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- [S62] Ehevertrag Wallensen, Lauenstein Ehestiftung Nr. 44 Contractenbuche 1861 1861., Nr. 44 1861.
Nr. 62 7424 Ehevertrag zwischen Friedrich Stichnothe und Henriette Wulf am 23.6.1861
Zwischen die nachbenannten Kontrahenten, als
1) den angehenden Halbmeier Friedrich Stichnothe in Wallensen, 31 Jahr alt, als Bräutigam, mit Genehmigung seiner Eltern, des Bürgermeisters und Halbmeiers Friedrich Stichnothe und dessen Ehefrau Justine, geb. Munzel daselbst
2) der Jungfrau Henriette Wulf zu Dohnsen, 24 Jahr alt, als Braut, mit Genehmigung ihrer Eltern, des Halbmeiers Christoph Wulf und dessen Ehefrau, Henriette, geb. Breyer daselbst, ist nachstehende Ehestiftung verabredet und abgeschlossen worden
§1
Brautleute versprechen sich nochmals die Ehe und wollen solche nächstens durch priesterliche Trauung vollziehen lassen.
§2
Anlangend die zeitlichen Güter, so verschreibt die Braut ihrem Bräutigam und bringt demselben als Brautschatz in die Ehe:
A. an baren Gelde die Summe von 2500 Taler Courant, geschrieben zweitausendfünfhundert Taler Courant;
B. folgende Naturalaussteuer:
1) Einen standesmäßigen Brautwagen
2) 1 bereitetes Bette mit 6 Unterzügen
3) 1 Bettsponde
4) 1 Dutzend leinene Bettlaken
5) 30 Stiege Leinewand
6) 1 Dutzend drellene Tischlaken
7) 1 Dutzend leinene dito
8) 2 Dutzend drellene Handtücher
9) 4 Dutzend leinene dito
10) 2 Dutzend Säcke
11) für 2 Faselschweine 10 Taler
12) 1 Kuh und 1 Rind
13) 4 Malter Rocken
14) 50 Boten gebrackten Flachs
15) 1 Seite Speck
Obige Geld und Naturalaussteuer soll die Braut von ihren Eltern am Tage ihrer Verheiratung und zwar als Abfindung von ihrem elterlichen Vermögen erhalten.
Bräutigam acceptiert die Verschreibung seiner Braut. Die Eltern des Bräutigams, der Bürgermeister und Halbmeier Friedrich Stichnothe und dessen Ehefrau Justine, geb. Munzel übertragen ihm unter der weiter unter folgenden Bedingungen, die in Wallensen unter der Brandkassennummer 10 belegene zins- und zehntfreie Halbmeierstelle mit allen dazu gehörenden Gebäuden, Ländereien, Gärten, Wiesen, Rechten und Gerechtigkeiten, auch die angekauften Ländereien und das gesamte vorhandene Haus-, Hof-, Vieh-, Feld- und Ackerinventarium.
