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- [S50] STA Wolfenbüttel.
Ehevertrag vom 9. Februar 1780
Kund und zu wissen sey hiermit besonders denen es zu wissen nötig, das heute zu unten gesetzten Dato zwischen nachbemeldeten Personen, als dem Ehr- und Achtbaren Junggesellen Johann Heinrich Stignothe, weyl. Einwohners Bürgers und Brauers Jürgen Stignothen in Wallensen nachgelassenen Eheleiblicher Sohn als Bräutigam an einem und die Ehr- und Achtbare Jungfer Dorothea Louisa Rentziehausen, des Einwohners und jetzigen Leibzüchters Wilhelm Renziehausen in Cappelnhagen Eheleibliche Tochter als Braut am anderen Theile, eine Christliche Eheberedung abgeredet und beschlossen worden, als versprechen sich nämlich beide Personen ein ander zur Ehe zu nehmen, und darin nach Priesterlicher Kopulation als Christlichen Eheleuten gebühret zu leben, die Zeitlichen Güter anlangend, so freiet und bringet
1) der Bräutigam seiner Braut zu, dass von seinem Vater vererbten in Wallensen belegene Halbmeier Gut, nebst allen dazu gehörigen Vertinentzien und Gerechtigkeiten, nichts davon ausgenommen. Dahingegen hat sich
2tens) der Bräutigam von seiner Braut hinwiederum zu erfreuen, von ihrem Vater aus seinem Vermögen, am Tage der Hochzeit bar an Brautschatz Zweihundert Reichstaler und für die Hochzeit 15 Reichstaler. Zumgleichen erhält sie Vermögen von ihrem Halbbruder Christoph Vespermann unterm 24. Oktober 1779 bey Königl. Amte confirmirten Ehestiftung, aus dessen Gütern, eines vor alles: Vor ein Ehrenkleid 5 Reichstaler, eine Kuh, ein Rind, vor ein Pferd 20 Reichstaler, 2 Fasel Schweine, oder davor 5 Reichstaler und vor die Hochzeit 5 Reichstaler.
3tens) Die abseiten Bräutigams annoch vorhandenen 3 Schwestern erhalten bey ihrer einstigen Verehelichung eine jede an Brautschatz Zweihundert Reichstaler wovon 100 Reichstaler bar auf die Hochzeit, das übrige aber in jährlichem jedesmal um Martini fälligen Terminen mit Zwanzig Reichstaler wie ihnen die Reihe trifft abgetragen werden: Ehrenkleider Standes gemäß ein bereitet Bette, nebst Bettestelle, ein Kleiderschrank, ein Essenschrank, einen Koffer, 2 Kühe, ein Feist-Schwein, wenn Mastung vorhanden, ein Fasel-Schwein und was sonsten auf den Brautwagen gehört. Auf die Hochzeit 2 Fass Broyhan, nebst der gehörigen Mahlzeit.
4.) Die noch lebende Mutter des Bräutigams bedinget sich zur Leibzucht, den freien Sitz im Hause in der Stube, nebst freier Feuerung und Licht, die vorderste Kammer unten im Hause an Garbenseite, jährlich 1 Himten Lein, so jedoch von Leibzüchterin angeschafft wird, frei mit zu säen, jährlich 1 Himten Saat, 1 Himten Erbsen und 2 Schock Eier, das vordere Fach in der Scheune das Korn und Futterung hinzulegen, zwei Kühe und Stallung für diese in den kleinen Stalle, jährlich ein Schwein um Michaelis nebst dem besten, ist Mastung vorhanden, wird das Leibzuchtsschwein, wenn mehr als ein Schwein von der Stelle getrieben wird, frei mit in die Mast getan, auch vor diese die gehörige Stallung, das Land gehörig zu beackern, den Mist und das Korn, auch Fütterung frei aus- und einzufahren, auch das Korn frei nach und von der Mühle zu holen, sämtliche Hausgeräte, auch Kessel und Töpfe werden gemeinschaftlich gebraucht.
An Feldlande ¾ Morgen oben am Sandborm, an Stepfens Loche, das 2te Stück von der Hecke 1 Morgen daselbst, das 4te Stück von der Hecke., 2 Morgen oben dem Staun an Wulfes Lande auf dem Mai-Lange, 1 ½ Morgen oben dem Sieben-Stücken bei Wulfes Lande, ½ Morgen auf der Knick Stelle zwischen Meyers und Wulfes Lande belegen jährlich 2 Fuder Heu aus denen Wiesen zu nehmen, wo sie will. Im Garten den 3ten Teil vom Grabeland, Gräserey und Obst. Nach ihrem Absterben, wird sie von der Leibzucht beerdigt, ihr Nachlass an Kleidung teilen die Töchter gemeinschaftlich, der übrige Nachlass wird gemeinschaftlich unter sämtlichen Kindern geteilt, außer, dass der Besitzer des Hofes, die auf die Leibzucht mitgenommene Kühe vorab nimmt, wonächst
5tens) Nach beschnittenem Ehebette der Verlobten einer des andern ohnstreitiger Erbe, jedoch der etwa erfolgenden Kinderpflichtteil vorbehältlich, seye und bleiben solle, womit diese Eheberedung in Gegenwart unten bemeldten Zeugen bis auf Gutsherrlichen Consens und Königl. Churfürstl. Amts-Confirmation geschlossen.
So geschehen Cappelnhagen, den 9. Februar 1780
Zeugen an Seiten Bräutigams: Christoph Stucke aus Wallensen, Wilhelm Rentziehausen aus Cappelnhagen
An Seiten der Braut: Friedrich Hanus aus Cappelnhagen, Christoph Vespermann aus Cappelnhagen
Demnach vorstehende Ehestiftung von dem Bräutigam und dessen Mutter, auch von der Braut und deren Mutter, dem Amte zu der Confirmation übergeben nach Geschwor erfolgt ?valich auch weiter nichts zu erinnern gefunden, als dass der Mutter des Bräutigams 1/8 Bier, wenn das Gebräu an der Stelle frei webfelget werden solle, welches an derjenigen Leute bewilliget: So ist die getroffene Amtskonfirmation derab genehmigt 5.5.1780 Eggesen
- [S69] KB Wallensen, 1780 #7, 11 Mai 1780.
den 11. May ist copulirt der Junggeselle Joh. Hinrich Stichnoth aus Wallensen mit Jungfer Dorothea Louise Renziehausen aus Capelnhagen
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