund Feder zum Bette a (Pfundzeichen) zu zwölf Gutegroschen,
      i) einen Kleiderschrank zu funfzehn Thaler.
      j) einen Koffer zu sechs Thaler,
      k) ein Bettspade zu vier Thaler,
      l) einhundert funfzig Bothen gebooketen Flachs zu überhaupt fünfundsiebzig Thaler,
      m) eine Kuh für fünf und zwanzig Thaler,
      n) zwei Dehlischweine zu sieben Thaler
      o) für ein Ehrenkleid zwanzig Thaler,
      p) fünfhundert Thaler Courant in jährlichen Terminen von fünfzig Thalern, von dem Zeitpunkte ihrer Majorennität jedesfalls der Sohn sich früher verheiraten würde, von dem Zeitpunkte der Verheirathung des letzteren anzurechnen, - abführen auch gehalten sein, gedachte seine Schwester, falls sie sich vor ihrer Majorennität nicht verheirathen sollte, bis zu Ihrer Volljährigkeit bei sich auf dem Hofe zu behalten. Hiermit solle dieselbe dann aber auch von dem im Hofe steckenden mütterlichen Eingebrachten gänzlich abgefunden sein.

      Ferner soll sein Sohn Heinrich von dem Hofe seiner Mutter zeitlebens folgende Leibzucht geben:
      1. den freien Sitz in der Wohnstube, die freie Feuerung und Licht,
      2. diese Stubenkammer zum ausschließlichen Gebrauche;
      3. einen Morgen Rocken, einen Morgen Gerste und einen Morgen Bohnen jährlich von der Leibzüchterin frei zu wählen,
      4. den dritten Theil aus den Gärten,
      5. den benöthigten Platz in der Scheure auf dem Boden und im Keller,
      6. Mitbenutzung der Küche und des Haus- und Hofinventare,
      7. ein Schwein jährlich für vier Thaler,
      8. die benöthigte Stallung für drei Stellen,
      9. täglich für einen Quartier Milch,
      10. jährlich fünf und zwanzig Pfund Butter, zwei Schock Eier und zwei Schock Käse.

      Dagegen solle dieselbe ihr Eingebrachtes im Hofe behalten. Er hoffe, dass seine Erben sich diesem, seinem väterlichen letzten Willen fügen würden, und sollen die oder des seiner Kinder, welche dagegen Weiterungen machen würden, bis auf den Pflichttheil hiermit enterbt sein. Schließlich bestimme er noch, dass der Sohn das väterliche Zeug, dagegen die Tochter das Bett der Mutter nach deren Ableben, sowie deren Leibzeug haben solle. Vorgelesen, genehmigt ist dem Testator eröffnet, das dieses Protocoll als sein Testament auf- und angenommen sei, und auf dessen Inhalt, nach seinem Ableben, obrigkeitlich gehalten werden solle. Auch vorgelesen, und genehmigt wurde schließlich vom Testator diesen Testamente die Bestimmung hinzugefügt, daß falls dieses Testament als solches nicht bestehen könne, dasselbe als Codicill aufrecht erhalten werden solle. Ebenfalls vorgelesen genehmigt.

      Actum ut Supra In fidem
      (Unterschrift) Werner Amtsvorsteher
      (Unterschrift) Der Justine Wöckener in Eitzum