§3
Bräutigam übernimmt den ihm im Vorstehenden übertragenen elterliche Halbmeierstelle nebst Zubehörungen von Michaelis dieses Jahres an und verpflichtet sich, von den an alle darauf ruhenden Lasten und Abgaben zu übernehmen und zu tragen. §4
Als Abfindung von dem ihm übertragenen elterlichen Vermögen soll Hofannehmer seinen 4 Geschwistern berichtigen und zwar
1) seiner Schwester Hanne, verehelichte Schütte in Hemmendorf die Summe von 1000 Taler Courant, geschrieben: Eintausend Taler Courant und 5 Stiege gute Leinewand
2) seiner Schwester Caroline, verehelichte Beckmann in Diedersen die Summe von 1000 Taler Courant, geschrieben: Eintausend Taler Courant und 5 Stiege gute Leinewand
3) seiner Schwester Louise, verehelichte Krückeberg in Levedagsen, die Summe von 1000 Taler Courant, geschrieben: Eintausend Taler Courant und 5 Stiege gute Leinewand
4) seiner Schwester Christine, verehelichte Marhenke in Thüste die Summe von 1000 Taler Courant, geschrieben: Eintausend Taler Courant und 5 Stiege gute Leinewand
Die Eltern des Bräutigams bemerken hierbei, dass ihre vorstehend Sub Nr. 1-4 incl. Genannten vier Kinder bereits eine bedeutende Geld- und Natural-Aussteuer erhalten hatten und dass dieselben demnach nach Empfang der vom Hofannehmer annoch einem je den derselben zu berichtigenden 1000 Taler Courant und 5 Stiege Leinewand von der den Hofannehmer übertragenen elterlichen Halbmeierstelle nebst Zubehörungen, namentlich auf den angekauften Grundstücken vollständig abgefunden sein sollen. Die bare Geldabfindung soll Hofannehmer seinen Geschwistern Martini dieses Jahres, dagegen die Leinewand seinen ältesten beiden Schwestern Hanne und Caroline Johannis 1862, seiner jüngeren beiden Schwestern Louise und Christine aber Johannis 1863 berichtigen. §5
Die Eltern des Hofannehmers wollen den gesamten vorhandenen Flachs, sowie Möbeln, Betten nebst Bettstellen, Leinen Drell und Küchengeräte mit auf die Leibzucht nehmen und sich darüber freie Verfügung vorbehalten. Auch wollen dieselben das Recht sich vorbehalten, von den vorhandenen Kühen, 2 Stück noch vor der Übergabe des Hofes für ihre Rechnung zu verkaufen und sämtliche Federn, welche die vorhandenen Gänse in diesem Jahre haben, für sich behalten. §6
Als Leibzucht reservieren sich die Eltern des Hofannehmers für ihre Lebenszeit und soll Letzterer ihnen prästieren
1) Zur Wohnung die kleine Stube unten links im Hause, die Kammer neben derselben und die beiden Kammern oben im Hause an Marahrens Seite
2) den Mitgebrauch der Küche und zwar zum Kochen diejenige Stelle des Feuerherdes, über welcher jetzt der Haken hängt, auch die freie Mitbenutzung des Schüsselbörts.
3) den nötigen Raum in beiden Kellern zur Aufbewahrung der Kartoffeln, Gemüse und Milch, nach Wahl der Leibzüchter,
4) den Mitgebrauch des Bodens, besonders zur Aufbewahrung des Korns und zum Trocknen des Zeuges und der Wäsche,
5) den Mitgebrauch der Rauchkammer zum Räuchern und zur Aufbewahrung des Fleisches
6) den freien Mitgebrauch der sämtlichen Haus- und Küchengeräte und wollen Leibzüchter beim Gebrauche desselben sich des Vorrecht reservieren,
7) eine so genannte eiserne Kuh von den Leibzüchtern unter den vorhandenen zu wählen nebst Stallung dafür frei neben des Hausherrn Kühen in der Reihe auszufüttern, und wollen Leibzüchter die wohl sich vorbehalten, wo solche hingebunden werden soll. Wenn die Kuh aber abgängig ist oder solche den Leibzüchter nicht mehr gefallen sollte, dann haben Leibzüchter das Recht zwischen den vorhandenen Kühen des Hausherrn sich eine andere auszuwählen.
8) jährlich 8 Malter reinen Rocken a Himten 48 Pfund schwer.
9) jährlich 9 Himten reinen Weitzen a Himten 50 Pfund schwer
10) jährlich 9 Himten reine Gerste, a Himten 40 Pfund schwer
11) jährlich 2 Malter gute Bohnen
12) jährlich 1 Malter Linsen
13) jährlich 1 Himten weiße Erbsen
14) jährlich 12 Malter Hafer, a Hinten 28 Pfund schwer. Das Korn muß Hausherr auf ihr verlangen auf den Boden liefern, und überdies dasjenige davon, welches dieselben verkaufen wollen, frei nach demjenigen Orte, wohin sie solches verkauft haben.
15) im Garten hinter der Scheune das Stück Grabeland an Bauches Garten ganz, dagegen von den vorderen beiden Stücken Grabeland die Hälfte und die Benutzung des Bleichplatzes zum Bleichen
16) vom Horstgarten die Hälfte und zwar den obern Ende. Das Grabeland in den Gärten muss vom Hausherrn zuhörig und zu rechter Zeit gedüngt worden.
17) jährlich den dritten Teil von sämtlichem Obste sowohl grün als getrocknet
18) jährlich 15 Pfund
19) jährlich 3 Schock frische Hühnereier auf verlangen der Leibzüchter in kleinen Mengen zu liefern
20. Hausherr muss den Leibzüchtern jährlich 3 Stück Schafe mit seinen Schafen ausfüttern. Auch wollen Leibzüchter von den vorhandenen Schafen 3 Stück mit auf die Leibzucht nehmen und sich solche auswählen. Wenn indes Leibzüchter sich selbst keine Schafe halten wollen und Hausherr ihnen solche nicht auszufüttern braucht, dann muss Hausherr den Leibzüchtern jährlich 4 Pfund gute Wolle liefern.
21) jährlich 40 Pfund reinen Flachs
22) das Korn muss vom Hausherrn frei nach der Mühle gebracht und das Mehl wieder geholt werden.
23) jährlich ein fettes Schwein, Hakenrein 220 Pfund schwer, um Weihnachten
24) Wenn Leibzüchter nach außerdem sich ein Schwein groß ziehen, so muss ihnen Hausherr freie Stallung, Stroh zum Streuen dafür und grüne Fütterung für dasselbe liefern. Wenn Hausherr selbst Ferkel hat, so muss derselbe den Leibzüchtern auf Verlangen jährlich ein Stück davon liefern und zwar nach Auswahl der Leibzüchter.
25) jährlich 3 Stück fette Gänse
26) freies Brennholz zum Brennen in die Küche und zum Heizen in die Stube zu liefern, und zwar trockene Buchen Splittern, wogegen dem Hausherrn das Leibzuchtsholz zufällt. Das Dienstholz, welches Leibzüchter als Bürgermeister bezieht, soll Hausherr jährlich frei aus dem Holze fahren und reserviert sich Leibzüchter den erforderlichen Raum zur Hinlegung des Holzes auf dem Hofe. Sollte Leibzüchter nun dies Holz verkaufen oder auf eine sonstige Weise darüber verfügen, so muss Hausherr dasselbe frei nach dem Bestimmungsorte fahren, wogegen derselbe den Abfall des Holzes haben soll,
27) freie Wäsche, oder wenn Leibzüchter selbst waschen lassen wollen, die nötige Asche und Gerätschaften dazu zu liefern. Auch das Linnen der Leibzüchter muss vom Hausherrn frei gebrüht und gewaschen werde.
28) jährlich 8 Malter gute Esskartoffeln beim Aufrotten der Kartoffeln in den Keller zu liefern.
29) jährlich 3 Ruten gut gedüngtes Runkelrübenland und zwar auf demjenigen Lande, auf welches Hausherr seine Runkeln pflanzt nach Wahl der Leibzüchter
30) jährlich 1 Schock guten weißen Kohl und 2 Schock gute Steckrüben
31) diese Kuh muss Hausherr frei milchen lassen und die Milch dahin setzen, wohin solches Leibzüchter verlangen,
32) in der Zeit, wenn die Kuh der Leibzüchter keine Milch gibt, täglich ein Quartier Milch
33) Auf Verlangen der Leibzüchter muss Hausfrau nach ihrer Wahl entweder ihnen zu in der Zeit ein Reitpferd liefern, oder dieselben mit zwei Pferden und einen Wagen ausfahren.
34) Sämtliche im Haushalte der Leibzüchter nötige Arbeiten müssen auf deren Verlangen vom Hofbesitzer frei geleistet werden.
35) Das Brot, welches Leibzüchter verbrauchen, muss vom Hausherrn frei mitgebackt werden.
36) Alle Reparaturen und Verbesserungen an der Leibzuchtswohnung muss der Hausherr bezahlen.
37) Wenn Leibzüchter sich eine Magd oder Haushälterin halten oder Jemand zu sich auf die Leibzucht nehmen wollen, so muss ihnen Hausherr solches gestatten
38) Der Erstversterbende der Leibzüchter wird aus der Stelle, der Letztversterbende dagegen aus dem Nachlass standesgemäß beerdigt. Die Totenkassengelder sollen demjenigen zufallen, welcher die Beerdigungskosten trägt. Verstirbt der Leibzüchter vor der Leibzüchterin, so sollen von der verschriebenen Leibzucht jährlich abgehen:
1) 2 Malter Rocken,
2) 3 Himten Weitzen
3) 3 Himten Bohnen
4) 6 Malter Hafer
5) 2 Malter Kartoffeln
6) 3 Himten Gerste
Verstirbt aber die Leibzüchterin vor dem Leibzüchter, so bleibt die Leibzucht unverändert mit der alleinigen Ausnahme, dass die Sub. Nr. 21 benannten 40 Pfund reinen Flachs wegfallen sollen, wogegen Hofbesitzer dem Leibzüchter dann außer der freien Wäsche jährlich eine Stiege gute Leinewand liefern soll. Der abtretende Hofwirt Friedrich Stichnothe und dessen Ehefrau, geb. Munzel bemerken hierbei ausdrücklich, dass die in ihrer Ehestiftung vom 12. September 1847 der angehenden Leibzüchterin für den Fall des frühere Ablebens ihres Ehemannes zugesicherte Leibzucht hierdurch aufgehoben sein solle. Wenn der Leinzüchter vor der Leibzüchterin verstirbt und derselbe über die vorhandenen Barschaften und ausstehenden Forderungen eine anderweite Verfügung nicht getroffen haben sollte, - welches Recht er sich hierdurch ausdrücklich vorbehalten will, - so soll davon ein Capital von 1000 Taler Courant, geschrieben Eintausend Taler Courant vorabgenommen werden. Das Capital soll vom Hofbesitzer gegen genügend Sicherheit ausgeliehen werden, derselbe die Zinsen davon heben und der Leibzüchterin bis an ihren Tod jährlich prompt auszahlen. Hofbesitzer soll sowohl für die sichere Ausleihung dieser 1000 Taler, sowie auch für die prompte Bezahlung der Zinsen an die Leibzüchterin haften. Das nach Veranlassung dieser
1000 Taler noch vorhandene bare Vermögen des Leibzüchters soll nach seinem Tode unter seine Kinder zu gleichen Teilen verteilt werden. Desgleichen sollen die genannten 1000 Taler von welcher der Leibzüchterin die Zinsen bis an ihren Tod reserviert sind, nach dem Tode der Leibzüchterin gleichfalls unter die Kinder des Leibzüchters verteilt werden. Nach dem Tode der Letztverstorbenden der Leibzüchter soll ihr Sohn Friedrich die Kleidungsstücke und Leibwäsche des Vaters, dagegen ihre Töchter die Kleidungsstücke und Leibwäsche der Mutter und den vorhandenen Flachs, Leinen und Drell vorab erben, der alsdann vorhandene übrige Nachlass aber unter sämtliche Kinder geteilt werden. Endlich bestimmen die angehenden Leibzüchter und hierdurch ausdrücklich, dass sie von ihren fünf Kindern nur diejenigen zu Erben ihres des nächstigen Nachlasses eingesetzt haben wollen, welche bei ihrem Tode sich noch am Leben befinden. Würde aber der von ihren fünf Kindern bei ihrem Tode bereits verstorbene Kinder nachlassen, so sollen diese des verstorbenen Erbteil erhalten, wogegen indes dasjenige ihrer Kinder, welches bei ihrem Tode bereits kinderlos verstorben sein würde, von der Erbschaft ihres Nachlasses ausgeschlossen sein soll §7
Hofannehmer acceptiert die ihm geschehenen Übertragung dankbar und verspricht, die ihm von seinen Eltern dabei gestellten Bedingungen pünktlich zu erfüllen
§8
Unter den Verlobten ist im kinderlosen Todesfalle die Rechtregel: ?Längst Leib, längst gut? verabredet und festgestellt und zwar dergestalt, dass nach vollzogener Ehe im kinderlosen Todesfalle des einen oder andern der angehenden Ehegatten der Überlebende des Zuerstversterbenden alleiniger und unbestrittener Erbe sein und bleiben solle. Kontrahenten genehmigen vorstehende Ehestiftung respectire Übertragungs- Contract in allen Punkten und haben sich zum Zeichen ihrer Anerkennung eigenhändig unterschrieben. So geschehen zu Wallensen den 23. Juni
Friedrich Stichnothe Justine Stichnothe
Ch. Wulf Gette Breier, geb. Wulf
Gette Wulf F. Stichnothe
Geschehen Amtsgericht Coppenbrügge Abteilung zu Lauenstein, den 28. Juni 1861
Gegenwärtig Amtsrichter Hafenbalg Anditor Preuß
Erschienen und überreichten vorstehende Ehestiftung:
1) als Bräutigam Friedrich Stichnothe aus Wallensen
2) dessen Vater Bürgermeister und Halbmeier Friedrich Stichnothe daher Haus Nr. 10, durch Ablösung frei
3) die Mutter, des vorigen Ehefrau, Justine, geb. Munzel
4) als Braut Henriette Wulf zu Dohnsen
5) deren Vater Halbmeier Christoph Wulf daher
6) dessen Ehefrau Henriette, geb. Breyer daher und genehmigten dieselbe nach vorgängiger Vorlesung in allen Stücken, nachdem einige Änderungen darin vorgenommen waren. Die beiderseitigen Eltern verzichteten in Beziehung auf die im S. 8 unter den Brautleuten verabredete Regel längst Leib längst gut auf das ihnen verständigte Pflichtteilsrecht und ist den Eltern der Braut anheim gegeben, diesen Verzicht vor dem Amtsgerichte ihres Wohnorte zu wiederholen. Der Vater des Bräutigams hat die Genehmigung des hiesigen Königlichen Amts wegen der festgesetzten Leibzucht und Abfindung zu vermitteln, indem sie solche damit bei Königlichen Amte beantragt haben wollten.
Vorgelesen, genehmigt Zur Beglaubigung
Hafenbalg H. Preuß
Vorstehende Ehestiftung wird den Brautleuten zu den Händen des Bräutigams ausgefertigt und wird dabei bescheinigt, dass solche Ehestiftung unter der Nr. 44 dem Contractenbuche de 1861 beigefügt worden ist.
Lauenstein den 28. Juni 1861
Königliches Amtsgericht Coppenbrügge Abteil zu Lauenstein
Vorstehender Kontrakt wird damit genehmigt. Lauenstein den 12. Juli 1861
Königlich Hannoversches Amt
Nr. 3060
Geschehen im Herzoglichen Amtsgericht Eschershausen am 24.7.1861
Gegenwärtig Herr Assessor Schilling
Es erschienen:
1) Der Halbmeier Christoph Wulf
2) dessen Ehefrau Henriette, geb. Breyer aus Dohnsen
überreichen einen am 28. Juni d. J. vor Königlichem Amtsgericht Coppenbrügge errichteten Hofübergabe und Ehekontrakt und erklärten unter Bezugnahme auf die über die gegenseitige Beerbung der Brautleute, von denen die Braut Henriette Wulf, ihre Tochter her, in jenem Contracte getroffenen Bestimmungen, wie sie dem ihnen für den Fall kinderlosen Absterbens ihrer Tochter ihnen zustehenden Erbrechte damit zu Gunsten des Bräutigams ausdrücklich entsagen wollten und bäten, dieses Protokoll der ihnen wieder zurückzustehenden Ehestiftung zu annektieren.
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben Christoph Wulf H. Wulf
In fidem A. Rustenbach
Nr. 275 des Verw. Bachs 1,50 M. Stempel ist als Gerichtsgebühr verrechnet. L. 27.11.94 gez. Blickwedel, Sekretär
Hierin befindet sich das gemeinschaftliche Testament des Halbmeiers Friedrich Stichnothe und seiner Ehefrau Henriette, geb. Wulf zu Wallensen, aufgenommen in deren Wohnung am 27. November 1894
Zur Beglaubigung
gez. Lauenstein gez. Blickwedel
Geschehen Königliches Amtsgericht Lauenstein zu Wallensen in der Wohnung des Halbmeiers Friedrich Stichnothe
am 27. November 1894
Gegenwärtig: Amtsgerichtsrat Lauenstein und der Gerichtssekretär Blickwedel
Infolge des Antrags vom gestrigen Tage hatten sich die neben bezeichneten Gerichtspersonen heute in die obige Wohnung begeben, um ein Testament des Halbmeiers Friedrich Stichnothe zu Protokoll zu nehmen.
Es wurde hier der genannte Stichnothe sowie dessen Ehefrau Henriette, geb. Wulf, letztere auf dem Sofa liegend, anscheinend schwer krank angetroffen. Die Eheleute Stichnothe befanden sich, wie eine gerichtsseitig mit ihnen angestellte Unterredung ergab, im vollen Besitze ihrer Geisteskräfte und vollkommen des positionsfähig.
Dieselben erklärten ein gemeinschaftliches Testament errichten zu wollen und gaben als ihren letzten Willen folgendes zu Protokoll
§1
Wir haben unterm 23/28. Januar 1861 vor Königlichen Amtsgerichte Lauenstein eine Ehestiftung geschlossen, in welcher wir hinsichtlich unserer Beerbung nur die Rechtsregel: ?längst Leib, längst gut? für den kinderlosen Todesfall aufgestellt haben. Es sind indessen aus unserer Ehe jetzt 4 jetzt noch lebende Kinder vorhanden, so dass diese Bestimmung hinfällig geworden
§2
Wir setzen uns im Fall unseres Todes gegenseitig zu Erben ein. Außerdem setzen wir zu Erben unsere Kinder ein und zwar:
1) Anna, Ehefrau des Vollmeiers Heinrich Stichnothe, hier
2) Marie, Ehefrau des Vollmeiers Friedrich Bode in Wettensen
3) Unverehelichte Hermine Stichnothe, hier
4) Wilhelm Stichnothe, zur Zeit Musketier in 82 Infanterie ?Regiment? 13 Con. zu Göttingen substituieren denselben auch ihre eheliche Des ----?
Wegen der Verteilung unseres Nachlasses bestimmen wir folgendes:
§3
Eigentümer des Halbmeierhofes Nr. 10 in Wallensen nebst allem Zubehör an Grundstücken und Gerechtigkeiten und des gesamten Haus, Hof, Vieh, Feld und Wirtschaftsinventar, soweit unten nicht Ausnahmen getroffen sind, soll unser Sohn Wilhelm werden. Derselbe soll verpflichtet sein, seiner Schwester Hermine bei ihrer Verheiratung als Abfindung 18000 ?
Achtzehntausend Mark zu zahlen. Sollte sie bei Vollendung ihres Lebensjahr noch nicht verheiratet sei, so soll diese Abfindung vom Hofannehmer von diesem Zeitpunkte an mit 4% jährlich in halbjährlich gleichen Raten verzinst worden und gegen eine beiden Teilen zustehende halbjährige Kündigung zahlbar sein. Hermine ist berechtigt, diese Abfindung auf ihre Kosten einseitig als Hypothek auf den Grundbuchblatte der Halbmeierstelle Nr. 10 in Wallensen eintragen zu lassen. Ferner soll er verpflichtet sein, seine Eltern auf seine Kosten standesgemäß beerdigen zu lassen. Auch soll er die etwa von uns hinterlassenen Schulden allein übernehmen und seine Miterben davon befreien.
§4
Hermine soll ferner berechtigt sein, bis zu ihrer Verheiratung die Stube unten links im Wohnhause Nr. 10 zu Wallensen nebst davon liegender Kammer, seine oben im Hause einen angemessenen Raum zur Aufbewahrung ihrer Sachen, welchen der Hofbesitzer zu bestimmen hat, für sich allein zu benutzen. Dieses Recht soll jedenfalls dann aufhören, wenn der Hofannehmer oder dessen Frau auf die Leibzucht geht. Außerdem soll Hermine von dem vorhandenen Leinen, Drell und Flachs so viel erhalten, wie jede der bereits verheirateten Schwestern erhalten hat. Ferner soll sie von dem vorhandenen Inventar 1 Koffer,
2 Bettstellen mit kompletten Betten, 1 Kommode, 6 Stühle, 1 Sofa, 1 Tisch erhalten, sämtlich nach ihrer einmaligen Wahl. Ist an Leinen, Flachs und Drell mehr vorhanden, als jede der verheirateten Schwestern erhalten hat, so soll der Überschuss unter die drei Schwestern gleichmäßig verteilt werden. Sollte das vorhandene Leinen, Drell und Flachs nicht so viel sein, wie jede der verheirateten Schwestern erhalten hat, so soll sie an das fehlende keinen Anspruch haben, da sie an Barvermögen
3000 Mark mehr als die verheirateten Schwestern erhält, wofür sie auch noch die Kosten ihrer Hochzeit selbst zahlen und sich Aussteuersachen beschaffen soll. Sollte Hermine vor ihrer Volljährigkeit ohne Verwendung und unverheiratet versterben, so sollen ihre Geschwister ihre vorstehend fest gesetzte Abfindung zu gleichen Teilen erben.
§5
Sollte Wilhelm unverheiratet und ohne Hinterlassung von Nachkommen vor seinem Lebensjahr versterben, so soll seine Schwester Hermine, falls solche dann noch unverheiratet ist, den Hof nebst Zubehör sowohl beweglichen als unbeweglichen erben. Dieses Erbrecht soll nicht auf ihre Nachkommen übergehen.
§6
Sollte ich, der Halbmeier Friedrich Stichnothe vor meiner Ehefrau versterben, so soll diese freie Verfügung über das nachgelassene Barvermögen haben.
§7
Die Leibwäsche und Garderobe der Mutter sollen deren Töchter zu gleichen Teilen erben, die Leibwäsche und die Garderobe des Vaters der Sohn. Von den Wäschegegenständen soll der Sohn so viel zurückbehalten dürfen als zur Führung seines Haushalts erforderlich ist.
§8
Unsere Töchter Anna und Marie haben beziehungsweise nach ihrer Verheiratung an barem Gelde und Naturalien eine angemessene Aussteuer erhalten. Sie sollen sich dieses eventuell auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen und sollen dieselben damit vom Hofe nebst Zubehör abgefunden sein.
§9
Sollte ich, der Ehemann Stichnothe, vor meiner Ehefrau mit Tode abgehen, so soll meine Ehefrau berechtigt sein, lebenslänglich diejenige Leibzucht als dingliche Last meines Hofes zu beziehen, welche deren Schwiegermutter laut Übergabevertrages vom 23/28. Juni 1861 zugesichert ist. Sie soll berechtigt sein, diese ihre Leibzucht auf ihre Kosten als dringliche Last meines Hofes Nr. 10 in Wallensen einseitig im Grundbuche von Wallensen eintragen zu lassen. Falls die Leibzucht der Mutter in Kraft tritt, so hat Hermine eventuell mit derselben zusammen zuwohnen.
§10
Sollte in Gemäßheit des §5 Hermine Eigentümerin des Hofes Nr. 10 in Wallensen werden, so soll sie verpflichtet sein, ihre Schwestern je 9000 Mark innerhalb eines Vierteljahres auszuzahlen.
§11
Sollte bei unserm Ableben der Hofannehmer oder seine Schwester Hermine noch minderjährig sein, so soll unser Schwiegersohn, Vollmeier Heinrich Stichnothe hier Vormund werden und soll derselbe befugt sein für freie Mühewaltung bezüglich des Hofes eine angemessene Vergütung, die ihm alljährlich auszuzahlen ist, zu verlangen.
§12
Weiter haben wir nicht mehr zu bestimmen. Dieser unser letzter Wille soll in jeder hierin Rechtens aufrechterhalten werden, sei es als Testament oder als Schenkung vom Todeswegen oder als Verteilung der Eltern unter die Kinder und soll derjenige unserer Erben, welcher diesen unseren letzten Willen anficht, bis auf den ihm gesetzlich gebührenden Pflichtteil von unserem Nachlasse ausgeschlossen sein. Vorgelesen, genehmigt und gez. Friedrich Stichnothe
gez. Hermine Stichnothe
Und von dem Testator und der Testatorin eigenständig unterschrieben und wird versichert, dass die vorstehende Verhandlung und Verwehrung derselben auf dem Königlichen Amtsgerichte Lauenstein ist zugesichert
Zur Beglaubigung gez. Lauenstein gez. Blickwedel
Bescheinigung von Fr. Bode aus Wettensen über erhaltene 15000 Mark am 2. November 1890
Bescheinigung von Hermann Ahlswede aus Dielmissen über erhaltene 15000 Mark am 29. Juli 1900
Augenattest:
Der Ackerbürger Herr Friedrich Stichnote zu Wallensen hat in seiner Jugend eine Verletzung des rechten Auges erlitten und ist in Folge dessen, um die Sehkraft einigermaßen wieder herzustellen an dem Auge die gängliche Pupillenbildung vorgenommen. Da die Augen ein Paar Organe sind, welche stets zugleich und gemeinschaftlich arbeiten, stört eine krankhaft verminderte Arbeitsfähigkeit des einen Auges nicht nur das andere gesunde Auge in Ausübung seiner normalen Tätigkeit, sondern letzteres wird auf in eine krankhafte Mitempfindung ersetzt. Auf diese Weise ist es zu erklären, das Herr Stichnothe bei Anstrengung seiner Augen kleine Gegenstände deutlich zu erkennen, welche namentlich beim Lesen und Schreiben, nicht nur letztlich Schmerz in dem kranken Auge empfindet, sondern auch in dem gesunden, und des wegen der ungleichen Tätigkeit beider Augen auf bald ein durch einanderlaufen der Schrift und Schmerz sich einstellt. Außerdem leidet Herr Stichnothe auch an Blutandrang nach dem Gehirn und dadurch an Schwindel, welcher sich sowohl bei längerem Stillsitzen wie bei größerer Anstrengung des Körpers entsteht, sowie bei dem etwas ängstlichen Wesen des Patienten durch Gemütsaufregung und Sorgen ungünstig wird. Es ist daher dem Herrn Stichnothe dringend anzuraten, so wohl zur Erhaltung seiner Sehkraft und auch seiner Gesundheit überhaupt seinem Lebenswillen nach an obige Andeutung zu regeln.
Halle an der Weser, den 27. Januar 1870 A. Kamm
- [S69] KB Wallensen, 1830 #16, 11 Mrz 1830.
geb. 11. Mart. get. 21. Mart. Wallensen Heinrich Friedrich Christian Stichnothe
Vat: Friedrich Stichnothe, Halbmeier
Mut: Caroline Wulf
Zeugen: Heinrich Stichnothe, Christian Stichnothen Fr, Christian Vespermann
- [S69] KB Wallensen, 1825 #11, 15 Sep 1825.
Den 15. Septbr. ist der Halbmeier Johann Heinrich Friedrich Stichnothe mit der Jungfer Hanne Caroline Louise Wulf, des Vollmeiers Heinrich Wulf ehel. Tochter, copulirt.
- [S69] KB Wallensen, 1861 #13a, 17 Okt 1861.
Trauung am 17. October 1861 zu Dohnsen.
Stichnothe, Heinrich Friedrich Christian, unverh. Bürger, Brauer und Halbmeier zu Wallensen, geb. 11. März 1830 zu Wallensen.
Eltern: Friedrich Stichnothe, Bürger, Brauer, Bürgermeister und Halbmeier und Caro-line geb. Wulf.
Braut: Wulf, Hanne Louise Henriette, unverh. zu Dohnsen, geb. 26. Mai 1837 zu Dohnsen.
Eltern: Halbmeier Christoph Wulf und Henriette geb. Breier.
Wohnort: Wallensen.
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